Satzung

Inhalt 

§ 01  Name und Sitz
§ 02  Organisationsbereich und Organisationsgebiet 
§ 03  Ziele und Aufgaben
§ 04  Mitgliedschaft
§ 05  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 06  Wiedereintritt
§ 07  Leistungen
§ 08  Unterstützung bei Arbeitskämpfen
§ 09  Unterstützung gemaßregelter Mitglieder
§ 10  Rechtsbeistand
§ 11  Pflichten der Mitglieder
§ 12  Beiträge
§ 13  Beitragsermäßigung und -befreiung
§ 14  Gliederung und Organe des ZDS
§ 15  Wahlen
§ 16  Abberufung (Amtsenthebung)
§ 17  Zentralverband
§ 18  Erweiterter Zentralverbandsvorstand
§ 19  Regionalverbände
§ 20  Erweiterter Regionalverbandsvorstand
§ 21  Landes-/Bezirksgruppen
§ 22  Zentralverbandstag
§ 23  Regionalverbandstag
§ 24  Mitgliederversammlung
§ 25  Schlichtungsausschuss
§ 26  Revisionskommission
§ 27  Ausschuss für Bildung und Technik
§ 28  Fachpresse
§ 29  Fürsorgepflicht
§ 30  Allgemeines
§ 31  Geschäftsjahr
§ 32  Gerichtsstand
§ 33  Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung
§ 34  Auflösung des ZDS
§ 35  Inkrafttreten

Anhang

Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)

§ 1 Name und Sitz

1.  Der Verband führt den Namen
 
„Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V.
 
– Gewerkschaft & Fachverband –”.
 
Er wird nachfolgend „ZDS” genannt.
2.  Der statutengemäße Sitz ist Erfurt. Der verwaltungsmäßige Sitz des 
ZDS ist an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

§ 2 Organisationsbereich und Organisationsgebiet

Der Organisationsbereich umfasst alle Personen, die in Betrieben tätig 
sind, deren Tätigkeiten mit dem Schornsteinfegerhandwerk in Verbin-
dung zu bringen sind. Das Organisationsgebiet erstreckt sich auf die 
Bundesrepublik Deutschland. 

§ 3 Ziele und Aufgaben

1.  Der ZDS bekennt sich als Gewerkschaft & Fachverband zur freiheitlichen, 
demokratischen Grundordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. 
Er ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, politischen Parteien, 
Verwaltungen und Konfessionen.
2.  Der ZDS vertritt die Arbeitnehmer/innen, Umschüler/innen und 
Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik 
Deutschland.
3.  Er tritt ein für den Zusammenschluss der nicht selbstständigen Schorn-
steinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4.  Er vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen 
Interessen seiner Mitglieder.
5.  Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
a)  Erreichung der Vollbeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk;
b)  Verbesserung von Einkommen, Ausbildungs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einwirkung auf 
die Gesetzgebung und Behörden;
c)  Einwirkung auf die Gestaltung von berufsrechtlichen Vorschriften;
d)  Humanisierung der Arbeitswelt, menschengerechte Gestaltung des 
Arbeitsplatzes, Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
e)  Unterstützung der Gesellenausschüsse und Selbstverwaltungsorgane;
f)  Bildungs- und Schulungsarbeit für Mitglieder für die Bereiche 
Aus-, Weiter- und Fortbildung;
g)  Gestaltung und Mitwirkung als Fachverband bei der Fortschreibung 
der technischen Entwicklung für das Schornsteinfegerhandwerk;
h)  Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen im sozialen und hand-
werklichen Bereich;
i)  Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitglieder;
j)  Förderung des gewerkschaftlichen und demokratischen Zusam-
menlebens;
k)  Förderung des Brand-, Immissions-, Natur- und Umweltschutzes 
sowie Unterstützung geeigneter Maßnahmen
l)  Herausgabe der Fachzeitschrift.

§ 4 Mitgliedschaft

1.  Der ZDS hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder. 
2.  Ordentliches Mitglied kann jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/
in werden, der/die die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk 
bestanden hat oder eine Ausbildung/Umschulung zum Schornstein-
feger absolviert. 
3.  Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen:
a)   deren Bestrebungen oder Handlungen im Widerspruch zu den Zie-
len des ZDS stehen;
b)  die einer verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder 
wesentlich für sie wirken;
c)   die Mitglied einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführ-
ten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes  
stehenden Vereinigung sind oder wesentlich für sie wirken. 
4.  Gastmitglied können natürliche oder juristische Personen, Verbände oder 
Institutionen werden, soweit die Gastmitgliedschaft nicht gewerblich ge-
nutzt wird. Bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ersetzt diese 
Mitgliedschaft nicht die Innungsmitgliedschaft. Gastmitglieder haben 
keine Stimmrechte oder sonstige Möglichkeiten auf die Willensbildung 
des ZDS Einfluss zu nehmen. Sie dürfen keinen maßgeblichen Einfluss 
in einer gegnerischen Organisation haben und keinem vertretungsbe-
rechtigten Organ einer solchen Organisation angehören. 
5.  Die Mitgliedschaft ist durch einen eigenhändig unterschriebenen Auf-
nahmeantrag oder durch den Onlineantrag einer Homepage des ZDS 
zu beantragen. Über die Aufnahme in den ZDS beschließt der Landes-/
Bezirksgruppenvorstand oder, wo ein solcher nicht besteht, der Regional-
verbandsvorstand. Sofern der Landes-/Bezirksgruppenvorstand oder, wo 
ein solcher nicht besteht, der Regionalverbandsvorstand die Aufnahme 
eines Gastmitglieds beabsichtigt, hat er den Aufnahmeantrag unverzüglich 
dem erweiterten Zentralverbandsvorstand zu übermitteln. Dieser kann 
der Aufnahme des Gastmitglieds dann innerhalb von 6 Monaten nach 
Zugang des Aufnahmeantrages beim erweiterten Zentralverbandsvor-
stand widersprechen (Vetorecht). Die Entscheidung über die Ausübung des 
Vetorechts wird mit einfacher Mehrheit getroffen und ist unanfechtbar.
6.  Das Mitglied erkennt die Satzung des ZDS an. 
7.  Der Zentralverbandsvorstand stellt nach erfolgter Aufnahme dem 
Mitglied einen Mitgliedsausweis aus. Die Mitgliedschaft beginnt mit 
dem eingetragenen Datum auf dem Mitgliedsausweis. Der Mitglieds-
ausweis ist Eigentum des ZDS und ist bei Austritt zurückzugeben. Der 
Mitgliedsausweis gilt als Legitimation der Verbandszugehörigkeit.
8.  Mitglieder, welche an der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks 
verhindert sind, können dem ZDS weiterhin angehören, wenn sie ihren 
satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen. 
9.  Wird durch den Bezirks-/Landesgruppenvorstand oder Regionalver-
bandsvorstand eine Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller 
gegen die Entscheidung innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim 
Zentralverbandsvorstand einlegen. Dieser entscheidet abschließend. 
Eine regionale Zuordnung in eine Untergliederung erfolgt in Absprache 
mit dem jeweiligen Vorstand.
10. Personen, die sich besonders für das Schornsteinfegerhandwerk oder 
im ZDS verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Die 
Ehrenmitgliedschaft wird vom erweiterten Zentralvorstand verliehen 
und ist ohne Antrag des Mitglieds möglich. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod.
2.  Ein Mitglied kann durch einseitige Erklärung austreten:
a)  Austrittserklärungen sind schriftlich mit einer Frist von 3 Mona-
ten zum Monatsende einzureichen.  
b)  Beiträge sind bis zum Ablauf der Austrittsfrist zu entrichten.   
c)  Mit dem Tage des Austritts erlöschen sämtliche Ansprüche gegen-
über dem ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis 
ergeben.
3.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: 
a)  wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder wenn es gegen die 
Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt; 
b)  bei Streikbruch; 
c)  wenn es länger als 6 Monate Beiträge schuldet und nach voran-
gegangener schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Tagen die 
Beiträge nicht bezahlt hat;
d)  sobald ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen einer Mit-
gliedschaft erfüllt. 
4.  Das Ausschlussverfahren ist auf Antrag des Landes-/Bezirksgrup-
pen- oder Regionalverbandsvorstandes oder auf Eigeninitiative vom 
Zentralverbandsvorstand einzuleiten. Ein beabsichtigter Ausschluss ist 
dem Mitglied vom Zentralverbandsvorstand schriftlich mit Begründung 
per Einschreiben mitzuteilen.
5.  Dem Auszuschließenden ist vor Vollzug des Ausschlusses 14 Tage 
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ab Zugang des Mittei-
lungsschreibens gemäß Ziffer 4 zu gewähren. Nach Ablauf der Frist 
entscheidet der Zentralverbandsvorstand über den Ausschluss. Die 
Entscheidung ist dem Auszuschließenden mit Begründung schriftlich 
bekannt zu geben. Die Entscheidung des Zentralverbandsvorstandes ist 
unanfechtbar.
6.  Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mit-
gliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes. Dies gilt ebenfalls 
für die Ausübung von Vorstandsämtern. Die Wählbarkeit bleibt erhalten. 
Ein Amtsantritt ist während der Verfahrensdauer jedoch nicht möglich. 
7.  Der Mitgliedsausweis ist bei Austritt und Ausschluss an den ZDS zu-
rückzugeben.
8.  Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den ZDS, soweit 
sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Gleiches gilt für 
die Mitgliedsrechte und -pflichten des Ausgeschlossenen sowie das 
Innehaben eines Amtes.
9.  Die ordentliche Mitgliedschaft endet am Tag der Bestellung bzw. am 
Tag des Wechsels in die Selbstständigkeit.

