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Energie

Änderung im BEG durch Hochwasser

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Änderung im BEG durch Hochwasser

© Stockfoto

Vor kurzem wurden mehrere Gebiete in Süddeutschland mit Hochwasser überschwemmt. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll nun den Betroffenen in Bayern und Baden-Württemberg schnell und ohne bürokratische Hürden zur Verfügung stehen. Aus dem Grund wurden jetzt mehrere Verfahrenserleichterungen in der BEG mit eingeführt.

Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit eines Wiederantrags erhalten. Das ist für den Fall, wenn eine betroffene Person erst vor Kurzem eine BEG-Maßnahme erhalten hat und mit dieser ein Gebäude saniert wurde. Sollte die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen sein, können Betroffene trotzdem einen erneuten Antrag in der BEG stellen.

Außerdem kann der Klimageschwindigkeits-Bonus auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Momentan sieht der Bonus vor, dass die bestehende Heizung noch funktionsfähig sein muss. Hierbei reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers aus. In der Erklärung muss stehen, dass die Heizung vor dem Hochwasser noch voll funktionstüchtig war.

Zudem wird die Kumulierungsgrenze in der BEG hochgesetzt. In den Ausnahmefällen, die durch das Hochwasser entstanden sind, wird diese Grenze auf 100 Prozent erhöht. Damit sollen Betroffene die maximale Unterstützung erhalten können.

Die folgenden BEG-Programme sind von den Änderungen betroffen.

Kredite für Wohngebäude (Nr. 261), Nicht-Wohngebäude (Nr. 263) und Kommunen (Nr. 264). Alle Kredite sollen den Antragstellern helfen, energieeffiziente Sanierungen an Gebäuden vorzunehmen. Zusätzlich ist das Programm des Ergänzungskredites für Einzelmaßnahmen an Wohngebäuden (Nr. 358, Nr. 359) von den Änderungen betroffen. Diese Art des Kredits richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen Kredit für eine Maßnahme zur energetischen Sanierung eines Wohngebäudes bekommen haben und diesen nun ergänzen möchten.

Neben den Krediten sind auch 2 Programme mit Zuschüssen von den Änderungen betroffen. Das sind zu einem die Zuschüsse für Kommunen (Nr. 464), die für energieeffiziente Sanierungen genutzt werden sollen. Außerdem ist die Heizungsförderung für Wohngebäude für Privatpersonen (Nr. 458) mit den Änderungen versehen. Die Förderung sieht Zuschüsse vor, bei dem Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung.

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