Neue Ableitbedingungen für feste Frennstoffe
Bundesrat beschließt Änderung der Ableitbedingungen nach 1. BImSchV für feste Brennstoffe.
Am 14. Dezember hat der Bundesrat in seiner 973. Sitzung die Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen beschlossen.
Die Einführung der 44. BImSchV war für das Schornsteinfegerhandwerk nichts Neues. Der Beschluss des Bundesrates beinhaltet jedoch eine Überraschung für alle Bürgerinnen und Bürger, die mit festen Brennstoffen heizen. Auf Vorstoß des Bundeslandes Baden-Württemberg hat der Bundesrat unter anderem Änderungen in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) beschlossen.
Insbesondere in § 19 1. BImSchV (Ableitbedingungen) sind Änderungen dahingehend vorgesehen, dass eine nicht firstnahe Schornsteinführung nur noch ermöglicht werden kann, wenn durch Berechnung nach VDI 3781 Blatt 4 sichergestellt ist, dass die Austrittsöffnung des Schornsteines im freien Windstrom liegt. Diese VDI ist kein neues Regelwerk. So wurde sie seither schon bei Nachbarschaftsbeschwerden von Behörden und Gerichten herangezogen.
Die Intention des Antrages ist durchaus nachvollziehbar. Nicht nur Nachbarschaftsbeschwerden sollen verringert werden, sondern auch die Geruchs- sowie Schadstoffbelästigung soll durch die bessere Verdünnung der Emissionen verringert werden. Ein Bestandsschutz ist gegeben, bei Neuerrichtung oder einer wesentlichen Änderung sollen allerdings die neuen Anforderungen angewendet werden.
Die VDI 3781 Blatt 4 sieht vor, dass nach Berechnung des Einzelgebäudes und der umliegenden Gebäude sowie nach Ermittlung der geometrischen Daten die Austrittsöffnungen von Schornsteinen im freien Windstrom liegen. Das bedeutet in der Praxis, dass sich die Höhe aller Schornsteine, die den First nicht um 40 cm überragen, vergrößern wird. In der Praxis gibt es allerdings auch viele Fälle, in denen die Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom nur mit hohen Investitionskosten oder aus technischen Gründen gar nicht umsetzbar sind. Immerhin muss trotz allem das Baurecht und die damit verbundene Standsicherheit von Schornsteinen berücksichtigt werden.
Wie viele Schornsteine bundesweit die neuen Anforderungen nicht einhalten werden können und somit auf feste Brennstoffe verzichten müssen, lässt sich nur mutmaßen da keine verwendbaren Zahlen, bzw. Daten zur Verfügung stehen. Hinzu kommt noch, dass der Großteil der Einzelraumfeuerungsanlagen durch die Einstufung der Schornsteinfeger nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung in den nächsten Jahren nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss.
Nicht nur wir als ZDS e.V. arbeitet seit der Entschließung des Bundesrates daran, der Politik und den Ministerien klar zu machen, welche Folgen dieser Beschluss haben könnte. Auch Heizungsbauerverbände, Ofenhersteller und viele mehr setzen sich im Politischen dafür ein, dass die Änderungen der Ableitbedingungen noch einmal sorgfältig durchdacht werden sollte. Da die 1. BImSchV in naher Zukunft sowieso novelliert werden sollte, könnte man im Zuge der Novellierung einen Kompromiss erarbeiten, der die Bürger nicht damit belastet, auf Vermutungen basierte Verbesserungen hervorrufen zu wollen. Es gibt Möglichkeiten, die Schadstoffentwicklung einzudämmen, statt diese einfach weiter oben abzuleiten. Deswegen fordern die Berufsverbände, die Ableitbedingungen nach 1. BImSchV aktuell noch nicht zu ändern.