§ 6 Wiedereintritt

1.  Ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit wieder aufgenommen 
werden. 
2.  Ausgeschlossene Mitglieder können nur nach Beschluss des erwei-
terten Zentralvorstandes aufgenommen werden. Das Antragsrecht 
für die Beschlussfassung hat jede Gliederung. Die Gliederung, die den 
vorherigen Ausschluss beantragt hat, ist zu hören.

§ 7 Leistungen

1.  Neben den sich aus § 3 ergebenden Leistungen haben alle ordentlichen 
Mitglieder Anspruch auf:
a)  Unterstützung bei Arbeitskämpfen;
b)  Unterstützung bei Maßregelungen;
c)  Beratung, Unterstützung und Rechtsbeistand bei Streitigkeiten aus 
dem Sozial-, Berufs- und Arbeitsrecht, soweit diese im Zusammenhang 
mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen;
d)  Vertretung gegenüber Arbeitgeberverbänden und Behörden;
e)  Absicherung durch eine Freizeit-Unfallversicherung;
f)  Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
g)  Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
h) ZDS-Arbeitshilfen;
i)  Rundschreiben/Rundmails des ZDS. 
2.   Ehrenmitglieder haben Anspruch auf:
a)  Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
b)  Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
c)  Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
3.  Alle Mitglieder haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a)  Teilnahme an ZDS-Veranstaltungen zur Fortbildung und Schulung;
b)  Unterstützung bei der Stellensuche;
c)  Beratung bei Gehaltsabrechnungen;
d)  Informationen zu ausgeschriebenen Kehrbezirken; 
e)  Mitgliedskonditionen bei der „Schornsteinfeger Verlag GmbH“ 
(nachfolgend SFV genannt);
f)  Mitgliedskonditionen bei „Die Handwerksschule e.V.“  
nachfolgend HWS genannt);
4.  Die Leistungen werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungs-
gemäßen Pflichten erfüllt hat. 

§ 8 Unterstützung bei Arbeitskämpfen

1.  Die Unterstützung bei Arbeitskämpfen wird nur für die vom Zentral-
verbandsvorstand oder dem erweiterten Zentralverbandsvorstand 
genehmigten Streiks und bei Aussperrung gewährt.
2.  Richtlinien für die Durchführung von Arbeitskämpfen sind vom Zen-
tralverbandstag zu beschließen.
3.  Voraussetzung, Höhe und Zulagen der Unterstützung sind in den 
Richtlinien zu bestimmen.  

§ 9 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder

1.  Werden ordentliche Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit für den ZDS 
oder infolge ihres Eintretens für die vom ZDS anerkannten Lohn und 
Arbeitsbedingungen gemaßregelt, so erhalten sie Unterstützung.
2.  Voraussetzung, Höhe und Zulage der Unterstützung sind in den Richt-
linien gemäß § 8 zu bestimmen.

§ 10 Rechtsbeistand

1.  Ordentlichen Mitgliedern kann Rechtsbeistand auf Antrag nach drei-
monatiger Mitgliedschaft und Leistung der entsprechenden Beiträge 
gewährt werden und ist unentgeltlich. Ausnahmen von dieser Frist sind 
zulässig.
2.  Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb des 
Schornsteinfegerhandwerks und auf Angelegenheiten aus dem Sozi-
alrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit 
im Schornsteinfegerhandwerk stehen.
3.  Anträge auf Rechtsbeistand sind sofort nach Eintritt des Falles unter 
genauer Schilderung und Beibringung der nötigen Unterlagen beim 
Landes-/Bezirksgruppenvorstand zu stellen. Diese haben gestellte 
Anträge dem Zentralverbandsvorstand zu melden. 
4.  Wird ein Verfahren vom Mitglied ohne Genehmigung eingeleitet oder 
fortgeführt, so besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung der 
entstehenden Kosten.
5.  Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf die Gestellung eines sachkun-
digen Prozessbevollmächtigten.
6.  Anträge auf Rechtsbeistand sind vom Landes-/Bezirksgruppenvor-
stand abzulehnen, soweit die rechtliche Durchsetzung der begehrten 
Interessenwahrnehmung mutwillig bzw. aussichtslos erscheint.
7.  Die Kosten für den Rechtsbeistand sind für arbeitsgerichtlicher 
Kammertermine und Landesarbeitsgerichtsbarkeit vom Regional-
verband zu zahlen. Die Kosten für Güteverhandlungen vor dem 
Arbeitsgericht sind von der Bezirks- oder Landesgruppe zu tragen. 
Abweichende Regelungen in den Regionalverbänden sind auf Be-
schluss zulässig.
8.  Der Landes-/Bezirksgruppenvorstand kann unter genauer Schilderung 
der Sachlage und unter Beifügung der Unterlagen, wenn es nach Lage 
der Sache notwendig erscheint, bereits vor der ersten Instanz die 
Regionalgeschäftsstelle oder den Zentralverband anrufen. 
9.  Wurden vom Antragsteller falsche Angaben gemacht oder Tatsachen 
verschwiegen, die für den Ausgang des Streitfalles von Bedeutung sein 
könnten, so kann der schon bewilligte Rechtsbeistand zurückgezogen 
werden. Entstandene Kosten sind zurückzuerstatten.  
10. Rechtsbeistand wird nicht gewährt für Streit- und Klagesachen, die vor 
dem Eintritt des Mitgliedes in den Verband entstanden sind, sowie bei 
persönlichen Streit- und Klagesachen von ordentlichen Mitgliedern 
untereinander. 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet für die Ausbreitung des ZDS und dessen 
Ziele einzutreten und die Satzung einzuhalten. 
2.  Jedes ordentliche Mitglied hat die Beschlüsse der Verbandsorgane 
einzuhalten und den Versammlungen beizuwohnen.
3.  Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Beiträge regelmäßig zu entrichten.
4.  Wohnungswechsel hat das Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
5.  Bei Lastschriftverfahren hat das Mitglied eine Änderung der Bankver-
bindung unverzüglich dem Regionalverbandsvorstand anzuzeigen. 
 
