Die Novellierung des § 19 1. BImSchV nimmt wieder Fahrt auf
Am 25. Januar 2021 wurde die Anhörung nach § 51 BImSchG zur Änderung des § 19 der Ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImschV) eingeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat einen Vorschlag an die Verbände und die anderen Ressorts versendet und um Stellungnahme bis zum 12. Februar 2021 unter dem Hinweis gebeten, dass der vorliegende Referentenentwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sei.
Der Entwurf sieht vor, dass die Austrittsöffnung von Schornsteinen für feste Brennstoffe firstnah angeordnet sein muss und diesen um 40 cm überragen muss. Bei Dachneigungen von weniger als 20 Grad ist die Austrittsöffnung des Schornsteins auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen. Der neu gefasste § 19 1. BImSchV sieht eine konkrete Definition vor, was unter firstnah zu verstehen ist. Weiterhin muss die Schornsteinmündung bei Anlagen bis 50 kW Leistung im Umkreis von 15 Metern Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragen.
Im Novellierungsprozess kam die Frage auf, wie mit den Bestandsanlagen weiter verfahren werden soll. Denn sollte die Regelung aufkommen, dass zukünftig sämtliche Schornsteinmündungen auch bei einem Austausch der Feuerstätte firstnah und 40 cm über dem First angeordnet sein müssen, hätte dies in der praktischen Umsetzung einige Nachteile. Ganz abgesehen davon, dass sich der eine oder andere Feuerstättenbetreiber dann die Frage stellen würde, ob er den Austausch einer Feuerstätte überhaupt in Betracht zieht.
Wir haben daher in unserer Stellungnahme darauf verwiesen, dass bei der Novellierung des § 19 1. BImSchV nur bei Neubauten Anwendung finden darf. Bei allen Feuerstätten im Bestand müssen mit ausreichend viel Vorlaufzeit und in einem gesamtheitlichen Novellierungsprozess der 1. BImSchV praktikable Ausnahmetatbestände geschaffen werden. Im Neubau kann bereits in der Planungsphase darauf geachtet werden, dass die Schornsteinmündung so angebracht wird, dass es zu einem freien Abtransport der Abgase kommen kann.
Der Argumentation, dass der § 19 1. BImSchV nur im Neubaubereich gelten soll, haben sich mehrere Verbände in ihrer Stellungnahme angeschlossen. Aus diesem Grund hat das BMU hierzu am 10.02.2021 eine klarstellende Position zu den Begriffen „wesentliche Änderung“ und „Neuerrichtung“ veröffentlicht. In dieser heißt es: „… die vorgeschlagene Neuregelung soll nur neu zu errichtende Anlagen erfassen. Für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits errichtet und in Betrieb genommen wurden, sollen die Vorgaben der derzeit geltenden 1. BImSchV ebenso fortgelten wie in dem Fall, dass ein existierender Kaminofen durch ein neues Gerät ausgetauscht wird. Auch der von der Bundesregierung geförderte Austausch einer Ölheizung durch eine Biomasseheizung wird als ‚wesentliche Änderung‘ nicht von der Neuregelung erfasst sein.“
(Quelle: www.bmu.de/GE930)