Allgemeinverbindlichkeit für Tarifvertrag für Auszubildenden am 24.11.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht
Bereits am 9. Juli 2020 haben sich wie berichtet die Verbände im Schornsteinfegerhandwerk auf einen neuen Tarifvertrag für die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk geeinigt. Die Allgemeinverbindlichkeit wurde beantragt und zwischenzeitlich wurde von uns sowie vermutlich auch vom ZIV (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -Zentralinnungsverband-) eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesendet. Die Auslegungen des Handwerkes wurden demnach anerkannt, denn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wurde am 24.11.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Jetzt muss noch eine Frist von drei Wochen abgewartet werden, in der jeder Stellung zu dem Tarifvertrag für die Schornsteinfegerauszubildenden nehmen kann. Dieser Prozess soll bis zum Ende dieses Jahres abgeschlossen sein, womit ein nahtloser Übergang der Tarifverträge sichergestellt wäre.
Mit der Veröffentlichung kann man davon ausgehen, dass die neuen Konditionen für Auszubildende, sowie für ausbildende Betriebe ab dem 01.01.2021 in Deutschland gelten werden. Zudem ist ein wichtiger Aspekt, dass durch die Allgemeinverbindlichkeit jeder Schornsteinfegerbetrieb mit Mitarbeiter in die solidarische Ausbildungskasse einzahlen muss.
Hier die Änderungen noch einmal kurz zusammengefasst:
Nach dem neuen Tarifvertrag, welcher ab 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, sollen die Azubis rund 20 % höhere Ausbildungsvergütungen erhalten. Die Ausbildungsförderung an die Ausbildungsbetriebe wird analog dazu ebenfalls angepasst werden. Doch nicht nur die Azubis profitieren von dem neuen Tarifvertrag. Auch die Betriebe sollen mit den neuen Regelungen entlastet werden. So wird die Beitragshöhe von derzeit 4,0 % auf künftig 3,4 % der jeweils gezahlten Bruttolohnsumme eines Betriebes reduziert. Bei einer durchschnittlichen Bruttolohnsumme im Schornsteinfegerhandwerk in Höhe von 37.887,50 € (Stand: 2019) sparen die Betriebe künftig rund 227,32 € pro Jahr. Neben den finanziellen Faktoren haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, die maximale Förderdauer von derzeit 36 auf 42 Monate zu erhöhen, sollte ein Azubi die Gesellenprüfung nicht während der Regelausbildungszeit bestehen. In diesem Fall kann der Ausbildungsbetrieb mit einem erneuten Antrag an die AKS eine Verlängerung der Ausbildungsförderung um weitere 6 Monate beantragen.
Auch eine Urlaubsregelung, welche den Auszubildenden sehr zugutekommen wird, wurde in den neuen Tarifvertrag mit aufgenommen. Ab nächstem Jahr müssen demnach die Azubis ihre Urlaubstage nur noch für Arbeitstage, statt für Werktage in Anspruch nehmen, das bedeutet: von Montag bis Freitag. Samstage zählen dann ohnehin als arbeitsfreie Tage.