Abweichende Meldestellen sind auf Beschluss der erweiterten Regio-
nalvorstände möglich.

§ 12 Beiträge

1.  Zur Durchführung der Verbandsaufgaben ist monatlich ein Beitrag 
zu entrichten, der mindestens 1,15% des örtlich geltenden tariflichen 
Spitzenmonatslohnes beträgt. Auszubildende/Umschüler/innen, Gast- 
und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag ist eine Bring- bzw. 
Schickschuld.
2.  Im Auftrag des Zentralverbandsvorstandes zieht die Regionalgeschäfts-
stelle die Beiträge ein. Hiervon abweichende Regelungen können auf 
dem Regionalverbandstag beschlossen werden. 
  Für den frist- und ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die 
Regionalgeschäftsstelle gegenüber dem Zentralverbandsvorstand 
verantwortlich. 
3.  Die Landes-/Bezirksgruppen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben 
anteilmäßig Mittel aus dem Beitragsaufkommen.
4.  Die Höhe der Beitragsanteile für den Zentralverband und die Regio-
nalgeschäftsstelle wird vom Zentralverbandstag festgesetzt, für die 
Landes-/Bezirksgruppen vom jeweiligen Regionalverbandstag. Sie 
müssen so bemessen sein, dass die satzungsgemäßen Aufgaben der 
Verbandsgliederungen durchgeführt werden können.  
5.  Die Abrechnung des Zentralverbandes mit der Regionalgeschäftsstelle 
erfolgt vierteljährlich. Als Grundlage dient die Zentralkartei.  
6.  Alle Beiträge dürfen nur im Rahmen der Satzungsvorschriften für 
Verbandszwecke verwandt werden.  

§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung

Ordentliche Mitglieder können auf Antrag eine Beitragsermäßigung bzw. 
-befreiung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalten:
1.  Anträge auf Beitragsermäßigung bzw. -befreiung sind schriftlich mit 
den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalgeschäfts-
stelle zu richten.
2.  Eine Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung beginnt mit der Antrag-
stellung. Rückwirkend wird keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt.
3.  Für arbeitsunfähig erkrankte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag nach 
Ablauf der vollen Entgeltfortzahlung oder gleichwertiger Ersatzleis-
tungen um 75 % des örtlich geltenden Beitrages.
4.  Für arbeitslose Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 75 % des örtlich 
geltenden Beitrages. Mitglieder, welche Arbeitslosengeld II beziehen, 
erhalten eine Beitragsermäßigung von 100 %.
5.  Mitgliedern, die den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, ist der 
Beitrag um 75 % zu reduzieren.
6.  Mitgliedern, die einen berufsbezogenen Fortbildungslehrgang in 
Vollzeit absolvieren ist eine Betragsermäßigung von 50 % zu gewäh-
ren. Mitgliedern, die einen Fortbildungslehrgang der HWS in Vollzeit, 
Teilzeit- oder Onlineunterricht absolvieren, oder eine weiterführen-
de Schule bzw. Lehranstalt im Vollzeit-, Teilzeit oder Onlineunter-
richt oder im Studium besuchen, ist eine Beitragsermäßigung von 
75% zu gewähren. Bei Teilzeit und Onlinefortbildungslehrgängen 
wird nur die Zeit ermäßigt, in der ein finanzieller Nachteil für das 
Mitglied durch den Lehrgang entsteht. Beitragszahlungen des Regio-
nalverbandes an den Zentralverband für die betroffenen Mitglieder 
werden vom Zentralverband in gleicher prozentualer Höhe ermäßigt.
7.  Für teilzeitbeschäftigte Mitglieder bis zu 20 Stunden/Woche ermäßigt 
sich der Beitrag um 50% des örtlich geltenden Beitrages. 
8.  Für geringfügig beschäftigte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 
75% des örtlich geltenden Beitrages.
9.  Die Mitglieder haben vierteljährlich den Nachweis zu erbringen, dass 
die Voraussetzungen nach § 13 Punkt 3, 4, 5 bzw. 6 vorliegen.  
10. Mitglieder sind während der Ableistung des Grundwehrdienstes und 
des Bundesfreiwilligendienstes vom Beitrag zu befreien.
11. Mit Erreichen des Rentenalters sind die Mitglieder vom Beitrag freizu-
stellen.
12. Nach Wegfall der Ermäßigungs- und Befreiungsgründe hat das Mitglied 
die Regionalgeschäftsstelle unverzüglich zu unterrichten.  
13. Während der Beitragsermäßigung oder -befreiung werden die Rechte 
und Pflichten des Mitglieds (mit Ausnahme der Beitragspflicht nach  
§ 12 Punkt 1) nicht berührt. 
14. In besonderen Härtefällen kann der erweiterte Regionalvorstand nach 
§ 20 Abs. 4a im Einzelfall weitere Beitragsermäßigungen oder -befrei-
ungen beschließen. Die Bundesgeschäftsstelle ist mit schriftlicher 
Begründung unverzüglich zu informieren.  

§ 14 Gliederung und Organe des ZDS

1.  Der ZDS untergliedert sich in Regionalverbände, Landes- und Bezirks-
gruppen. Darüber hinaus können Kreisgruppen und Stadtbezirksgrup-
pen eingerichtet werden. 
2.  Die Organe des ZDS auf Bundesebene sind:
a) Zentralverbandstag
b)  erweiterter Zentralverbandsvorstand
c) Zentralverbandsvorstand 
d)  Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
e) Revisionskommission
f) Fachausschüsse 
3.  Die Organe der Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverbandstag/Mitgliederversammlung;
b)  erweiterter Regionalverbandsvorstand;
c) Regionalverbandsvorstand;
d) Revisionskommission.
4.  Die Organe der Landesgruppen des ZDS sind
a) Landessprecher;
b) Schlichtungsausschuss;
c) Revisionkommission. 
5.  Die Organe der Bezirksgruppen des ZDS sind:
a) Mitgliederversammlung;
b)  erweiterter Landes-/Bezirksgruppenvorstand; 
c) Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
d) Schlichtungsausschuss;
e) Revisionskommission;
f) Fachausschüsse; 
g)  Kreis- oder Stadtbezirksgruppen (soweit vorhanden).
6.  Die Zusammensetzung, Pflichten, Aufgaben und Rechte ergeben sich 
aus der Satzung.
7. Beschlussfähigkeit:
a)  Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen 
(§ 24) sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder 
der Organe anwesend sind.
b)  Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ord-
nungsgemäß einberufen worden sind (§ 24 Punkt 2).  

§ 15 Wahlen

1.  Die Mitglieder der ZDS-Organe müssen in den dafür zuständigen 
Gremien nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden.
2.  Die Mitglieder der Organe im ZDS auf Bundesebene und die Regionalse-
kretäre bekleiden ihr Amt vier Jahre. Die in die Vorstände zu wählenden 
Mitglieder müssen volljährig sein und sollen seit mindestens einem 
Jahr Mitglied des ZDS sein.  
3.   Gast- und Ehrenmitglieder haben keine Wahlberechtigung und dürfen 
in kein Vorstandsamt des ZDS gewählt werden.  

