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Gesetze und Energie

Kurzarbeitgeld für Schornsteinfeger unwahrscheinlich

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Kurzarbeitgeld für Schornsteinfeger unwahrscheinlich

Rückwirkend zum 1. März 2020 führte die Bundesregierung Änderungen bei der Kurzarbeit ein. Wegen der Corona-Kriese kann das Geld hier jetzt kurzfristig fließen und es müssen nur 10 Prozent, statt vorher ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Das Ziel ist, den Verlust von Arbeitsplätzen der Bürger zu verhindern, die in Betrieben arbeiten, die durch massive Lieferengpässe betroffen sind oder sogar behördlich geschlossen wurden.

Als Kurzarbeitergeld werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohnes ausgeglichen, bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Nachdem sich wohl kein Schornsteinfegerbetrieb mit Kurzarbeit beschäftigt hat, suchen aktuell vermehrt Schornsteinfegerbetriebe deswegen das Gespräch mit ihren Steuerberatern und werden regelmäßig von den örtlichen Agenturen für Arbeit abgelehnt. Warum die Schornsteinfegerbetriebe für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes nicht in Betracht kommen, wird auch schnell klar, wenn man sich die Voraussetzungen anschaut.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III. Danach sind diese grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen: erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei den Beschäftigten), Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz.

Der Ausfall darf nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen und zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden und die Betriebe sind angehalten, vor der Beantragung zunächst alle möglichen Wege, wie z.B. das Aufbrauchen des Resturlaubsanspruchs, zu durchlaufen.

Schornsteinfegerbetriebe können keine erheblichen und unvermeidbaren Arbeitsausfälle nachweisen, solange die Eigentümer sowie Schornsteinfegerbetriebe nicht von ihren gesetzlichen Pflichten des vorbeugenden Brandschutzes entbunden werden. Solange die Durchführung der Schornsteinfegertätigkeiten vorgeschrieben ist und die Betriebe angehalten sind weiterzuarbeiten, gibt es keinen Arbeitsausfall, der zum Beziehen von Kurzarbeitergeld berechtigt. Spätestens wenn man bedenkt, dass kurzfristig verschobene Tätigkeiten – und der damit verbundene Umsatz – wieder nachgeholt werden müssen, wird hier klar, dass es für das Handwerk ,erfreulicherweise, keine so großen Einbußen in den Schornsteinfegerbetrieben geben kann, die das Beziehen von Kurzarbeitergeld rechtfertigen würden.

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