Satzung
Inhalt
§ 01 Name und Sitz
§ 02 Organisationsbereich und Organisationsgebiet
§ 03 Ziele und Aufgaben
§ 04 Mitgliedschaft
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 06 Wiedereintritt
§ 07 Leistungen
§ 08 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
§ 09 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder
§ 10 Rechtsbeistand
§ 11 Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beiträge
§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung
§ 14 Gliederung und Organe des ZDS
§ 15 Wahlen
§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)
§ 17 Zentralverband
§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand
§ 19 Regionalverbände
§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand
§ 21 Landes-/Bezirksgruppen
§ 22 Zentralverbandstag
§ 23 Regionalverbandstag
§ 24 Mitgliederversammlung
§ 25 Schlichtungsausschuss
§ 26 Revisionskommission
§ 27 Ausschuss für Bildung und Technik
§ 28 Fachpresse
§ 29 Fürsorgepflicht
§ 30 Allgemeines
§ 31 Geschäftsjahr
§ 32 Gerichtsstand
§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung
§ 34 Auflösung des ZDS
§ 35 Inkrafttreten
Anhang
Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen
„Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V.
– Gewerkschaft & Fachverband –”.
Er wird nachfolgend „ZDS” genannt.
2. Der statutengemäße Sitz ist Erfurt. Der verwaltungsmäßige Sitz des
ZDS ist an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
§ 2 Organisationsbereich und Organisationsgebiet
Der Organisationsbereich umfasst alle Personen, die in Betrieben tätig
sind, deren Tätigkeiten mit dem Schornsteinfegerhandwerk in Verbin-
dung zu bringen sind. Das Organisationsgebiet erstreckt sich auf die
Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Ziele und Aufgaben
1. Der ZDS bekennt sich als Gewerkschaft & Fachverband zur freiheitlichen,
demokratischen Grundordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
Er ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, politischen Parteien,
Verwaltungen und Konfessionen.
2. Der ZDS vertritt die Arbeitnehmer/innen, Umschüler/innen und
Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik
Deutschland.
3. Er tritt ein für den Zusammenschluss der nicht selbstständigen Schorn-
steinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4. Er vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen
Interessen seiner Mitglieder.
5. Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Erreichung der Vollbeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk;
b) Verbesserung von Einkommen, Ausbildungs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einwirkung auf
die Gesetzgebung und Behörden;
c) Einwirkung auf die Gestaltung von berufsrechtlichen Vorschriften;
d) Humanisierung der Arbeitswelt, menschengerechte Gestaltung des
Arbeitsplatzes, Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
e) Unterstützung der Gesellenausschüsse und Selbstverwaltungsorgane;
f) Bildungs- und Schulungsarbeit für Mitglieder für die Bereiche
Aus-, Weiter- und Fortbildung;
g) Gestaltung und Mitwirkung als Fachverband bei der Fortschreibung
der technischen Entwicklung für das Schornsteinfegerhandwerk;
h) Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen im sozialen und hand-
werklichen Bereich;
i) Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitglieder;
j) Förderung des gewerkschaftlichen und demokratischen Zusam-
menlebens;
k) Förderung des Brand-, Immissions-, Natur- und Umweltschutzes
sowie Unterstützung geeigneter Maßnahmen
l) Herausgabe der Fachzeitschrift.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der ZDS hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/
in werden, der/die die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk
bestanden hat oder eine Ausbildung/Umschulung zum Schornstein-
feger absolviert.
3. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen:
a) deren Bestrebungen oder Handlungen im Widerspruch zu den Zie-
len des ZDS stehen;
b) die einer verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder
wesentlich für sie wirken;
c) die Mitglied einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführ-
ten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes
stehenden Vereinigung sind oder wesentlich für sie wirken.
4. Gastmitglied können natürliche oder juristische Personen, Verbände oder
Institutionen werden, soweit die Gastmitgliedschaft nicht gewerblich ge-
nutzt wird. Bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ersetzt diese
Mitgliedschaft nicht die Innungsmitgliedschaft. Gastmitglieder haben
keine Stimmrechte oder sonstige Möglichkeiten auf die Willensbildung
des ZDS Einfluss zu nehmen. Sie dürfen keinen maßgeblichen Einfluss
in einer gegnerischen Organisation haben und keinem vertretungsbe-
rechtigten Organ einer solchen Organisation angehören.