§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)

1.  Mitglieder der Organe können aus ihren Funktionen abberufen wer-
den, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober 
Pflichtverletzung oder satzungswidrigem Verhalten.
2.  Die Abberufung muss (i) mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen 
erweiterten Vorstand bzw. (ii) bei Regionalverbänden oder Landes-/Be-
zirksgruppen mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen erweiterten 
Vorstand und die jeweilige Revisionskommission vorgenommen wer-
den. Die Aussprache und Abstimmung über Abberufung leitet bei dem 
Regionalverband oder der Landes-/Bezirksgruppe der Vorstand gemäß 
§ 19 (5), bzw. § 21 (5). Bei Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes 
gemäß § 19 (5) bzw. § 21 (5) leitet der Obmann des zuständigen Schlich-
tungsausschusses die Aussprache und Abstimmung. Der Betroffene 
hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
3.  Dem Abberufenen ist der Abberufungsbeschluss schriftlich mit Be-
gründung bekannt zu geben. Der Abberufene kann innerhalb von 14 
Tagen ab Bekanntgabe Einspruch beim Schlichtungsausschuss des 
Zentralverbandes einlegen.
 
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und soll begründet werden. 
Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes gibt daraufhin 
eine Empfehlung an den erweiterten Zentralverbandsvorstand ab. 
Der erweiterte Zentralverbandsvorstand entscheidet unter Berück-
sichtigung dieser Empfehlung eigenverantwortlich und abschlie-
ßend. Die Entscheidung ist dem Abberufenen schriftlich bekannt 
zu geben.
4.  Ab Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses bis zur endgültigen 
Entscheidung ist der Betroffene von seinen Amtspflichten enthoben. 
Seine Aufgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Zeit 
fortgeführt.

§ 17 Zentralverband

1.  Zur Leitung der Geschäfte des Zentralverbandes wird von den Dele-
gierten des Zentralverbandstages ein Vorstand gewählt.
2.  Der Vorstand des Zentralverbandes besteht aus:  
a)  dem 1. Vorsitzenden;
b)  dem Vorstand Finanzen/Verwaltung;
c)  dem Vorstand Technik/Bildung;
d)  den Regionalsekretären.
 
Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende  
allein oder beide Vorstände gemeinschaftlich handelnd.
3.  Mitgliedern des Zentralvorstandes nach 2 a; b; c darf kein weiteres Vor-
standsamt im ZDS übertragen werden. Abweichungen sind nur nach 
vorheriger Beschlussfassung durch den erweiterten Zentralvorstand 
möglich.
4.  Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können Fachausschüsse 
gebildet werden.
5.  Die Aufgabe des Zentralverbandsvorstandes ist die Vertretung des 
ZDS im Organisationsbereich nach innen und außen. Im Besonderen 
obliegt dem Zentralverband:
a)  die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen gegenüber den 
zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten;
b)  für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten, Aufstellung von Haushalts-
plänen und rege Ausdehnung des ZDS zu sorgen;
c)  mindestens alle zwei Jahre eine Delegiertenversammlung einzu-
berufen;
d)  die Herausgabe von Rundschreiben an die Regionalverbände und 
Landes-/Bezirksgruppen über Berufspolitik, Verwaltung, Finanzen, 
Technik und Berufsbildung;
e)  der Abschluss des Bundestarifvertrages.
6.  Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den 
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung 
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und 
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem 
Verzeichnis erhalten der Obmann der Revisionskommission und die 
Unterzeichnenden jeweils ein Exemplar.  

§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand

1.  Neben dem Zentralverbandsvorstand ist ein erweiterter Zentralver-
bandsvorstand zu bilden. 
2.  Er besteht aus:  
a)  dem Zentralverbandsvorstand;
b)  den Landessprechern.
3.  Der erweiterte Zentralverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss 
des Zentralverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei 
Regionalsekretären zusammen.
4. Aufgaben
a)  Beschlussfassung aller Bundesangelegenheiten, deren Erledigung 
keinen Aufschub duldet;
b)  Wahl der Beisitzer des Fachausschusses Technik und Bildung, des 
Redakteurs sowie erforderlichenfalls der Fachbeisitzer zur Redak-
tionskommission;
c)  Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Regi-
onalverbandstagen;
d)  Beratung und Entscheidung über Beschwerden gegen die Redakti-
on und die Ausschüsse; 
e)  Nachwahl für vakant gewordene Zentralverbandsvorstandsämter, 
sowie Landessprecher/Bezirksgruppenvorstandsämter in den in 
der Satzung besonders geregelten Fällen.
5.  Die Beschlüsse des erweiterten Zentralverbandsvorstandes sind für 
alle Mitglieder des ZDS bindend.  

§ 19 Regionalverbände

1.  Die Regionalverbände des ZDS sind:
a)  Regionalverband Nord, bestehend aus den Landesgruppen Berlin, 
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schles-
wig-Holstein;
b)  Regionalverband Mitte, bestehend aus den Landesgruppen Bre-
men, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den ZDS-Bezirksgrup-
pen in Niedersachsen;
c)  Regionalverband West, bestehend aus den ZDS-Bezirksgruppen in 
den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen;
d)  Regionalverband Südwest, bestehend aus den Landesgruppen 
Rheinland-Pfalz und Saarland sowie den ZDS-Bezirksgruppen in 
Baden-Württemberg;
e)  Regionalverband Südost, bestehend aus der Landesgruppe Sach-
sen sowie den ZDS-Bezirksgruppen in Bayern.
2.  Jeder Regionalverband führt den Namen „Zentralverband Deutscher 
Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Regionalverband 
...”
3.  Zur Leitung der Geschäfte des Regionalverbandes wird von den Dele-
gierten der Landes-/Bezirksgruppen ein Vorstand gewählt.
4.  Der Vorstand des Regionalverbandes besteht mindestens aus:
a)  dem Regionalsekretär
b)  dem Stellvertreter Finanzen/Verwaltung
c)  dem Stellvertreter Technik/Bildung
d)  den Landessprechern.
5.  Bevollmächtigt vom Zentralverbandsvorstand zur Erledigung der 
Amtsgeschäfte des Regionalverbandes sind der Regionalsekretär allein 
sowie beide Stellvertreter gemeinschaftlich handelnd.  
6.  Der Regionalsekretär sollte gleichzeitig Landessprecher sein.
7.  Für die Erledigung von bestimmten Aufgaben können Fachausschüsse 
gebildet werden.
8.  Die Aufgabe des Regionalverbandsvorstandes ist die Vertretung des 
ZDS in seinem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt 
dem Regionalverbandsvorstand:
a)  den Regionalverband gegenüber Behörden und Arbeitgeberver-
bänden zu vertreten;
b)  für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung von Haus-
haltsplänen zu sorgen;
c)  mindestens alle zwei Jahre einen Regionalverbandstag einzuberu-
fen;  
d)  die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, techni-
scher und berufsbildender Hinsicht;   
e)  die Unterstützung der Arbeit der Landes-/Bezirksgruppen. 
9.  Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den 
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung 
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und 
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem 
Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand sowie die Unter-
zeichnenden je ein Exemplar. 
10. Die Regionalverbände sind nicht berechtigt, sich als selbstständige 
Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss der 
Regionalverbandsvorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen einen 
Regionalverbandstag einberufen. Der Beschluss des erweiterten Zen-
tralverbandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
12. Im Regionalverband sind zur intensiveren Betreuung der Mitglieder 
Kreisgruppen zu bilden. Zur Leitung der Kreisgruppe muss von den 
Mitgliedern ein Kreisgruppenvorsitzender gewählt werden. Für den 
Bereich Bildung/Technik können weitere Mitglieder gewählt werden. 

§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand

1.  Neben dem Regionalverbandsvorstand ist ein erweiterter Regional-
verbandsvorstand zu bilden.
2.  Er besteht aus: 
a)  dem Regionalverbandsvorstand;
b)  den Bezirksgruppenvorsitzenden. 
3.  Der erweiterte Regionalverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Be-
schluss des Regionalverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindes-
tens der Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorsitzenden zusammen. 
4. Aufgaben:
a)  Beschlussfassung aller Regionalverbandsangelegenheiten, deren 
Erledigung keinen Aufschub duldet;
b)  Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Mit-
gliederversammlungen;
c)  Nachwahl für vakant gewordene Regionalverbandsvorstandsäm-
ter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann 
der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch 
Beschluss vornehmen. 
5.  Die Beschlüsse des erweiterten Regionalverbandsvorstandes sind für 
alle Mitglieder des Regionalverbandes bindend.

