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Berufspolitik

Wegen anderer Gesetze und aktuell unklarer Auslegungsfragen sind verschiedene Anpassungen im Handwerksgesetz sowie der KÜO erforderlich

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Wegen anderer Gesetze und aktuell unklarer Auslegungsfragen sind verschiedene Anpassungen im Handwerksgesetz sowie der KÜO erforderlich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) arbeitet derzeit an einer Novellierung zum 5. Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HWO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften. Als Anhang dieser Novellierung sieht das BMWi unter anderem Änderungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vor. Die Verbände des Schornsteinfegerhandwerks können bis zum 15. Januar 2021 ihre Stellungnahme hierzu einreichen.

Im aktuellen Referentenentwurf soll in die KÜO ein Gebührentatbestand für anlassbezogene Überprüfungen nach § 1 Absatz 8 der KÜO eingeführt werden. Die Verbrennungsluftberechnung beim sogenannten „Fenstertausch“ würde somit nach Zeitaufwand (0,8 AW/Min.) vergütet werden. Weiterhin soll die KÜO auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) angepasst werden. Hierzu sind Gebührentatbestände für die Berechnung der Arbeitswerte beim Heizungstausch und bei der Nachrüstung der Regelung und Zeitsteuerung vorgesehen.
Konkret bedeutet dies, dass in dem Gebührenverzeichnis die Ziffer 3.4: „Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)“ (Zeitaufwand: 10,0 AW)
und die Ziffer 3.9: „Überprüfung der Nachrüstungspflicht und der Pflichterfüllung von Eigentümern bezüglich der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)“ (Zeitaufwand: 7,0 AW) neu eingeführt werden sollen. Die Berechnung der Arbeitswerte beim Heizungsaustausch (Ziffer 3.4) und bei der Nachrüstung der Regelung und Zeitsteuerung (Ziffer 3.9.) basieren auf Werten aus dem Gutachten des TÜV Hessen (Bericht zur überschlägigen Ermittlung des Aufwands des Bezirksschornsteinfegermeisters für die Durchführung von neuen Aufgaben nach der 1. BImSchV und der EnEV für das BMWi) vom 19. Juli 2010.
Wir haben in unserer Stellungnahme an das BMWi zusätzliche Gebührentatbestände gefordert. Bei der Prüfung des Verschlechterungsgebotes von Heizungsanlagen macht es nach Ansinnen des ZDS einen Unterschied, ob das Ergebnis positiv oder negativ ausfällt. Je nachdem sollte bei einer eindeutig positiven Beurteilung des Verschlechterungsgebotes von Heizungsanlagen der Arbeitswert von 5,0 beibehalten werden. Bei einem negativen Ergebnis jedoch sollen aufgrund des deutlich höheren Aufwandes 30,0 AW angesetzt werden. Auch dass der Gebührentatbestand für anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 SchfHwG für die Überprüfung der Verbrennungsluft nach baulichen Maßnahmen („Fenstertausch“) nach Zeitaufwand vergütet werden soll, bemängelt wir. Stattdessen sollen zwei Gebührentatbestände eingeführt werden, welche sich darin unterscheiden, ob die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluft vor Ort (Vorschlag des ZDS: 30,0 AW) oder nach Aktenlage (Vorschlag des ZDS: 41,7 AW) erfolgen muss. Als Grundlage der Höhe der beiden Arbeitswerte ziehen wir die Baugebührenordnung des Landes Schleswig-Holstein heran. Hier werden seit mehreren Jahren bereits die beiden Gebührentatbestände bei der Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten angesetzt. Auch die Tatsache, dass eine anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG regelmäßig nur dann vergütet wird, wenn das Ergebnis negativ ausfällt und das Ergebnis der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen ist, führen wir als Grund an, besser die beiden separaten Gebührentatbestände einzuführen, statt die Tätigkeit mittels der anlassbezogenen Überprüfung zu begründen.
Bei der Auslegung des § 1 Absatz 5a (Reduzierung der Kehrhäufigkeit im Einzelfall) sind sich die Verbände ebenso uneinig. Während der ZIV die pragmatische Variante bevorzugt, dass unter Aufsicht des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bBS) auch die angestellten Beschäftigten oder andere Schornsteinfeger (sog. „freie Feger“) vor Ort beurteilen können, ob die Einhaltung der Voraussetzungen (erkennbar rückstandsarme Verbrennung, Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit, Einhaltung der Anforderung der Stufe 2 nach 1. BImSchV, Einfachbelegung des jeweiligen Schornsteins) eine Reduzierung der Kehrhäufigkeit und somit eine Änderung des Feuerstättenbescheides zulässt, sehen wir das anders.
Wir legen den Verordnungstext der KÜO sehr streng aus. In diesem heißt es, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger feststellen muss, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Kehrhäufigkeit erfüllt sind. Diese Beurteilung ist eine sehr subtile Maßnahme, welche die Fachkenntnisse und die Erfahrung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfordert und unweigerlich eine Änderung des Feuerstättenbescheides mit sich führt. Diese Beurteilung müsse mindestens ein Schornsteinfegermeister vornehmen, damit weiterhin eine Unterscheidung der Kompetenz zwischen Gesellen und Meistern erhalten bleibt. Hinter der Diskussion verbirgt sich die Frage, welche Tätigkeiten der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger persönlich durchführen muss und bei welchen Tätigkeiten eine Zuarbeit eines Mitarbeiters oder eines anderen Schornsteinfegers zulässig ist. Wir nehmen bei dieser Fragestellung eine sehr strikte Haltung ein, da eine Aufweichung des jetzigen Schornsteinfegersystems zu befürchten sei, sollte es eine Aufweichung bei hoheitlichen Tätigkeiten geben.

Im Bereich des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sieht das BMWi in dem Referentenentwurf vor, dass das Geburtsdatum des Betriebsleiters eines Schornsteinfegerbetriebes, der Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte, mit in das Schornsteinfegerregister aufzunehmen. Weiterhin stellt das BMWi klar, dass die vom Bezirksschornsteinfeger an die Aufsichtsbehörde übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Aufsicht verwendet werden dürfen. Hintergrund ist die regelmäßige Anfrage anderer Behörden, die auf die Daten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugreifen möchten, um weitreichendere Erlasse oder Verordnungen auf den Weg zu bringen, wie beispielsweise Verbrennungsverbote oder den Anschluss von ganzen Wohngebieten an Nah- oder Fernwärmenetze.

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