5. Die Mitgliedschaft ist durch einen eigenhändig unterschriebenen Auf-
nahmeantrag oder durch den Onlineantrag einer Homepage des ZDS
zu beantragen. Über die Aufnahme in den ZDS beschließt der Landes-/
Bezirksgruppenvorstand oder, wo ein solcher nicht besteht, der Regional-
verbandsvorstand. Sofern der Landes-/Bezirksgruppenvorstand oder, wo
ein solcher nicht besteht, der Regionalverbandsvorstand die Aufnahme
eines Gastmitglieds beabsichtigt, hat er den Aufnahmeantrag unverzüglich
dem erweiterten Zentralverbandsvorstand zu übermitteln. Dieser kann
der Aufnahme des Gastmitglieds dann innerhalb von 6 Monaten nach
Zugang des Aufnahmeantrages beim erweiterten Zentralverbandsvor-
stand widersprechen (Vetorecht). Die Entscheidung über die Ausübung des
Vetorechts wird mit einfacher Mehrheit getroffen und ist unanfechtbar.
6. Das Mitglied erkennt die Satzung des ZDS an.
7. Der Zentralverbandsvorstand stellt nach erfolgter Aufnahme dem
Mitglied einen Mitgliedsausweis aus. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem eingetragenen Datum auf dem Mitgliedsausweis. Der Mitglieds-
ausweis ist Eigentum des ZDS und ist bei Austritt zurückzugeben. Der
Mitgliedsausweis gilt als Legitimation der Verbandszugehörigkeit.
8. Mitglieder, welche an der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks
verhindert sind, können dem ZDS weiterhin angehören, wenn sie ihren
satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen.
9. Wird durch den Bezirks-/Landesgruppenvorstand oder Regionalver-
bandsvorstand eine Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller
gegen die Entscheidung innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim
Zentralverbandsvorstand einlegen. Dieser entscheidet abschließend.
Eine regionale Zuordnung in eine Untergliederung erfolgt in Absprache
mit dem jeweiligen Vorstand.
10. Personen, die sich besonders für das Schornsteinfegerhandwerk oder
im ZDS verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Die
Ehrenmitgliedschaft wird vom erweiterten Zentralvorstand verliehen
und ist ohne Antrag des Mitglieds möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod.
2. Ein Mitglied kann durch einseitige Erklärung austreten:
a) Austrittserklärungen sind schriftlich mit einer Frist von 3 Mona-
ten zum Monatsende einzureichen.
b) Beiträge sind bis zum Ablauf der Austrittsfrist zu entrichten.
c) Mit dem Tage des Austritts erlöschen sämtliche Ansprüche gegen-
über dem ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
ergeben.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder wenn es gegen die
Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt;
b) bei Streikbruch;
c) wenn es länger als 6 Monate Beiträge schuldet und nach voran-
gegangener schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Tagen die
Beiträge nicht bezahlt hat;
d) sobald ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen einer Mit-
gliedschaft erfüllt.
4. Das Ausschlussverfahren ist auf Antrag des Landes-/Bezirksgrup-
pen- oder Regionalverbandsvorstandes oder auf Eigeninitiative vom
Zentralverbandsvorstand einzuleiten. Ein beabsichtigter Ausschluss ist
dem Mitglied vom Zentralverbandsvorstand schriftlich mit Begründung
per Einschreiben mitzuteilen.
5. Dem Auszuschließenden ist vor Vollzug des Ausschlusses 14 Tage
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ab Zugang des Mittei-
lungsschreibens gemäß Ziffer 4 zu gewähren. Nach Ablauf der Frist
entscheidet der Zentralverbandsvorstand über den Ausschluss. Die
Entscheidung ist dem Auszuschließenden mit Begründung schriftlich
bekannt zu geben. Die Entscheidung des Zentralverbandsvorstandes ist
unanfechtbar.
6. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mit-
gliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes. Dies gilt ebenfalls
für die Ausübung von Vorstandsämtern. Die Wählbarkeit bleibt erhalten.
Ein Amtsantritt ist während der Verfahrensdauer jedoch nicht möglich.
7. Der Mitgliedsausweis ist bei Austritt und Ausschluss an den ZDS zu-
rückzugeben.
8. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den ZDS, soweit
sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Gleiches gilt für
die Mitgliedsrechte und -pflichten des Ausgeschlossenen sowie das
Innehaben eines Amtes.
9. Die ordentliche Mitgliedschaft endet am Tag der Bestellung bzw. am
Tag des Wechsels in die Selbstständigkeit.
§ 6 Wiedereintritt
1. Ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit wieder aufgenommen
werden.
2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur nach Beschluss des erwei-
terten Zentralvorstandes aufgenommen werden. Das Antragsrecht
für die Beschlussfassung hat jede Gliederung. Die Gliederung, die den
vorherigen Ausschluss beantragt hat, ist zu hören.
§ 7 Leistungen
1. Neben den sich aus § 3 ergebenden Leistungen haben alle ordentlichen
Mitglieder Anspruch auf:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen;
b) Unterstützung bei Maßregelungen;
c) Beratung, Unterstützung und Rechtsbeistand bei Streitigkeiten aus
dem Sozial-, Berufs- und Arbeitsrecht, soweit diese im Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen;
d) Vertretung gegenüber Arbeitgeberverbänden und Behörden;
e) Absicherung durch eine Freizeit-Unfallversicherung;
f) Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
g) Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
h) ZDS-Arbeitshilfen;
i) Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
2. Ehrenmitglieder haben Anspruch auf:
a) Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
b) Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
c) Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
3. Alle Mitglieder haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a) Teilnahme an ZDS-Veranstaltungen zur Fortbildung und Schulung;
b) Unterstützung bei der Stellensuche;
c) Beratung bei Gehaltsabrechnungen;
d) Informationen zu ausgeschriebenen Kehrbezirken;
e) Mitgliedskonditionen bei der „Schornsteinfeger Verlag GmbH“
(nachfolgend SFV genannt);
f) Mitgliedskonditionen bei „Die Handwerksschule e.V.“
nachfolgend HWS genannt);
4. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungs-
gemäßen Pflichten erfüllt hat.
§ 8 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
1. Die Unterstützung bei Arbeitskämpfen wird nur für die vom Zentral-
verbandsvorstand oder dem erweiterten Zentralverbandsvorstand
genehmigten Streiks und bei Aussperrung gewährt.
2. Richtlinien für die Durchführung von Arbeitskämpfen sind vom Zen-
tralverbandstag zu beschließen.
3. Voraussetzung, Höhe und Zulagen der Unterstützung sind in den
Richtlinien zu bestimmen.
§ 9 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder
1. Werden ordentliche Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit für den ZDS
oder infolge ihres Eintretens für die vom ZDS anerkannten Lohn und
Arbeitsbedingungen gemaßregelt, so erhalten sie Unterstützung.
2. Voraussetzung, Höhe und Zulage der Unterstützung sind in den Richt-
linien gemäß § 8 zu bestimmen.
§ 10 Rechtsbeistand
1. Ordentlichen Mitgliedern kann Rechtsbeistand auf Antrag nach drei-
monatiger Mitgliedschaft und Leistung der entsprechenden Beiträge
gewährt werden und ist unentgeltlich. Ausnahmen von dieser Frist sind
zulässig.
2. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb des
Schornsteinfegerhandwerks und auf Angelegenheiten aus dem Sozi-
alrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
im Schornsteinfegerhandwerk stehen.
3. Anträge auf Rechtsbeistand sind sofort nach Eintritt des Falles unter
genauer Schilderung und Beibringung der nötigen Unterlagen beim
Landes-/Bezirksgruppenvorstand zu stellen. Diese haben gestellte
Anträge dem Zentralverbandsvorstand zu melden.
4. Wird ein Verfahren vom Mitglied ohne Genehmigung eingeleitet oder
fortgeführt, so besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung der
entstehenden Kosten.
5. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf die Gestellung eines sachkun-
digen Prozessbevollmächtigten.
6. Anträge auf Rechtsbeistand sind vom Landes-/Bezirksgruppenvor-
stand abzulehnen, soweit die rechtliche Durchsetzung der begehrten
Interessenwahrnehmung mutwillig bzw. aussichtslos erscheint.
7. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind für arbeitsgerichtlicher
Kammertermine und Landesarbeitsgerichtsbarkeit vom Regional-
verband zu zahlen. Die Kosten für Güteverhandlungen vor dem
Arbeitsgericht sind von der Bezirks- oder Landesgruppe zu tragen.