§ 21 Landes-/Bezirksgruppen

1.  In jedem Bundesland können nur eine Landesgruppe und eine oder 
mehrere Bezirksgruppen bestehen. Sofern in einem Bundesland nur 
eine Bezirksgruppe besteht, ist diese zugleich die Landesgruppe.
2.  Jede Landesgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schorn-
steinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Landesgruppe ...”.
 
Jede Bezirksgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schorn-
steinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Bezirksgruppe ...”.
3.  Zur Leitung der Geschäfte wird von den Mitgliedern der Bezirksgrup-
pen ein Vorstand gewählt. Gehören mehrere Bezirksgruppen zu einer 
Landesgruppe, wird für die Landesgruppe zusätzlich ein Landesspre-
cher gewählt. Ist eine Bezirksgruppe zugleich Landesgruppe, ist der 
Bezirksgruppenvorsitzende zugleich Landessprecher.
4.  Die Vorstände der Bezirksgruppe bestehen mindestens aus:  
a) Bezirksgruppenvorsitzenden
b)  Stellvertreter/in Finanzen/Verwaltung
c)  Stellvertreter/in Technik/Bildung
5.  Bevollmächtigt vom Zentralvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte 
der Landes-/Bezirksgruppe sind die/der Landessprecher/Bezirksgrup-
penvorsitzende/r allein oder beide Stellvertreter/innen gemeinschaft-
lich handelnd.
6.  Für die Erledigung von Aufgaben können Fachausschüsse gebildet 
werden.
7.  Die Aufgabe der Landes-/Bezirksgruppe ist die Vertretung des ZDS 
in ihrem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt der 
Landes-/Bezirksgruppe:
a)  die Betreuung der Mitglieder;
b)  die Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeit-
geberverbänden zu vertreten;
c)  für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung jährlicher 
Haushaltspläne und rege Ausdehnung zu sorgen;
d)  die Durchführung von Mitgliederwerbung;
e)  in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung durch-
zuführen, den Kassenbericht vorzulegen und den Haushaltsplan 
genehmigen zu lassen;
f)  bei der jährlichen Mitgliederversammlung dafür zu sorgen, dass 
die Revisoren Bericht über ihre Tätigkeit erstatten können; 
g)  die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, techni-
scher und berufsbildender Hinsicht; 
h)  die Nachwahl für vakant gewordene Vorstandsämter. 
 
Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erwei-
terte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vor-
nehmen.
 
Wenn kein Bezirksgruppenvorstand in diesem Regionalverband vor-
han- den ist, übernimmt der Regionalverband die Aufgaben a – h.  
8.  Alle aus der Tätigkeit der Landes-/Bezirksgruppe entstehenden For-
derungen und Lasten müssen von derselben getragen werden.
9.  Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den 
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in vierfacher Ausfertigung 
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und 
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem 
Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand, der Regionalver-
bandsvorstand sowie die Unterzeichnenden je ein Exemplar. 
10. Die Landes-/Bezirksgruppen des ZDS sind nicht berechtigt, sich als 
selbstständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen. 
11. Auf Beschluss des erweiterten Regionalverbandsvorstandes muss 
die Landes-/Bezirksgruppe innerhalb einer Frist von 8 Wochen eine 
Mitgliederversammlung einberufen. Der Beschluss des Regionalver-
bandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.  

§ 22 Zentralverbandstag

1.  Der Zentralverbandstag ist das oberste Gremium des ZDS, seiner 
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten. Er findet alle 
zwei Jahre statt. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der 
erweiterte Zentralverbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür 
ausspricht oder wenn die Hälfte der Bezirksgruppenvorsitzenden sich 
dafür ausspricht.  
2.  Zu den Aufgaben des Zentralverbandstages gehören:
a)  Entgegennahme der Berichte des Zentralverbandsvorstandes;  
b)  Entlastung des Zentralverbandsvorstandes;
c)  Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d)  Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
e)  Wahl des Schlichtungsausschusses;
f)  Wahl der Revisionskommission;
g)  endgültige Regelung von Verbandsangelegenheiten;
h)  Entscheidung über Anträge;
i)  Änderung der Satzung;
j)  Beschlussfassung über die Richtlinie zur Durchführung von 
Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie);
k)  Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Zentral-
verbandstages.
3.  Der Zentralverbandstag setzt sich aus den gewählten Delegierten 
zusammen und, soweit sie keine Delegierten sind, aus:  
a)  dem Zentralverbandsvorstand;
b)  dem erweiterten Zentralverbandsvorstand;
c)  den Bezirksgruppenvorsitzenden; 
d)  dem Obmann der Revisionskommission;
e)  dem Obmann des Schlichtungsausschusses.
4.  Anzahl der Delegierten:
 
Die Gesamtzahl der Delegierten ist auf rund 99 begrenzt.
  Die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen haben so viele 
Delegierte, jedoch mindestens einen, als der Neunundneunzigsatz des 
Mitgliederstandes am Gesamtmitgliederstand ausmacht. Grundlage 
bildet die Zentralkartei. 
 
Prozentzahlen ab 50/100 werden aufgerundet. Der durchschnittliche 
Mitgliederstand der letzten 12 abgerechneten Monate vor Einberufung 
des Zentralverbandstages bildet die Berechnungsgrundlage. 
 
Die Berechnung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand. Delegierte 
müssen ordentliche Mitglieder des ZDS sein. Sie können ihre Rechte 
nur persönlich wahrnehmen. Eine Vertretung oder die Übermittlung 
ihrer Stimmabgabe per Boten ist unzulässig. 
5. Stimmrecht 
a)  Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten; diese 
haben sich durch eine vom Zentralverbandsvorstand ausgestellte 
Stimmkarte auszuweisen.
b)  Stimmkarten sind nicht übertragbar.
c)  Jeder Delegierte hat eine Stimme. 
6. Fristen 
a)  Die Einberufung des Zentralverbandstages mit Bekanntgabe der 
Tagesordnung hat mindestens 14 Wochen vorher schriftlich durch 
den Zentralverbandsvorstand zu erfolgen.
b)  Anträge zum Zentralverbandstag müssen mindestens 7 Wochen 
vor Beginn der Tagung an den Zentralverbandsvorstand einge-
reicht werden.
c)  Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der ein-
fachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten des 
Zentralverbandstages. Ausgenommen hiervon sind verspätet ein-
gehende Satzungsänderungsanträge.
d)  Die Arbeitsunterlagen sind spätestens vier Wochen vor Stattfin-
den des Zentralverbandstages zu versenden.
e)  Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach dem Zentralver-
bandstag den Delegierten zur Verfügung zu stellen. Dies kann in 
schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
7.  Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend 
geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 
8.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen 
Stimmen.
9.  Der Zentralverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewähl-
ten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Zentralver-
bandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 10 Wochen ein 
neuer Zentralverbandstag einberufen werden. Dieser ist unabhängig 
von der vorstehenden Satzungsregelung in jedem Fall beschlussfähig. 

