Häufige Fragen zur Einmalzahlung

Die tariflich geregelte Einmalzahlung muss von deinem Arbeitgeber im Januar 2023 und im Januar 2024 jeweils in Höhe von 1.000 Euro geleistet werden.Um Klarheit zu schaffen, haben wir für dich diesen FAQ-Katalog erstellt, indem wir die wichtigsten Fragen beantworten.

Bei Fragen und Unklarheiten wende dich gerne an deine ZDS-Ansprechpartner. Wir helfen dir gerne weiter.

Grundsätzlich steht dir die Einmalzahlung in voller Höhe, wenn

  1. du bis zum Stichtag 31.01. länger als drei Wochen beim selben Betrieb angestellt bist (Nr. 2)
  2. ein vom Beschäftigten ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht (Nr. 3)
  3. kein ruhendes Arbeitsverhältnis herrscht. (Nr. 14)

Nein, weil du bis zum 31.01 keine dreiwöchige Betriebszugehörigkeit erreichen kannst. Wenn du damit nach dem 10. Januar angestellt bist, hast du keinen Anspruch mehr.

Nein, es muss ein vom Arbeitnehmer ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 31.01. vorliegen.

Bis zum 31.01. muss die Einmalzahlung geleistet werden.

Nach mehr als 12 Wochen der Fälligkeit verfällt dein Anspruch auf die Einmalzahlung. Das ist der 26. April 2023. Und für 2024 der 25.April.

In diesem Fall hast du nur einen anteiligen Anspruch auf die Einmalzahlung.
Bsp: 50 % Teilzeit = 50 % Einmalzahlung

Nein, denn du befindest dich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis.

Das ruhende Arbeitsverhältnis nach SGB § 156 IX Abs. 2 Nr. 6: ist immer dann als ruhend einzuordnen, wenn keine gegenseitigen Hauptpflichten aus diesem bestehen.
Bsp.:

  • Elternzeit
  • Wehr-/Zivildienst
  • unbezahlter Urlaub
  • wegen Bezug einer Rente auf Zeit oder bei Alterszeitarbeit in Freistellungsphase

Nein, du hast keinen Anspruch, denn die Einmalzahlung ist durch den BTV geregelt und gilt folglich für Arbeitnehmer. Deine Regelungen findest du im AKS-Tarifvertrag.

Nein, du hast keinen Anspruch mehr auf die Einmalzahlung, weil die Inflationsausgleichsprämie bereits voll ausgeschöpft wurde.

Ja, in diesem Fall allerdings nur 400 Euro. Dir steht somit der Differenzbetrag bis 1.000 Euro zu.

Ja, es gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen, die wir in diesem FAQ erörtert haben.


Häufige Fragen für werdende Eltern im Schornsteinfegerhandwerk

Der Wunsch nach Kindern ist bei vielen Leuten vorhanden. Wenn es dann so weit ist und die freudige Nachricht einer Schwangerschaft im Raum steht, kommen die ersten Fragen. Was muss ich als Erstes tun, wenn ich schwanger bin? Wen muss ich benachrichtigen? Hat es irgendwelche Auswirkungen auf meinen Beruf, und wenn ja, welche? Als ZDS werden wir oft mit genau solchen Fragen konfrontiert. Daher haben wir eine Sammlung von Fragen und die passenden Antworten rund um das Thema Schwangerschaft zusammengestellt.

Alle weiteren nötigen Informationen erhältst du bei deiner Krankenkasse und unter www.bmfsfj.de.

