Grundsätzlich steht dir die Einmalzahlung in voller Höhe, wenn
- du bis zum Stichtag 31.01. länger als drei Wochen beim selben Betrieb angestellt bist (Nr. 2)
- ein vom Beschäftigten ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht (Nr. 3)
- kein ruhendes Arbeitsverhältnis herrscht. (Nr. 14)