GEG in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag verabschiedet
Nach drei Jahren Beratungszeit ist heute das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das nun die EnEV, das EEWärmeG und das EnEG zusammenführt durch den Bundestag beschlossen worden. Ebenfalls beschlossen wurde der Änderungsantrag (BT/Dr.19/20148) der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 17. Juni 2020, welcher beinhaltet, dass es keine Vorzugsberatung durch die Verbraucherzentralen geban wird. Als ZDS freut uns das ganz besonders, da an dieser Stelle eine unserer Forderungen noch in letzter Minute umgesetzt werden konnte.
Wie schon früher berichtet, gab es in den Paragrafen 48 und 80 eine ungleiche Behandlung der am Markt aktiven Energieberater. Die Produkte und Berater der Verbraucherzentrale wurden hier explizit als Ansprechpartner für eine Anlassbezogene Beratung genannt. Unter anderem hat auch der ZDS an dieser Stelle interveniert. So konnten wir erreichen, dass diese Bewertung durch alle Berater durchgeführt werden darf.
Nachfolgend der Wortlaut des Antrages der Regierungskoalition „Mit der Änderung wird die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband aufgehoben. Das Beratungsgespräch ist nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 berechtigten Person zu führen. Damit wird auch einem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen. Die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 vorgesehene Kostenfreiheit der obligatorischen Beratung wird durch den letzten Satzteil in Satz 3 gewährleistet. Die Regelung zur Kostenfreiheit beinhaltet keine besondere Pflicht des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt. Durch Satz 4 wird sichergestellt, dass der Eigentümer über den Hinweis des anbietenden Fachunternehmens von der Beratungspflicht Kenntnis erlangt.“, so im offiziellen Text der Bundesregierung.
Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass diese Formulierung und hieraus zu erwartender Umsetzung nicht optimal und in der Praxis umsetzbar erscheint. Jedoch handelt es sich um einen Schritt in die richtige Richtung, da die anlassbezogene Beratung sicherlich kein schlechter Ansatz ist. Weiterhin freuen wir uns, dass die überfällige Vereinheitlichung des Energieeinsparrechtes nun ihren Anfang genommen hat und auch wir als handwerkliche Energieberater zukünftig den akademischen Energieberater gleichgestellt werden.
Die Änderungen des Paragrafen 88, der dem Paragrafen 21 der EnEV hinsichtlich des Reglungsbereiches entspricht, unterscheidet nun nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude. Dies bringt allerdings mit sich, dass wir uns im Bereich der DIN 18599 weiterbilden und vorbereiten müssen, um zukünftig dieses spannende Feld abzuarbeiten.
§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen
des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im
Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
erworben hat
a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt
auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben
hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche
nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben, oder 4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker
ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs-
und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach
einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen
bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage
11 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden
Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche
Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.