  • Die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber gemeldet werden, um das ungeborene Leben zu schützen. Dieser führt daraufhin eine Gefahrenanalyse in seinem Betrieb durch. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber beurteilen muss, ob für die werdende Mutter oder für ihr ungeborenes Kind Gefahren durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen können. Das Ergebnis wird sein: Die Tätigkeit als Schornsteinfegerin im Betrieb ist aufgrund der Berührung mit Gefahrstoffen (z.B. Ruß) und der großen körperlichen Belastung nicht mehr durchführbar. Die Konsequenz: Berufsverbot! Dann bleibt die Schwangere zu Hause. Der Lohn wird in diesem Fall von der Krankenkasse zu 100 % erstattet.
  • Alternativ kann auch der Arzt (i.d.R. der betraute Frauenarzt) ein Berufsverbot für die Mutter aussprechen. An dieses Berufsverbot muss sich der Arbeitgeber in jedem Fall halten. Auch in diesem Fall bleibt die Schwangere zu Hause und bekommt ihren Lohn zu 100 % von der Krankenkasse erstattet.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Tätigkeitsfeld in der Form ändert, dass es zu keiner Gefährdung der werdenden Mutter oder des Kindes kommen kann. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem der Arbeitgeber der Schwangeren einen reinen Büroarbeitsplatz anbietet. In so einem Fall wäre eine Beschäftigung der Schwangeren bis zu einem Zeitpunkt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin möglich. Sollte der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in so einer Form anbieten, muss dies von der schwangeren Kollegin angenommen werden.
  • Die Bescheinigung des Berufsverbots schickt der Arbeitgeber an die Krankenkasse der schwangeren Angestellten, damit diese nicht mehr arbeiten gehen darf.
  • Der Arbeitgeber zahlt bis 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin den Lohn wie gehabt weiter und bekommt die Lohnkosten durch die Krankenkasse der Schwangeren, sofern dies beantragt wurde, erstattet.
  • Bei einem Beschäftigungsverbot hat die Schwangere Anspruch auf volle Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dieser hat jedoch einen vollen Erstattungsanspruch nach dem U2-Verfahren für das gezahlte Entgelt sowie die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse der Arbeitnehmerin. Finanziell entstehen dem Arbeitgeber durch ein Beschäftigungsverbot keine Nachteile.

Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Schwangerschaft nicht möglich. Das regelt § 17 des Mutterschutzgesetzes. Auch bis vier Monate nach der Entbindung ist die Mutter vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung geschützt.

