Positionspapier zur aktuellen Lage im Schornsteinfegerhandwerk
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – wollen folgende Punkte festhalten:
1. Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für die Schornsteinfeger. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es bei dem SchfHwG um Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit geht. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Absatz 1 SchfHwG. Dieser Umstand hinsichtlich der Gefahrenabwehr sowie die aktuell akute Bedrohungslage bezogen auf das Coronavirus erfordern praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, zum Beispiel weil Kunden unter Quarantäne stehen und die Sicherheit der Schornsteinfeger nicht gewährleistet werden kann, oder aus gesundheitlichen Erwägungen den Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus/ihrer Wohnung nicht gestatten. Umgekehrt kann es auch Sinn machen, dass der Schornsteinfeger wegen gesundheitlicher Gründe von Schornsteinfegerarbeiten absehen möchte. Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht dauerhaft aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können und aus Sicht der Betriebs- und Brandsicherheit oder der Gefahrenabwehr nicht aufgeschoben werden können, sollten - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - daher auch durchgeführt werden. Das ist die Grundmaxime.
2. Um Auftragsengpässe und das gesundheitliche Risiko für Kunden und die Betriebe abzufedern, können folgende Maßnahmen eine Lösung sein:
a) Zeitkonto
können innerbetrieblich vereinbart werden. Es kann mit dem Mitarbeiter vereinbart werden, dass Minusstunden bis zu einer festgesetzten Stundenzahl zulässig sind und dass die Minusstunden nach der Pandemie nachzuarbeiten sind. Eine solche Vereinbarung verlangt eine Zeiterfassung im Betrieb.
b) Urlaub
Insbesondere Mitarbeiter mit Resturlaub sollten diesen jetzt nehmen. Ansonsten
können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass mindestens ein Teil des Jahresurlaubs in den nächsten Wochen genommen wird.
c) Unbezahlter Urlaub
Kann jederzeit im Einvernehmen beider Seiten vereinbart werden.
Wenn der Betrieb wegen Auftragsengpässen einen Arbeitsausfall erleidet, oder wegen behördlichen Beschlusses den Geschäftsbetrieb einstellen muss, kann die Einführung von Kurzarbeitergeld eine Lösung sein. Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach der Leistungsquote und dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60 % der Nettoeinbußen. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im steuerlichen Sinne beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 % der Nettoeinbußen.
Erfolgt die Schließung eines Schornsteinfegerbetriebes aufgrund einer behördlichen Anordnung bzw. eines behördlichen Beschäftigungsverbotes, so liegt regelmäßig ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor, so dass in solchen Fällen in der Regel ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben sein müsste.