Abweichende Regelungen in den Regionalverbänden sind auf Be-
schluss zulässig.
8. Der Landes-/Bezirksgruppenvorstand kann unter genauer Schilderung
der Sachlage und unter Beifügung der Unterlagen, wenn es nach Lage
der Sache notwendig erscheint, bereits vor der ersten Instanz die
Regionalgeschäftsstelle oder den Zentralverband anrufen.
9. Wurden vom Antragsteller falsche Angaben gemacht oder Tatsachen
verschwiegen, die für den Ausgang des Streitfalles von Bedeutung sein
könnten, so kann der schon bewilligte Rechtsbeistand zurückgezogen
werden. Entstandene Kosten sind zurückzuerstatten.
10. Rechtsbeistand wird nicht gewährt für Streit- und Klagesachen, die vor
dem Eintritt des Mitgliedes in den Verband entstanden sind, sowie bei
persönlichen Streit- und Klagesachen von ordentlichen Mitgliedern
untereinander.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet für die Ausbreitung des ZDS und dessen
Ziele einzutreten und die Satzung einzuhalten.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Beschlüsse der Verbandsorgane
einzuhalten und den Versammlungen beizuwohnen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Beiträge regelmäßig zu entrichten.
4. Wohnungswechsel hat das Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
5. Bei Lastschriftverfahren hat das Mitglied eine Änderung der Bankver-
bindung unverzüglich dem Regionalverbandsvorstand anzuzeigen.
Abweichende Meldestellen sind auf Beschluss der erweiterten Regio-
nalvorstände möglich.
§ 12 Beiträge
1. Zur Durchführung der Verbandsaufgaben ist monatlich ein Beitrag
zu entrichten, der mindestens 1,15% des örtlich geltenden tariflichen
Spitzenmonatslohnes beträgt. Auszubildende/Umschüler/innen, Gast-
und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag ist eine Bring- bzw.
Schickschuld.
2. Im Auftrag des Zentralverbandsvorstandes zieht die Regionalgeschäfts-
stelle die Beiträge ein. Hiervon abweichende Regelungen können auf
dem Regionalverbandstag beschlossen werden.
Für den frist- und ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die
Regionalgeschäftsstelle gegenüber dem Zentralverbandsvorstand
verantwortlich.
3. Die Landes-/Bezirksgruppen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben
anteilmäßig Mittel aus dem Beitragsaufkommen.
4. Die Höhe der Beitragsanteile für den Zentralverband und die Regio-
nalgeschäftsstelle wird vom Zentralverbandstag festgesetzt, für die
Landes-/Bezirksgruppen vom jeweiligen Regionalverbandstag. Sie
müssen so bemessen sein, dass die satzungsgemäßen Aufgaben der
Verbandsgliederungen durchgeführt werden können.
5. Die Abrechnung des Zentralverbandes mit der Regionalgeschäftsstelle
erfolgt vierteljährlich. Als Grundlage dient die Zentralkartei.
6. Alle Beiträge dürfen nur im Rahmen der Satzungsvorschriften für
Verbandszwecke verwandt werden.
§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung
Ordentliche Mitglieder können auf Antrag eine Beitragsermäßigung bzw.
-befreiung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalten:
1. Anträge auf Beitragsermäßigung bzw. -befreiung sind schriftlich mit
den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalgeschäfts-
stelle zu richten.
2. Eine Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung beginnt mit der Antrag-
stellung. Rückwirkend wird keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt.
3. Für arbeitsunfähig erkrankte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag nach
Ablauf der vollen Entgeltfortzahlung oder gleichwertiger Ersatzleis-
tungen um 75 % des örtlich geltenden Beitrages.
4. Für arbeitslose Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 75 % des örtlich
geltenden Beitrages. Mitglieder, welche Arbeitslosengeld II beziehen,
erhalten eine Beitragsermäßigung von 100 %.
5. Mitgliedern, die den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, ist der
Beitrag um 75 % zu reduzieren.
