Erneutes Gespräch mit Verbänden im Bundesumweltministerium
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Erneutes Gespräch mit Verbänden im Bundesumweltministerium führte zur Diskussion um die Ableitbedingungen nach VDI 3781 Blatt 4. Am 15. Oktober 2019 fand erneut ein Fachgespräch zur Änderung der § 19 und 22 der 1. BImSchV statt. Hierbei konnten wir die in einem Feldtest erhobene Daten hinsichtlich der von den Änderungen der Ableitbedingungen betroffenen Schornsteine vorstellen.
Zusammen mit Kolleginngen und Kollegen in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin konnten wir Bestandsschornsteine untersucht. Die Beteiligten des Bundesumweltministeriums und des ZDS betonten, dass der Dank an dieser Stelle denjenigen gilt, die sich an dieser Erhebung beteiligt haben. Das ganze Verfahren wurde zusammen mit dem Umweltbundesamt durchgeführt.
Ziel dieser Erhebung war es, die bestehenden Schornsteine hinsichtlich der Auswirkungen durch die Einführung der VDI 3781 Blatt 4 zu bewerten. Folgende Einteilung erfolgte:
VDI-konform: Alle Schornsteine, bei denen auf den ersten Blick und bei Betrachtung des Einzelgebäudes, die freie Abströmung den Anforderungen nach VDI 3781 Blatt 4 entspricht.
Nicht VDI-konform: Alle Schornsteine, bei denen auf den ersten Blick und bei Betrachtung des Einzelgebäudes, die freie Abströmung den Anforderungen nach VDI 3781 Blatt nicht entspricht.
Das bedeutet nicht, dass alle nicht konformen Schornsteine unmittelbar betroffen sind, sondern je nach Ausgestaltung des § 19 der 1.BImSchV betroffen sein könnten.
Die weitere Einteilung erfolgte in zwei Gruppen:
Gruppe 1: Die Anforderung der VDI 3781 Blatt 4 (Freie Abströmung) kann durch eine Verlängerung erfüllt werden.
Gruppe 2: Durch eine Verlängerung des Schornsteins kann die freie Abströmung unter baurechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht normkonform erfolgen.
Weiterhin wurde ein Vorschlag eines neuen § 19, 1. BImSchV, diskutiert. Im Wesentlichen sieht dieser vor, dass der Schornstein bei Neubauvorhaben in der Nähe des Firstes endet und diesen um 40 cm überragen soll. Auch wurde hierbei der Begriff „firstnah“ genauer definiert. Es können auch an anderen Positionen in der Dachfläche Schornsteine errichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
Ebenfalls wurde vorgeschlagen, diejenigen Anlagen, die bis zum 31.12.2024 von den aktuellen Anforderungen der 1.BImSchV betroffenen sind, von weitergehenden Regelungen auszunehmen. In diesem Fall gelten die Ableitbedingungen für wesentliche Änderungen wie bisher auch.
Für die wesentlichen Änderungen ab 2025 gelten dann die gleichen Anforderungen wie bei einem Neubau. Allerdings werden auch hier Ausnahmen diskutiert. Beispielsweise sollen Feuerungsanlagen aus der Regelung herausfallen, wenn sie über den Stand der Technik hinaus ertüchtigt werden und keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, obwohl sie nicht durch eine Verlängerung die Anforderungen erfüllen können.
Die Zahlen zeigen, dass rund 7 Mio. Schornsteine ab 2025 wesentlich geändert werden. Von diesen 7 Mio. Feuerstätten für Festbrennstoffe sind ca. 4,9 Mio. Anlagen von der VDI betroffen, da die Schornsteine zunächst zu niedrig sind. Rund 2,5 Mio. dieser Schornsteine können möglicherweise verlängert werden. Hierbei wurde die Annahme getroffen, dass die Verlängerung von gemauerten und Systemschornsteinen um 1 m und bei Edelstahlschornsteinen eine maximale Länge nach letzter Abstützung von 3 m möglich ist. Damit können 2,3 Mio. Feuerungsanlagen die VDI 3781 Blatt 4 nicht durch eine Verlängerung erfüllen.
Nun gilt es, die Ausnahmetatbestände weiter zu konkretisieren. Neben den emissionsmindernden Maßnahmen und den besonders effizienten Feuerstätten ist auch eine Unterscheidung hinsichtlich der Nutzungshäufigkeit oder den Abständen zwischen Schornsteinmündung und Fenster möglich.
Wir als ZDS werden den Prozess mit unserem Fachwissen aus der Praxis weiter mit begleiten und uns dafür einsetzen, dass zum einen Nachbarschaftsbeschwerden verringert werden und zum anderen niemand unnötige Sanierungen durchführen muss, die mit Blick auf die Minderung von gesundheitsschädlichen Stoffen keine Verbesserung mit sich bringen.