Oberlandesgericht Nürnberg sieht in bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger keine Behörde
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hatte Ende vergangenen Jahres einen Antrag zur Teilnahme an dem kostenlosen Grundbuchabrufverfahren gestellt. Laut der Auffassung des Klägers müsse der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Ausübung seiner Tätigkeit im hoheitlichen Bereich wissen, wer Eigentümer der Grundstücke der zu prüfenden Feuerstätten ist.
Der Kläger führt in seiner Klageschrift daher an, dass er Behörde sei und als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gemäß Schornsteinfeger-Handwerksgesetz als beliehener Unternehmer im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitliche Tätigkeiten ausübe. Somit müsse ihm die Teilnahme an dem kostenlosen Grundbuchabrufverfahren ermöglicht werden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg weist die Klage hingegen ab, Revision wurde zugelassen.
Nach Auffassung des Gerichtes ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht Behörde im Sinne von § 133 Abs. 2 S. 1 GBO (Grundbuchordnung). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erfüllt als beliehener Unternehmer hoheitliche Aufgaben. Dazu gehören neben der Ausstellung von Bescheinigungen zur Bauabnahme nach Landesrecht und der Feuerstättenschau ausdrücklich auch Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers wird er durch die Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben jedoch nicht selbst zu einer „Behörde“ im Sinne der GBO, so das Gericht (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 4 VA 215/19).