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Coronatestpflicht für Schornsteinfegerbetriebe

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Coronatestpflicht für Schornsteinfegerbetriebe

Seit dieser Woche sind Betriebe dazu verpflichtet ihren Mitarbeitern kostenlos Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Aber nicht jedes Schnelltestergebnis ist auch etwas wert und zudem gibt es noch verschiedene Testmöglichkeiten.

Die Schornsteinfegerbetriebe sind dazu verpflichtet ihren Mitarbeitern einmal pro Woche einen kostenlosen Test zur Verfügung zu stellen. Eine Testpflicht wie in beispielsweise medizinischen Bereichen gibt es allerdings nicht. Den Mitarbeitern ist freigestellt, ob Sie das Testangebot einmal pro Woche wahrnehmen. Laut Vorgaben reicht bei Schornsteinfegerbetrieben ein Test pro Woche. In anderen Bereichen, in denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann oder deutlich mehr Kundenkontakt besteht, gibt es sogar die Verpflichtung für Arbeitgeber zwei Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. Auch wenn diese Pflicht für Handwerksbetriebe nicht besteht, kann man die Betriebe, die ihren Angestellten und Auszubildenden zwei Tests anbieten wohl nur Lob aussprechen.

Zu beachten ist auch, dass es mehrere Möglichkeiten für die Corona Tests gibt. Zum einen gibt es die bekannten PCR-Corona Tests, bei denen das Ergebnis im Labor ausgewertet werden muss. Auch wenn dieses Verfahren natürlich die sichersten Ergebnisse liefert, wurden für die Nachweise in den Betrieben auch andere Verfahren erlaubt, die einen praktischeren Ablauf gewährleisten. Zum Beispiel gibt es auch PCR-Schnelltests, die innerhalb von wenigen Stunden Ergebnisse liefern und in Apotheken, Praxen oder bei anderen Anbietern gemacht werden müssen.

Alternativ gibt es Antigen-Schnelltests, die in Anwesenheit von geschultem Personal durchgeführt, zertifiziert und protokolliert werden müssen. Als einfachste Variante können die sogenannten Laientests verwendet werden. Auch die Laientests sind Antigen-Schnelltests, können aber als Selbsttest durchgeführt werden. Die Betriebe müssen auch hier auf eine Protokollierung der Zeit, des Ergebnisses und der Herkunft des Tests selber achten.

Hilfreich zu wissen ist noch, dass einem Angestellten keine Folgen drohen, sollte das Testangebot nicht wahrgenommen werden. Zudem ist die Zeit, die für das Testen sowie Protokollieren aufgebracht wird, als Arbeitszeit anzusehen.

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