Neuer Tarifvertrag für Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk
Wir konnten uns am 09. Juli 2020 mit unserem Sozialpartner auf einen neuen Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk einigen. Der Tarifvertrag wurden sehr führzeitig verhandelt, da bei diesem erneut der Antrag auf Allgemeinverbindlich Erklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gestellt werden muss. Dieses Verfahren kann unter Umständen mehrere Monate dauern. Damit es bei dem Tarifvertrag einen nahtlosen Anschluss gibt, sollen die Anträge auf Allgemeinverbindlich Erklärungen zeitnah gestellt werden.
Wir haben für die Auszubildenden ab dem 01.01.2021 eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung von:
17,4% im 3. Lehrjahr,
20,3% in 2. Lehrjahr und
23,1 % im 1. Lehrjahr
umgesetzt.
Gleichzeitig wird die Belastung für die Betriebe an die AKS ab dem 01.01.2021 um rund 15% reduziert werden.
Im Kern einigten sich ZDS und ZIV auf folgende Inhalte für den Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung:
Der Ausbildungskostenausgleich kann zukünftig für bis zu 42 Monate beantragt werden, sofern der Auszubildenden die Gesellenprüfung nicht nach 36 Monaten bestehen sollte. Die Ausbildungsvergütungen für die Jahre 2021 und 2022 sollen angehoben werden:
1. Lehrjahr: 640€
2. Lehrjahr: 710€
3. Lehrjahr: 810€
4. Lehrjahr: 819€
Der Ausbildungskostenausgleich wird ebenfalls angehoben:
1. Lehrjahr: 8000€
2. Lehrjahr: 7100€
3. Lehrjahr: 5850€
4. Lehrjahr: 4850€
In dem Tarifvertrag wird zukünftig geregelt, dass der Urlaubsanspruch für Azubis nach Arbeitstagen, statt nach Werktagen zugrunde gelegt wird. Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag, Werkstage sind die Wochentage Montag bis Samstag. Die Azubis erhalten somit mehr Urlaubstage.
In dem Tarifvertrag wird ein Paragraf eingefügt, der den Urlaubsanspruch für Azubis wie folgt regelt:
Unter 16-jährige mindestens 30 Arbeitstage Urlaubsanspruch
Unter 17-jährige mindestens 27 Arbeitstage Urlaubsanspruch
Unter 18-jährige mindestens 25 Arbeitstage Urlaubsanspruch
Über 18-jährige mindestens 24 Arbeitstage Urlaubsanspruch
Der Beitragssatz für die Ausbildungskostenausgleichskasse wird von derzeit 4,0% auf 3,4% gesenkt.
Damit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der AKS und den Betrieben die Bruttolohnsumme einfacher nachgewiesen werden kann, wird in dem Tarifvertrag der § 8 Abs. 7 wie folgt geändert:
„Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Kalenderjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres mitzuteilen und gleichzeitig Belege vorzulegen, durch welche die Überprüfung der Angaben ermöglicht wird. Dies können z.B. Kopie der Beitragsrechnung der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Vorlage eines Bescheides der zuständigen Berufsgenossenschaft sein. Die Ausbildungskostenausgleichskasse ist berechtigt, gegebenenfalls weitere Belege und Erläuterungen zu verlangen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten Belege vorzulegen, durch welche die Überprüfung der Angaben ermöglicht wird.“
Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt zwei Jahre.