  • 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Mutterschutzfrist. Diese endet 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit herrscht ein generelles Beschäftigungsverbot. Zu beantragen ist der Mutterschutz und damit auch das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse der Schwangeren.
  • Für den Zeitraum des generellen Beschäftigungsverbotes vor und nach der Geburt erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Bei einem arbeitsbezogenen generellen Beschäftigungsverbot haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht der Höhe des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Kalendermonate vor der Schwangerschaft. Grundsätzlich werden davon täglich 13,00 Euro von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Sofern der tägliche Nettoarbeitslohn 13,00 Euro überschreitet, ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses verpflichtet, sodass die Arbeitnehmerinnen durch den Erhalt des Mutterschaftsgeldes keinen finanziellen Nachteil erleiden.
  • Laut § 14 Abs. 1 MuSchG hat der Arbeitgeber Anspruch auf hundertprozentige Erstattung des Zuschusses von der gesetzlichen Krankenkasse nach dem U2-Verfahren. Dazu muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse einreichen.
  • Wenn der errechnete Geburtstermin des nächsten Babys bekannt ist, sollte man die bereits eingereichte Elternzeit vorzeitig beenden. Natürlich passend zum Beginn der neu beginnenden Mutterschutzzeit. Der Grund ist, dass nicht genommene Elternzeit nicht verfällt und bis zum letzten Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes noch genommen werden kann.
  • Daraus ergibt sich, dass man je Kind 3 Jahre Elternzeit hat und diese jeweils bis einen Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes nehmen muss. Sonst verfällt sie.
  • Bis zu 14 Monate hat man Anspruch auf Elterngeld, wenn beide Elternteile sich beteiligen. Man muss mindestens 2, aber höchstens 12 Monate nehmen.
  • Beim Basiselterngeld erhält man 65–100 % (abhängig vom Einkommen, maximal 1.800 Euro pro Monat) seines ursprünglichen Nettoeinkommens. Arbeitet man in Teilzeit weiter, wird dieses Einkommen angerechnet und die Differenz bis zur Elterngeldhöhe ergänzt.
  • Beim Elterngeld Plus ist es genau wie beim Basiselterngeld, nur dass die Dauer der Elternzeit auf maximal 2 Jahre ausgedehnt werden kann und das Elterngeld entsprechend der Verlängerung der Elternzeit reduziert wird.
  • Voraussetzung ist, dass man sich nicht in Elternzeit befindet oder diese beantragt hat.
  • Der Anspruch ist auf die ersten 12 Lebensmonate begrenzt.
  • Der zuständige Frauenarzt attestiert nach dem Mutterschutz (8 Wochen nach der Geburt), dass das Neugeborene gestillt werden muss.
  • Stillende Mütter haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit des Stillens oder zum Abpumpen von Muttermilch. Innerhalb eines achtstündigen Arbeitstages stehen der Mutter zweimal 30 Minuten oder einmal 60 Minuten zur Verfügung.
  • Dies muss in einer ungestörten Räumlichkeit möglich sein, um die Privatsphäre zu gewährleisten.
  • Kann der Arbeitgeber dies nicht gewährleisten, so hat man die Möglichkeit, über die Krankenkasse der Mutter die Stillzeit zu beantragen. Dies bedeutet: Die Mutter bleibt bis zu 12 Monate bei vollem Lohn zu Hause. Den Lohn zahlt der Arbeitgeber und dieser bekommt den gezahlten Lohn durch die Krankenkasse der Angestellten ausgeglichen.
  • Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit ein Attest der Frauenärztin über die noch bestehende Notwendigkeit des Stillens einfordern.
  • Die Zahlungen in die PKS sind durch den AG so lange zu leisten, wie Lohnfortzahlungspflicht besteht. Auch in der Mutterschutzzeit vor und nach der Geburt.
  • Selbst kann man danach auch in die PKS einzahlen. Dies muss binnen 6 Monaten nach der letzten Zahlung geschehen. Sonst schließt sich der Vertrag für private Zahlungen.
  • Doch sobald man wieder Lohn aus einem tariflich gebundenen Arbeitsverhältnis erhält, muss der AG auch wieder in die PKS einzahlen (in den bereits bestehenden Vertrag)
  • Es gibt einen Zeitkorridor von einer Woche, innerhalb derer der Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt werden muss. Der Elternzeitantrag muss spätestens sieben Wochen, aber nicht eher als acht Wochen vor dem Antritt der geplanten Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen.
  • Der Bund übernimmt die Zahlung des Lohns in dieser Zeit. Die Höhe ist abhängig von der Einkommenshöhe aus dem Jahr vor der Geburt, jedoch maximal 1.800 Euro. Dafür muss der Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden.
  • Dem Vater stehen auch maximal 3 Jahre Elternzeit zu, welche er in 3 Abschnitte aufteilen kann.

Der Mutterschutz nach der Geburt wird zur Elternzeit gezählt, wenn man diese im Anschluss nimmt. 1 Jahr wird angerechnet bei der Bewerbung auf einen Kehrbezirk, und zwar genau so, als hätte man weiter aktiv im Handwerk gearbeitet. Jedoch kann diese Regelung in jedem Bundesland anders ausfallen. Daher gilt es, immer die Bewerbungsmatrix des entsprechenden Bundeslandes zu beachten.

Weist man nach, dass man in Elternzeit ist oder diese nutzen wird, so reduziert sich der ZDS-Mitgliedsbeitrag um 75 %. Um die Reduzierung des ZDS-Mitgliedsbeitrages zu beantragen, reicht eine Nachricht – am besten per E-Mail – an den jeweiligen ZDS-Vorsitzenden in deiner Gliederung oder an info@zds-schornsteinfeger.de.

  • Mutterschutz gilt auch für Auszubildende, jedoch verlängert sich dadurch nicht automatisch die Lehrzeit. Auf Antrag ist die Verlängerung der Lehrzeit allerdings möglich, um die Gesellenprüfung zu bestehen.
  • Wird während der Ausbildung Elternzeit genommen, verlängert sich die Ausbildung normalerweise um die Zeit der genommenen Elternzeit.

