Corona-Bonus – Die Frist läuft nur noch bis Ende März
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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis Ende März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wir allgemein davon ausgegangen, dass die Rechtfertigung für die Sonderzahlung vorliegt sodass diese nicht extra nachgewiesen werden muss.
Die steuerfreien Leistungen müssen selbstverständlich auf der Lohnabrechnung gesondert ersichtlich sein.