6. Mitgliedern, die einen berufsbezogenen Fortbildungslehrgang in
Vollzeit absolvieren ist eine Betragsermäßigung von 50 % zu gewäh-
ren. Mitgliedern, die einen Fortbildungslehrgang der HWS in Vollzeit,
Teilzeit- oder Onlineunterricht absolvieren, oder eine weiterführen-
de Schule bzw. Lehranstalt im Vollzeit-, Teilzeit oder Onlineunter-
richt oder im Studium besuchen, ist eine Beitragsermäßigung von
75% zu gewähren. Bei Teilzeit und Onlinefortbildungslehrgängen
wird nur die Zeit ermäßigt, in der ein finanzieller Nachteil für das
Mitglied durch den Lehrgang entsteht. Beitragszahlungen des Regio-
nalverbandes an den Zentralverband für die betroffenen Mitglieder
werden vom Zentralverband in gleicher prozentualer Höhe ermäßigt.
7. Für teilzeitbeschäftigte Mitglieder bis zu 20 Stunden/Woche ermäßigt
sich der Beitrag um 50% des örtlich geltenden Beitrages.
8. Für geringfügig beschäftigte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um
75% des örtlich geltenden Beitrages.
9. Die Mitglieder haben vierteljährlich den Nachweis zu erbringen, dass
die Voraussetzungen nach § 13 Punkt 3, 4, 5 bzw. 6 vorliegen.
10. Mitglieder sind während der Ableistung des Grundwehrdienstes und
des Bundesfreiwilligendienstes vom Beitrag zu befreien.
11. Mit Erreichen des Rentenalters sind die Mitglieder vom Beitrag freizu-
stellen.
12. Nach Wegfall der Ermäßigungs- und Befreiungsgründe hat das Mitglied
die Regionalgeschäftsstelle unverzüglich zu unterrichten.
13. Während der Beitragsermäßigung oder -befreiung werden die Rechte
und Pflichten des Mitglieds (mit Ausnahme der Beitragspflicht nach
§ 12 Punkt 1) nicht berührt.
14. In besonderen Härtefällen kann der erweiterte Regionalvorstand nach
§ 20 Abs. 4a im Einzelfall weitere Beitragsermäßigungen oder -befrei-
ungen beschließen. Die Bundesgeschäftsstelle ist mit schriftlicher
Begründung unverzüglich zu informieren.
§ 14 Gliederung und Organe des ZDS
1. Der ZDS untergliedert sich in Regionalverbände, Landes- und Bezirks-
gruppen. Darüber hinaus können Kreisgruppen und Stadtbezirksgrup-
pen eingerichtet werden.
2. Die Organe des ZDS auf Bundesebene sind:
a) Zentralverbandstag
b) erweiterter Zentralverbandsvorstand
c) Zentralverbandsvorstand
d) Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
e) Revisionskommission
f) Fachausschüsse
3. Die Organe der Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverbandstag/Mitgliederversammlung;
b) erweiterter Regionalverbandsvorstand;
c) Regionalverbandsvorstand;
d) Revisionskommission.
4. Die Organe der Landesgruppen des ZDS sind
a) Landessprecher;
b) Schlichtungsausschuss;
c) Revisionkommission.
5. Die Organe der Bezirksgruppen des ZDS sind:
a) Mitgliederversammlung;
b) erweiterter Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
c) Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
d) Schlichtungsausschuss;
e) Revisionskommission;
f) Fachausschüsse;
g) Kreis- oder Stadtbezirksgruppen (soweit vorhanden).
6. Die Zusammensetzung, Pflichten, Aufgaben und Rechte ergeben sich
aus der Satzung.
7. Beschlussfähigkeit:
a) Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen
(§ 24) sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder
der Organe anwesend sind.
b) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ord-
nungsgemäß einberufen worden sind (§ 24 Punkt 2).
§ 15 Wahlen
1. Die Mitglieder der ZDS-Organe müssen in den dafür zuständigen
Gremien nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden.
2. Die Mitglieder der Organe im ZDS auf Bundesebene und die Regionalse-
kretäre bekleiden ihr Amt vier Jahre. Die in die Vorstände zu wählenden
Mitglieder müssen volljährig sein und sollen seit mindestens einem
Jahr Mitglied des ZDS sein.
3. Gast- und Ehrenmitglieder haben keine Wahlberechtigung und dürfen
in kein Vorstandsamt des ZDS gewählt werden.
§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)
1. Mitglieder der Organe können aus ihren Funktionen abberufen wer-
den, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober
Pflichtverletzung oder satzungswidrigem Verhalten.