Auf Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer und in Absprache mit dem ausbildenden Betrieb ist eine Teilzeitausbildung möglich. Zu beachten ist:

  • Der Antrag ist schriftlich beim Ausbildungsbetrieb und der Handwerkskammer zu stellen.
  • Eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit ist um maximal 50 % möglich.
  • Die Lehre verlängert sich im gleichen Maße wie die Verkürzung der Arbeitszeit.

Häufige Fragen für Schornsteinfeger zum Coronavirus

Hier haben wir die häufigsten Fragen zum Umgang mit dem Coronavirus von Schornsteinfegern zusammengestellt. Bei weiteren Fragen empfiehlt es sich den örtlich zuständigen Gewerkschaftsvertreter zu kontaktieren.

Die Gefährdungsbeurteilung der BG Bau sowie die von der Regierung eingeführten Maßnahmen besagen, dass nicht zwingend eine Schutzmaske getragen werden muss. Regelmäßiges Händewaschen, möglichst keine Gegenstände/Handläufe/Türklinken im Haus anfassen und ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zum Kunden oder anderen Menschen, die wir auf der Arbeit treffen, reichen aus, um das Risiko der Ansteckung und der Verbreitung des Virus zu minimieren. Zudem müssen Handwerker vor Betreten der Haushalte klären, ob die Bewohner zu einer Risikogruppe gehören oder aber z.B. in Quarantäne sind. In diesen Fällen können die Arbeiten nach Feuerstättenbescheid nach hinten verschoben werden. Ebenso ist es ratsam, Termine vorab anzukündigen oder telefonisch Rücksprache über die Situation zu halten, um den Kundenkontakt so gering wie möglich zu halten.

Da die Schornsteinfegerbetriebe angehalten sind, ihre gesetzlich verankerten Schornsteinfegerarbeiten weiter durchzuführen, ist nicht damit zu rechnen, dass in den Betrieben Ausfälle entstehen, die zum Einführen von Kurzarbeit berechtigen.

Auch wenn ein Geschäft, Shop oder eine Firma wegen der aktuellen Situation geschlossen ist, entbindet das die Eigentümer nicht von der Pflicht, die Schornsteinfegertätigkeiten ausführen zu lassen. In diesem Fall sollte telefonisch Kontakt zu Hausmeistern, Verwaltern oder Eigentümern aufgenommen werden, um einen Termin auszumachen.

Wenn der Betrieb geschlossen wird, egal auf welcher Grundlage, soll der Ausbildungsrahmenplan so angepasst werden, dass keine Lehrzeit verschwendet wird. Hier kann z.B. das Erlernen von theoretischem Wissen vorgezogen werden. Diese doch sehr spezielle Frage wird jedoch am besten in direkter Absprache mit einem Ansprechpartner der Gewerkschaft oder Innung vor Ort thematisiert.

Erfahrungsberichte verschiedener Schornsteinfeger zeigen verschiedene Wege auf. Die einen fragen regelmäßig bei Kunden, ob sie sich die Hände waschen können. Andere haben Seife und einen Wassereimer oder Wasserkanister im Auto, um sich hier regelmäßig die Hände zu waschen. Auch eine Möglichkeit ist ein Desinfektionsmittel oder aber Reinigungstücher, die ebenso wie Seife fettlöslich sind und nach aktuellen Informationen so das Coronavirus zerstören.

Ja. Zum Beispiel kannst du Fristen dafür fordern, um die Kurzarbeit erst mal zu befristen und dann neu zu beurteilen. Oder du kannst dir z.B. auch vertraglich zusichern lassen, dass, wenn eine Kündigung in den kommenden fünf Jahren erfolgt, der Arbeitgeber den Verlust durch die Kurzarbeit ausgleichen muss. Da die Varianten sehr vielfältig werden können, empfiehlt es sich, Kontakt zu den örtlich zuständigen Gewerkschaftsvertretern aufzunehmen.

