Bund-Länder-Ausschuss für das Schornsteinfegerwesen bespricht Anpassungen der KÜO
Am 03. November 2020 fand der im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) angesiedelte Bund-Länder-Ausschuss für das Schornsteinfegerhandwerk statt. Der Bund-Länder Ausschuss Schornsteinfegerhandwerk ist eine regelmäßig tagende Einrichtung der Behörden in Bund und Land, welche zur Abstimmung der Bundesländer mit dem zuständigen Bundesministerium dient. Meistens werden als Gäste die beiden Berufsverbände, Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) und wir als Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband (ZDS) des Schornsteinfegerhandwerks eingeladen.
Bei dem am 03. November stattfindenden Bund-Länder-Ausschuss ging es um die ersten Auslegungsfragen der kürzlich novellierten Bundeskehr- und Überprüfungsordnung (KüO). Insbesondere die Frage der praktischen Anwendung des neuen § 1 Abs. 5a, der es ermöglicht im Falle einer rückstandsarmen Verbrennung die Kehrhäufigkeit zu reduzieren, führt in der Anwendung zu Problemen und Bedarf noch einer abgestimmten Auslegung.
Darüber hinaus sind weitere Änderungen der KüO notwendig, um das am 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetzte (GEG) in den notwendigen Bereichen mit einzuarbeiten. Die erste wichtige Frage, ob die Gebührentatbestände, die sich konkret auf die EnEV beziehen, angewendet werden können, wurde vom Bund-Länder-Ausschuss bestätigt. Nichtsdestoweniger ist es notwendig die Regelungen des GEG alsbald in die KüO zu inkludieren.
Ebenfalls führen die Regelungen des GEG nach Paragraf 97, wie bspw. die Überprüfung des Verschlechterungsgebotes und der Abrechnung, in der Praxis noch zu einigen Problemen.