2. Die Abberufung muss (i) mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen
erweiterten Vorstand bzw. (ii) bei Regionalverbänden oder Landes-/Be-
zirksgruppen mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen erweiterten
Vorstand und die jeweilige Revisionskommission vorgenommen wer-
den. Die Aussprache und Abstimmung über Abberufung leitet bei dem
Regionalverband oder der Landes-/Bezirksgruppe der Vorstand gemäß
§ 19 (5), bzw. § 21 (5). Bei Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
gemäß § 19 (5) bzw. § 21 (5) leitet der Obmann des zuständigen Schlich-
tungsausschusses die Aussprache und Abstimmung. Der Betroffene
hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
3. Dem Abberufenen ist der Abberufungsbeschluss schriftlich mit Be-
gründung bekannt zu geben. Der Abberufene kann innerhalb von 14
Tagen ab Bekanntgabe Einspruch beim Schlichtungsausschuss des
Zentralverbandes einlegen.
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und soll begründet werden.
Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes gibt daraufhin
eine Empfehlung an den erweiterten Zentralverbandsvorstand ab.
Der erweiterte Zentralverbandsvorstand entscheidet unter Berück-
sichtigung dieser Empfehlung eigenverantwortlich und abschlie-
ßend. Die Entscheidung ist dem Abberufenen schriftlich bekannt
zu geben.
4. Ab Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses bis zur endgültigen
Entscheidung ist der Betroffene von seinen Amtspflichten enthoben.
Seine Aufgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Zeit
fortgeführt.
§ 17 Zentralverband
1. Zur Leitung der Geschäfte des Zentralverbandes wird von den Dele-
gierten des Zentralverbandstages ein Vorstand gewählt.
2. Der Vorstand des Zentralverbandes besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem Vorstand Finanzen/Verwaltung;
c) dem Vorstand Technik/Bildung;
d) den Regionalsekretären.
Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende
allein oder beide Vorstände gemeinschaftlich handelnd.
3. Mitgliedern des Zentralvorstandes nach 2 a; b; c darf kein weiteres Vor-
standsamt im ZDS übertragen werden. Abweichungen sind nur nach
vorheriger Beschlussfassung durch den erweiterten Zentralvorstand
möglich.
4. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können Fachausschüsse
gebildet werden.
5. Die Aufgabe des Zentralverbandsvorstandes ist die Vertretung des
ZDS im Organisationsbereich nach innen und außen. Im Besonderen
obliegt dem Zentralverband:
a) die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen gegenüber den
zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten;
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten, Aufstellung von Haushalts-
plänen und rege Ausdehnung des ZDS zu sorgen;
c) mindestens alle zwei Jahre eine Delegiertenversammlung einzu-
berufen;
d) die Herausgabe von Rundschreiben an die Regionalverbände und
Landes-/Bezirksgruppen über Berufspolitik, Verwaltung, Finanzen,
Technik und Berufsbildung;
e) der Abschluss des Bundestarifvertrages.
6. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem
Verzeichnis erhalten der Obmann der Revisionskommission und die
Unterzeichnenden jeweils ein Exemplar.
§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand
1. Neben dem Zentralverbandsvorstand ist ein erweiterter Zentralver-
bandsvorstand zu bilden.
2. Er besteht aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand;
b) den Landessprechern.
3. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss
des Zentralverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei
Regionalsekretären zusammen.
4. Aufgaben
a) Beschlussfassung aller Bundesangelegenheiten, deren Erledigung
keinen Aufschub duldet;
b) Wahl der Beisitzer des Fachausschusses Technik und Bildung, des
Redakteurs sowie erforderlichenfalls der Fachbeisitzer zur Redak-
tionskommission;
c) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Regi-
onalverbandstagen;
d) Beratung und Entscheidung über Beschwerden gegen die Redakti-
on und die Ausschüsse;
e) Nachwahl für vakant gewordene Zentralverbandsvorstandsämter,
sowie Landessprecher/Bezirksgruppenvorstandsämter in den in
der Satzung besonders geregelten Fällen.
5. Die Beschlüsse des erweiterten Zentralverbandsvorstandes sind für
alle Mitglieder des ZDS bindend.
