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Berufspolitik

Pensionskasse im Schornsteinfegerhandwerk fällt unter § 4 Tarifvertragsgesetz – keine Versicherungspflicht im Pensionskassensicherungsverein

Blog Artikel /

In einer Besprechung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV), dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger – Gewerkschaftlicher Fachverband (ZDS) – und der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (PKS) wurde am 10. Februar 2021 über die Anwendung des Pensionskassensicherungsvereins (PSV) für Betriebsinhaber im Schornsteinfegerhandwerk diskutiert.

Nach Aussage und erster Prüfungen des BMAS fällt die PKS unter den § 4 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und ist somit nicht von dem Schutz des PSV betroffen. Das BMAS folgt damit der Auffassung der Verbände im Schornsteinfegerhandwerk. Zuletzt haben wir uns mithilfe von zwei SPD-Bundestagsabgeordneten gegenüber dem BMAS dafür eingesetzt, dass es eine Sonderregelung für die PKS geben soll. Die Betriebsinhaber können somit erst einmal aufatmen, da ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, verbunden mit hohen Kosten, erst einmal nicht ansteht. Um die Einschätzungen des BMAS zu konkretisieren, werden sich die Verbände im Schornsteinfegerhandwerk noch einmal direkt mit dem PSV in Verbindung setzen. In einem weiteren Schritt sollen dann auch im Bundestarifvertrag des Schornsteinfegerhandwerks (BTV) nähere Regelungen zur PKS getroffen werden. So wird eindeutig ersichtlich, dass die PKS eine gemeinsame tarifliche Einrichtung der beiden Sozialpartner im Schornsteinfegerhandwerk ist. Einen Nachteil durch diese Auslegung ist nicht zu erkennen, da die PKS ohne Veränderung ihrer Aufgabe, nämlich der betrieblichen Altersvorsorge für die Beschäftigten im Schornsteinfegerhandwerk, unverändert nachgeht.

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