Nein, er darf dich nicht zwingen, deinen Urlaub spontan zu nehmen, um die Krise zu überwinden, da dies eine unerlaubte Verlagerung des Betriebsrisikos darstellen würde. Ausnahme ist, wenn ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden soll. Dann muss der Urlaub aus 2019 erst genommen worden sein. Prinzipiell sollten wir in der aktuellen Situation aber alle sehr flexibel und entgegenkommend sein. Sollten hier Unsicherheiten bestehen, kann der örtlich zuständige Gewerkschaftsvertreter bei der individuellen Situation sicher mit Rat zur Seite stehen.

Nein, darf er nicht. Denn Kurzarbeit ist das letzte Mittel, um vorübergehende Notlagen zu bewältigen. Überstunden weisen ja darauf hin, dass diese Situation nun überstanden ist.


Häufige Fragen für Kunden zu Schornsteinfegerarbeiten mit Corona

Hier haben wir die häufigsten Fragen von Kunden von Schornsteinfegern zusammengestellt. Bei weiteren Fragen empfiehlt es sich den zuständigen Schornsteinfeger direkt zu kontaktieren.

Durch den Schornsteinfeger besteht keine erhöhte Ansteckungsgefahr. Der Schornsteinfeger ist angehalten, vorgeschriebene Hygienemaßnahmen einzuhalten. Sie können den Schornsteinfeger hierbei unterstützen, indem Sie von Begrüßungen mit Händedruck absehen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter sicherstellen oder beispielsweise die für die Tätigkeiten zu öffnenden Türen vorab öffnen, den Weg zu den Arbeitsplätzen möglichst freihalten und nicht unbedingt notwendige Gespräche auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder telefonisch durchführen.

Grundsätzlich sind die Pflichten, die aus Ihrem Feuerstättenbescheid hervorgehen, weiterhin zu erfüllen. Sie können zusammen mit Ihrem Schornsteinfeger den für Sie besten Weg finden. Sollten Sie Bedenken haben, können Sie im Vorwege mit Ihrem Schornsteinfeger telefonieren und sich absprechen.

Nein. Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen reichen aus. Hierzu zählen besonders ein ausreichender Abstand und richtiges Händewaschen. Auch unsere Kolleginnen und Kollegen freuen sich über das Angebot, sich ausgiebig die Hände waschen zu können.

Nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums können Schornsteinfegertätigkeiten nicht dauerhaft aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die ohne großes Risiko durchgeführt werden können, sollten – unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen – daher auch durchgeführt werden. Grundsätzlich können diese Arbeiten im Rahmen der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen kurzfristig verschoben werden, sofern dies unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr (Betriebs- und Brandsicherheit) vertretbar ist. Hier muss der Schornsteinfeger im Einzelfall entscheiden (evtl. auch unter sinngemäßer Anwendung des § 14a Abs. 3 Nr. 2 SchfHwG). Die zuständige Behörde sollte auch immer informiert und in den Entscheidungsvorgang einbezogen werden. Sprechen Sie hierzu Ihren Schornsteinfeger an.

Sprechen Sie mit Ihrem Schornsteinfeger und erläutern Sie ihm Ihre Situation. Der Schornsteinfeger kann im Fall der Quarantäne oder bei Risikogruppen aus Sicht der Betriebs- und Brandsicherheit im vertretbaren Einzelfall Entscheidungen treffen. Hierzu ist aber die Kenntnis Ihrer besonderen Situation im Voraus notwendig.

Die Schornsteinfegerarbeiten dienen zur Aufrechterhaltung der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr, wie zum Beispiel auch die wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen an Kraftfahrzeugen. Die verschiedenen für das Schornsteinfegerhandwerk zuständigen Ministerien auf Bundes- und Landesebene haben die Notwendigkeit der Schornsteinfegertätigkeiten in diversen Schreiben bestätigt.

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