Diskussion über Ableitbedingungen geht mit der anstehenden Novellierung der 1.BImSchV in die zweite Runde
Wer denkt, dass die Diskussion um die Ableitbedingungen vom Tisch ist, der irrt. Wie schon berichtet, gab es im Zuge der Einführung der 44. BImSchV über mittelgroße Feuerungsanlagen einen Vorstoß des Umweltministeriums Baden-Württemberg, die in § 19, 1. BImSchV geregelten Ableitbedingungen für kleine Feuerungsanlagen zu ändern.
Die Verbände im Schornsteinfegerhandwerk, aber auch die Industrieverbände wehrten sich gegen die geplanten Änderungen, da nicht vorhersehbare Konsequenzen für holzbetriebene Feuerstätten daraus hätten resultieren können. Der ZIV hat gemeinsam mit Industrieverbänden gegen die geplanten Änderungen gewettert. Einem Kompromissvorschlag seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat der ZIV jedoch zugestimmt. Wir haben in einem Positionspapier an die politischen Entscheidungsträger deutlich gemacht, dass man sich über Ableitbedingungen grundsätzlich unterhalten könne, dies jedoch im Rahmen der anstehenden Novellierung der 1. BImSchV geschehen müsse.
Das BMU hat diesen Weg wohl erkannt und wird die Ableitbedingungen für kleine Feuerungsanlagen im Rahmen der Novellierung der 1. BImSchV diskutieren. Die neue 44. BImSchV sollte jeden Moment ohne die diskutierten Änderungen in der 1.BImSchV im Bundestag behandelt werden. Das zuständige Referat im BMU hat einige Verbände bereits zu einem ersten „unverbindlichen“ Gespräch zur Diskussion über die Ableitbedingungen in der Novellierung der 1. BImSchV eingeladen. Der Termin wurde auf den 08. Mai 2019 angesetzt.