Bundestag beschließt steuerliche Förderungen bezüglich Energieberatertätigkeiten
Aktuell wird eine Vielzahl von Gesetzgebungsprozessen eingeleitet. Grund hierfür ist die Einführung des Klimaschutzgesetztes und des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung. Auch unser Schornsteinfegerhandwerk ist von den geplanten Änderungen betroffen.
m 15.11.2019 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ beschlossen. In den bisherigen Entwürfen war niedergeschrieben, dass zukünftig geförderte energetische Einzelmaßnahmen, sei es durch Steuerentlastung oder Fördergelder, alleinig durch die Erklärung eines Fachunternehmers durch den ausführenden Handwerker oder Bauunternehmer dokumentiert werden sollen.
Der Finanzausschuss als federführendes Gremium im Bundestag hat am 13.11.2019 hierzu Stellung genommen und ergänzt, dass die Änderungen des § 35c des Einkommenssteuergesetzes dahingehend geändert werden sollen, dass auch die Kosten zur Erstellung einer Fachunternehmererklärung sowie einer Baubegleitung förderfähig sind. Es gibt nur die Einschränkung, dass diese durch eine Person erstellt werden muss, welche den Anforderungen des § 21 EnEV entsprechen. Wir Schornsteinfegermeister mit der Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater werden diesen Anforderungen gerecht. Die Energieberater des Schornsteinfegerhandwerks haben somit die Möglichkeit, in Kooperation mit anderen Handwerksbetrieben, ihre Tätigkeit der Baubegleitung ebenfalls fördern zu lassen. Der Vorschlag des Finanzausschusses wurde im Bundestag beschlossen und wird aller Wahrscheinlichkeit nach ab dem 01.01.2020 gelten.
Parallel zu den Änderungen des Steuerrechts wird mit der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die Förderlandschaft im Gebäudebereich neu geordnet. Die Fördermaßnahmen von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich werden damit unter einem Dach zusammengefasst. Zugleich sollen die Fördermaßnahmen noch stärker auf die energiepolitischen Ziele des Klimaschutzprogramms ausgerichtet werden. Die Änderungen der Förderlandschaft, ausgenommen die Änderungen hinsichtlich der Einzelmaßnahmen, die zum 01.01.2020 gelten, sollen zum 01.01.2021 eingeführt werden.