§ 23 Regionalverbandstag

1.  Der Regionalverbandstag ist die Delegiertenversammlung eines Regional-
verbandes und wird alle 2 Jahre vom Regionalverbandsvorstand einberufen. 
Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Regional-
verbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür ausspricht oder wenn 
die Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorstände sich dafür ausspricht.
2.  Der Regionalverbandstag setzt sich zusammen aus den gewählten 
Delegierten, die ordentliche Mitglieder sein müssen, oder, soweit sie 
keine Delegierten sind:
a)  dem Regionalverbandsvorstand;
b)  den Bezirksgruppenvorsitzenden; 
c)  dem Landes-/Bezirksgruppenvorstand.
3.  Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten der Landes-/Bezirks-
gruppen. Die Gesamtanzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl 
der Delegierten, welche die jeweiligen Landes-/Bezirksgruppen zu einem 
Zentralverbandstag entsenden würden. Die Berechnung erfolgt analog zu 
§ 22 für die jeweils letzten 12 abgerechneten Monate vor der Einberufung 
des Regionalverbandstages. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des 
ZDS sein. Sie können ihre Rechte nur persönlich wahrnehmen. Eine Ver-
tretung oder die Übermittlung der Stimmabgabe per Boten ist unzulässig. 
4.  Die Einberufung des Regionalverbandstages mit Bekanntgabe der 
Tagesordnung hat mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch den 
Regionalverbandsvorstand zu erfolgen.
5.  Anträge und Entschließungen
a)  Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches des Regi-
onalverbandes beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschlie-
ßungen.
b)  Anträge zum Regionalverbandstag müssen mindestens drei 
Wochen vor Beginn der Tagung an den Regionalverbandsvorstand 
eingereicht werden.  
c)  Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfa-
chen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.
6.  Arbeitsunterlagen sind spätestens zwei Wochen vor Stattfindendes 
Regionalverbandstages zu versenden.
7.  Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend ge-
regelt  – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jeder 
Delegierte hat eine Stimme.
8.  Die Aufgaben des Regionalverbandstages sind:
a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b)  Verabschiedung des Haushaltsplanes;
c)  Entlastung des Vorstandes;
d)  im Turnus von 2 Jahren den Regionalverbandsvorstand und die 
Revisionskommission zu wählen, ausgenommen davon sind die 
Regionalsekretäre nach § 15 Punkt 2;
e)  Wahl des Landessprechers in Ländern mit mehreren Bezirksgrup-
pen (dabei erfolgt die Wahl allein durch die Delegierten der zur 
jeweiligen Landesgruppe gehörenden Bezirksgruppen);
 
der Regionalverbandstag nimmt diese Wahl zur Kenntnis;
f)  Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g)  Regelung von Angelegenheiten des Regionalverbandes;
h)  Festsetzung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Regio-
nalverbandstages.
9.  Der Regionalverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewähl-
ten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Regionalver-
bandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von sechs Wochen ein 
neuer Regionalverbandstag einberufen werden. Dieser ist, unabhängig 
von der vorstehenden Satzungsregelung, in jedem Fall beschlussfähig.
 
Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach Stattfinden des letzten 
Regionalverbandstages an die Delegierten zu versenden. 

§ 24 Mitgliederversammlung

1.  Jede Landes-/Bezirksgruppe hat jährlich mindestens eine Mitglieder-
versammlung durchzuführen.
2.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der 
Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vorher mittels Rundschreiben 
zu erfolgen.
3.  Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen 
Mitgliedern der jeweiligen Bezirksgruppe. Gast- oder Ehrenmitglieder 
können durch Beschluss des jeweiligen Landes-/Bezirksgruppenvorstan-
des zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden. 
4.  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 
a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b)  Entlastung des Vorstandes;
c)  Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d)  im Turnus von 2 Jahren den Landes-/Bezirksgruppenvorstand, den 
Schlichtungsausschuss und die Revisionskommission zu wählen;  
e)  die Delegierten und Ersatzdelegierten in ausreichender Anzahl zu 
Zentralverbands- und Regionalverbandstagen zu wählen oder die 
Wahl auf den Vorstand zu delegieren;  
f)  Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g)  die Regelung von Landes-/Bezirksgruppenangelegenheiten.  
5.  Anträge und Entschließungen
a)  Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches der Lan-
des-/Bezirksgruppe beinhalten. Weitergehende Anträge sind Ent-
schließungen.
b)  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine 
Woche vor Beginn der Versammlung beim Landes-/Bezirksgruppen-
vorstand eingereicht werden.
c)  Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfa-
chen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.  Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend gere-
gelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stim-
menthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche 
Mitglied der jeweiligen Landes-/Bezirksgruppe hat eine Stimme. 

§ 25 Schlichtungsausschüsse

1.  Im Zentralverband und in den Landes-/Bezirksgruppen ist je ein 
Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss des 
Zentralverbandes ist zeitgleich für die Regionalverbände zuständig.
2.  Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem Obmann und mindes-
tens zwei Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes 
hat vier Beisitzer. 
3.  Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht dem jeweiligen 
Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
4.  Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses des Zentralverbandes sind 
aus fünf verschiedenen Regionalverbänden zu wählen und müssen 
ordentliche Mitglieder des ZDS sein.
5.  Ausscheidende Mitglieder sind vom erweiterten Zentralverbandsvor-
stand bzw. den erweiterten Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch 
Nachwahl zu ersetzen. 
6.  Die Aufgaben der Schlichtungsausschüsse sind:
a)  auf Antrag die Satzungsmäßigkeit von Vorstandsentscheidungen 
festzustellen;
b)  auf die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Sat-
zung zu achten. Darüber hinaus hat der Schlichtungsausschuss 
des Zentralverbandes bei Auflösung mit dem Zentralverbandsvor-
stand über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
7.  Der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet sich an dem Ort, an 
dem der Obmann die Verwaltung führt.
 
Auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes erstellt der erweiterte 
Zentralverbandsvorstand Empfehlungen für die Arbeit der Schlich-
tungsausschüsse. 

§ 26 Revisionskommission

1.  Im Zentralverband, in den Regionalverbänden und Landes-/Bezirks-
gruppen ist je eine Revisionskommission zu bilden.
2.  Sie besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern, die ordentliche 
Mitglieder des ZDS sein müssen.  
3.  Die Revision erstreckt sich auf Beitragseinzug, die Kasse, die Viertel-
jahres- und Jahresabrechnungen sowie auf die Inventarverzeichnisse. 
 
Die Revisionskommission hat die ordnungsgemäße Verwaltung der 
Beiträge sowie die genaue und belegmäßige Buchung der Einnahmen 
und Ausgaben zu überprüfen.
4.  Die Revisionskommission ist berechtigt, die Kassengeschäfte der 
Vorstände jederzeit unangemeldet zu überprüfen.
5.  Der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter Finanzen/Verwaltung 
sollen den Prüfungen beiwohnen.  
6.  Zum Abschluss jeder Revision ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen.
7.  Ausscheidende Mitglieder sind von den betreffenden erweiterten Vorstän-
den bzw. Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch Zuwahl zu ersetzen. 

§ 27 Ausschuss für Technik und Bildung

1.  Im Zentralverband ist ein Ausschuss für Technik und Bildung zu bilden.
2.  Der Ausschuss für Technik und Bildung besteht aus dem Vorstand 
Technik/Bildung als Obmann und mindestens zwei Beisitzern, die 
ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen.
3.  Über die Aufgaben des Ausschusses für Technik und Bildung erlässt 
der erweiterte Zentralverbandsvorstand auf Vorschlag des Zentralver-
bandsvorstandes Richtlinien.

§ 28 Fachpresse

1.  Die Fachzeitschrift „Schornsteinfeger” erscheint mindestens 11-mal 
im Kalenderjahr und wird an alle ordentlichen Mitglieder kostenfrei 
abgegeben.
2.  Für die Zustellung an die einzelnen Mitglieder hat der Zentralver-
bandsvorstand Sorge zu tragen.  
3.  Für den textlichen Inhalt der Fachzeitschrift ist die Redaktion zuständig.
4.  Die Redaktion besteht aus einem Redakteur und dem 1. Vorsitzenden. 
Im Bedarfsfall können Beisitzer von der Redaktion benannt werden, 
die jedoch ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen. Der erweiterte 
Zentralverbandsvorstand kann einen Redakteur einstellen. 
5.  In der Fachzeitschrift sind die Interessen des ZDS zu vertreten und die 
Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder durchzuführen.  
6.  Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Redaktionskommission 
entscheidet der erweiterte Zentralverbandsvorstand.  

§ 29 Fürsorgepflicht

Die ehrenamtlich gewählten Mitglieder der Organe sind während ihrer 
Tätigkeit für den ZDS ausreichend gegen Unfälle zu versichern.

§ 30 Allgemeines

1.  Sämtliche Zahlungen sind durch den jeweiligen Vorsitzenden anzu-
weisen. Zahlungen an den Vorsitzenden sind vom Vorstand Finanzen/
Verwaltung bzw. Vorstand Technik/Bildung anzuweisen.
2.  Von allen Sitzungen und Tagungen sollten Mitschriften und bei Be-
schluss der jeweiligen Teilnehmer Protokolle aufgenommen werden. 
 
Protokolle, sind vom jeweils Schriftführenden zu unterzeichnen.
3.  Die Organe geben sich die Geschäftsordnung selbst 

§ 31 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.  

§ 32 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit 
der Mitgliedschaft oder dieser Satzung ist – soweit gesetzlich zulässig – Erfurt. 

§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung

1.  Untergliederungen können nur durch Beschluss des Zentralverband-
stages, welcher einer Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen 
Stimmen bedarf, aufgelöst oder zusammengelegt werden. 
2.  Darüber hinaus kann vom Zentralverbandstag mit einer Mehrheit 
von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen die Neugründung von 
Bezirksgruppen beschlossen werden.

§ 34 Auflösung des ZDS

1.  Die Auflösung des ZDS kann nur auf Beschluss des Zentralverbands-
tages erfolgen, der zu diesem Zweck einberufen werden muss.  
2.  Der Auflösungsbeschluss kann nur vom Zentralverbandstag mit einer 
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der gewählten Delegierten 
gefasst werden. 
3.  Der Zentralverbandstag entscheidet auch über die Verwendung des 
Vermögens. § 34 Punkt 2 gilt entsprechend.
4.  Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Zentralverbandsvor-
stand.  

§ 35 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 3. Mai 2024 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Satzung verliert die bisherige Satzung des ZDS 
ihre Gültigkeit. Beschlossen auf dem 42. Zentralverbandstag am 3. Mai 
2024 in Leipzig. 

Richtlinie zur Durchführung von 
Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)


§ 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie beruht auf § 7 Ziffer 1. a) und 1. b) und § 8 der Satzung 
des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaft & 
Fachverband – und gilt für alle ordentlichen Mitglieder.

§ 2 Zuständigkeit

Die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen ist Angelegenheit 
der jeweiligen beantragenden Organisationsebene. Das Vertretungsrecht 
wird jeweils vom entsprechenden Vorstand ausgeübt.
Zur Unterstützung sind alle Mandatsträger verpflichtet.

§ 3 Unterrichtung

Besteht die Absicht, Arbeitskampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertra-
ges zu ergreifen, so hat der betreffende Regional-, Landes- bzw. Bezirks-
gruppenvorstand dem Zentralverbandsvorstand unverzüglich Bericht zu 
erstatten. Der Zentralverbandsvorstand hat unverzüglich den erweiterten 
Zentralverbandsvorstand zu unterrichten.
Besteht die Absicht seitens des Zentralverbandsvorstandes Arbeits-
kampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertrages zu ergreifen, so hat der 
Zentralverbandsvorstand unverzüglich den erweiterten Zentralverbands-
vorstand zu unterrichten.
Die Unterrichtung beinhaltet einen Organisationsplan der angedachten 
Zeitabläufe der Vorbereitung bis zur Urabstimmung mit Nennung der 
Streiklokale, sowie der Streikleiter vor Ort. Eine Vorstellung wie nach 
Streikbeginn mit den streikenden Kollegen eine positive Entwicklung des 
Streiks beeinflusst werden soll, ist ebenfalls Bestandteil der Unterrich-
tung. Ohne vorherige Unterrichtung darf keine Urabstimmung gemäß § 
6 dieser Richtlinie erfolgen.

§ 4 Geltungsbereich

Abs. 1
Vor der Einleitung eines Arbeitskampfes wegen eines Tarifvertrages muss 
der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung erteilen.

Abs. 2
Die Einleitung eines Arbeitskampfes für einen Tarifvertrag erfolgt durch 
Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes auf Vorschlag des 
Zentralverbandsvorstandes.

Abs. 3
Verweigert der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung zur Durchfüh-
rung eines Arbeitskampfes, so  kann die  antragstellende Untergliederung 
eine Entscheidung des erweiterten Zentralverbandsvorstandes beantragen.


§ 5 Streikumfang

Bei Streikmaßnahmen hat der Zentralverbandsvorstand im Einverneh-
men mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand und in Abstimmung 
mit dem erweiterten Regionalvorstand durch Beschluss zu entscheiden, 
welche räumlichen Bereiche bestreikt werden sollen.

§ 6 Urabstimmung

Abs. 1
Ein Beschluss zur Urabstimmung darf nur gefasst werden, wenn keine 
Einigung mit dem Tarifpartner möglich war, eine eventuelle Schlichtungs-
verhandlung ohne Einigung blieb und die Erklärungsfrist abgelaufen ist. 
Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Tarifpartner Schlich-
tungsverhandlungen ablehnt.

Abs. 2
Zeitpunkt und Durchführung einer Urabstimmung beschließt der erwei-
terte Zentralverbandsvorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten 
Regionalverbandsvorstand des Regionalbereiches, in dem der Streik 
beantragt und durchgeführt wird.

Abs. 3
Zur Urabstimmung sind die im zu bestreikenden Bereich beschäftigten 
ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen, die inhaltlich von den 
Streikzielen betroffen sind. 

Die Einladung muss mindestens vom 1. Vorsitzenden und dem jeweils 
zu- ständigen Regionalsekretär unterschrieben werden.

Abs. 4
Bei der Urabstimmung sind ordentliche Mitglieder, die Beitragsermäßi-
gung oder Beitragsbefreiung nach § 13 der Satzung des ZDS erhalten, 
für den Zeitraum der Arbeitskampfmaßnahmen nicht stimmberechtigt.

Abs. 5
Der 1. Vorsitzende des ZDS bzw. ein von ihm benannter Stellvertreter 
muss bei der Urabstimmung anwesend sein, bzw. bei mehreren, gleich-
zeitig stattfindenden Urabstimmungen muss der 1. Vorsitzende an einer 
dieser Abstimmungen teilnehmen.

Abs. 6
Die Urabstimmung muss geheim erfolgen. Der Beginn des Streiks bedarf 
der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der jeweils stimmberech-
tigten ordentlichen Mitglieder. Die Beendigung des Streiks bedarf der 
Zustimmung von mehr als ein Drittel der jeweils stimmberechtigten 
ordentlichen Mitglieder.

Abs. 7
Zeitlich befristete Streiks können ohne Urabstimmung vom erweiterten 
Zentralverbandsvorstand beschlossen und angeordnet werden. Dieser 
Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss einstimmig 
erfolgen.

§ 7 Streikbeginn

Der Tarifpartner ist auf regionaler und überregionaler Ebene vom Streik-
beginn und Streikbereich zu unterrichten. Die Unterrichtung übernimmt 
der Zentralverbandsvorstand.

§ 8 Organisation des Streiks

Abs. 1
Alle Mandatsträger des ZDS sind verpflichtet, sich besonders für den 
Erfolg des Arbeitskampfes einzusetzen. Für jeden Streikbereich ist eine 
Streikleitung einzurichten. Weiterhin sind Streikposten und Streiklo-
kal zu benennen. Alle betroffenen Mitglieder sind hiervon zu unter-
richten.

Abs. 2
Die Streikposten unterstehen der Streikleitung.

Abs. 3
Alle Streikenden sind verpflichtet, sich täglich an einer von der Streiklei-
tung bestimmten Stelle zu einer bestimmten Zeit zu melden. Sie haben 
sich für die Verrichtung von Notstandsarbeiten, als Streikposten und für 
alle sonstigen im Interesse des Streiks nötigen Dienste zur Verfügung der 
Streikleitung zu halten. Bei Weigerung kann die Unterstützung entzogen 
werden.

Abs. 4
Jedem Mitglied ist am ersten Tag des Streiks eine Streikkarte auszuhän-
digen. Auf dieser Karte muss täglich vermerkt werden, ob das Mitglied 
am Streik teilnimmt. Die Zeit der täglichen Eintragung ist so festzusetzen, 
dass kein Mitglied vorher oder nachher zur Arbeit gehen kann.
Die Auszahlung von Streikunterstützung erfolgt jeweils am Wochenende 
oder bei kürzeren Streiks nach Beendigung desselben. Bei der Auszahlung 
ist die Streikkarte mit den täglichen Vermerken vorzulegen.
Ausgezahlte Beträge sind auf der Streikkarte zu vermerken. Bei Nachweis 
der Arbeitsunfähigkeit ist dies auf der Streikkarte zu vermerken.

Abs. 5
Bei Beendigung des Streiks ist die Streikkarte einzuziehen.

§ 9 Finanzierung des Streiks

Abs. 1
Zentralverbandsvorstand, Regionalverbandsvorstand, Landes- und 
Bezirksgruppen müssen ihre organisatorischen und personellen Mög-
lichkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben ohne Kosten für die streikführende 
Organisationsebene zur Verfügung stellen.

Abs. 2
Besondere Kosten für die Organisation des Streiks sind von der jeweiligen
Organisationsebene zu tragen. Der Zentralverbandsvorstand kann im 
Einvernehmen mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand finanzielle 
Hilfe für die Organisationskosten aus dem Streikfonds gewähren.

Abs. 3
Die Streikunterstützung der Mitglieder wird vom Streikfonds getragen.

§ 10 Streikunterstützung

Abs. 1
Eine Streikunterstützung wird nur dann gezahlt, wenn das Mitglied sich 
voll am Streik beteiligt hat. Fehlt der Streikvermerk, ohne dass das Mit-
glied aus triftigen Gründen an der Abholung desselben verhindert war (z. 
B. Krankheit), so darf keine Streikunterstützung gezahlt werden.

Abs. 2
Die Streikunterstützung beträgt für jedes am Streik beteiligte oder durch 
Aussperrung betroffene Mitglied arbeitstäglich (Montag bis Freitag) min-
destens 60% seines Nettolohnes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind 
weitere 10%. Höhere Zahlungen sind auf Beschluss des erweiterten Zen-
tralverbandvorstandes möglich. 
Der Anspruch auf Streikunterstützung beginnt mit dem vierten Tag; die 
Berechnung jedoch vom ersten Tag ab. Die Auszahlung erfolgt gemäß § 8 
Abs. 5. Über die vorgenannten Streikunterstützungen hinaus kann eine 
zusätzliche finanzielle Hilfe auf Beschluss des erweiterten Zentralver-
bandsvorstandes aus dem Streikfonds gewährt werden.

Abs. 3
Wird in einem Monat länger als 20 Kalendertage gestreikt, so ist dem 
streikenden Mitglied eine monatliche Wohnungszulage in Höhe von 1/13 
seines Bruttomonatslohnes zu gewähren. Die Unterstützung nach § 10 
Abs. 2 und 3 darf insgesamt 100 % des Nettolohnes nicht überschreiten.

Abs. 4
Ausgesperrte Mitglieder erhalten erst nach Abtretung ihrer Lohnansprü-
che gegen ihren Arbeitgeber an den ZDS Unterstützung gemäß § 10.

Abs. 5
Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe, soweit keine 
günstigere Lösung erreicht werden kann, weiterbezahlt (z.B. beitragsfreie 
Zeiten). Die vorgenannten Sätze errechnen sich aus dem zuletzt gültigen 
Bundestarifvertrag.

Abs. 6
Der Zentralverbandsvorstand hat mit einer Versicherungsgesellschaft 
eine Gruppenunfallversicherung für die Dauer des Streiks (welche 
Wegeunfälle zum Streiklokal, Streikpostenstehen, usw. abdeckt) abzu-
schließen.

Abs. 7
Ansprüche auf Streikunterstützung erlöschen durch Austritt bzw. bei 
Beendigung der Mitgliedschaft im ZDS innerhalb der folgenden 12 Mona-
te nach Beendigung des Streiks. Bereits ausgezahlte Beträge können 
zurück- gefordert werden.

§ 11 Gemaßregelten-Unterstützung

An jedes Mitglied, das aufgrund seiner Teilnahme am Arbeitskampf 
oder infolge seines Eintretens für die Organisation gemaßregelt wird, 
ist der Unterschiedsbetrag zwischen einer Unterstützung aus der 
Arbeitslosenversicherung und dem Nettolohn aus dem Streikfonds 
zu entrichten.

§ 12 Informationspflicht

Abs. 1
Der Zentralverbandsvorstand, der erweiterte Zentralverbandsvorstand 
sind laufend über sämtliche wichtigen Vorkommnisse sowie über den 
Fortgang des Streiks zu unterrichten.

Abs. 2 
Über die Ergebnisse einer Tarifverhandlung/Schlichtungsverhandlung 
sind die lokalen Streikleiter von der Tarifkommission umgehend zu 
Unterrichten. Sollte es zu einer Abstimmung zur Beendigung des Streiks 
kommen, sind Mitglieder der Tarifkommission auf Wunsch der streiken-
den Untergliederung zur Erläuterung des Angebotes zu entsenden.

Abs. 3
Es ist eine absolute Kommunikationssperre nach außen zu wahren. Der 
Entscheid über Annahme/Ablehnung wird, nach Auswertung vom 1. Vor-
sitzenden, dem Tarifpartner mitgeteilt.

Abs. 4
Die Abstimmung zur Annahme des Angebotes oder Ablehnung sowie 
zur Beendigung des Streiks ist in allen streikenden Untergliederungen 
gleichzeitig durchzuführen.

Abs. 5
Das Ergebnis der Urabstimmung zur Beendigung des Streiks ist allen 
streikenden Untergliederungen zeitgleich mitzuteilen.

§ 13 Warnstreik

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsnormen können Warn-
streiks durchgeführt werden. Der durchführende Vorstand hat den Zen-
tralvorstand vor Beginn rechtzeitig zu informieren.

§ 14 Solidaritätsstreik

Bei einem Streik innerhalb einer Region, einer Landes- oder einer Bezirks-
gruppe des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V.  – Gewerk-
schaft & Fachverband – kann auch von anderen Vorständen (Ausnahme 
Kreis- und Stadtbezirksgruppenvorstände) ein kurzfristiger Solidaritäts-
streik ausgerufen wer- den; bei Solidaritätsstreiks entfällt die Streikun-
terstützung.

§ 15 Besondere Beendigung des Streiks

In besonderen Fällen kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand mit 2/3 
Mehrheit die Beendigung des Streiks beschließen.

§ 16 Aussperrung

Bei einer Aussperrung gelten die § 8 – 12 der Streikrichtlinie mit Ausnahme 
des § 10 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
Diese Richtlinienänderung wurde vom 39. Zentralverbandstag am 09. Juni 
2018 in Leimen beschlossen.

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