§ 19 Regionalverbände
1. Die Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverband Nord, bestehend aus den Landesgruppen Berlin,
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schles-
wig-Holstein;
b) Regionalverband Mitte, bestehend aus den Landesgruppen Bre-
men, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den ZDS-Bezirksgrup-
pen in Niedersachsen;
c) Regionalverband West, bestehend aus den ZDS-Bezirksgruppen in
den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen;
d) Regionalverband Südwest, bestehend aus den Landesgruppen
Rheinland-Pfalz und Saarland sowie den ZDS-Bezirksgruppen in
Baden-Württemberg;
e) Regionalverband Südost, bestehend aus der Landesgruppe Sach-
sen sowie den ZDS-Bezirksgruppen in Bayern.
2. Jeder Regionalverband führt den Namen „Zentralverband Deutscher
Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Regionalverband
...”
3. Zur Leitung der Geschäfte des Regionalverbandes wird von den Dele-
gierten der Landes-/Bezirksgruppen ein Vorstand gewählt.
4. Der Vorstand des Regionalverbandes besteht mindestens aus:
a) dem Regionalsekretär
b) dem Stellvertreter Finanzen/Verwaltung
c) dem Stellvertreter Technik/Bildung
d) den Landessprechern.
5. Bevollmächtigt vom Zentralverbandsvorstand zur Erledigung der
Amtsgeschäfte des Regionalverbandes sind der Regionalsekretär allein
sowie beide Stellvertreter gemeinschaftlich handelnd.
6. Der Regionalsekretär sollte gleichzeitig Landessprecher sein.
7. Für die Erledigung von bestimmten Aufgaben können Fachausschüsse
gebildet werden.
8. Die Aufgabe des Regionalverbandsvorstandes ist die Vertretung des
ZDS in seinem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt
dem Regionalverbandsvorstand:
a) den Regionalverband gegenüber Behörden und Arbeitgeberver-
bänden zu vertreten;
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung von Haus-
haltsplänen zu sorgen;
c) mindestens alle zwei Jahre einen Regionalverbandstag einzuberu-
fen;
d) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, techni-
scher und berufsbildender Hinsicht;
e) die Unterstützung der Arbeit der Landes-/Bezirksgruppen.
9. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem
Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand sowie die Unter-
zeichnenden je ein Exemplar.
10. Die Regionalverbände sind nicht berechtigt, sich als selbstständige
Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss der
Regionalverbandsvorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen einen
Regionalverbandstag einberufen. Der Beschluss des erweiterten Zen-
tralverbandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
12. Im Regionalverband sind zur intensiveren Betreuung der Mitglieder
Kreisgruppen zu bilden. Zur Leitung der Kreisgruppe muss von den
Mitgliedern ein Kreisgruppenvorsitzender gewählt werden. Für den
Bereich Bildung/Technik können weitere Mitglieder gewählt werden.
§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand
1. Neben dem Regionalverbandsvorstand ist ein erweiterter Regional-
verbandsvorstand zu bilden.
2. Er besteht aus:
a) dem Regionalverbandsvorstand;
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden.
3. Der erweiterte Regionalverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Be-
schluss des Regionalverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindes-
tens der Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorsitzenden zusammen.
4. Aufgaben:
a) Beschlussfassung aller Regionalverbandsangelegenheiten, deren
Erledigung keinen Aufschub duldet;
b) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Mit-
gliederversammlungen;
c) Nachwahl für vakant gewordene Regionalverbandsvorstandsäm-
ter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann
der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch
Beschluss vornehmen.
5. Die Beschlüsse des erweiterten Regionalverbandsvorstandes sind für
alle Mitglieder des Regionalverbandes bindend.
§ 21 Landes-/Bezirksgruppen
1. In jedem Bundesland können nur eine Landesgruppe und eine oder
mehrere Bezirksgruppen bestehen. Sofern in einem Bundesland nur
eine Bezirksgruppe besteht, ist diese zugleich die Landesgruppe.
2. Jede Landesgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schorn-
steinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Landesgruppe ...”.
Jede Bezirksgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schorn-
steinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Bezirksgruppe ...”.
3. Zur Leitung der Geschäfte wird von den Mitgliedern der Bezirksgrup-
pen ein Vorstand gewählt. Gehören mehrere Bezirksgruppen zu einer
Landesgruppe, wird für die Landesgruppe zusätzlich ein Landesspre-
cher gewählt. Ist eine Bezirksgruppe zugleich Landesgruppe, ist der
Bezirksgruppenvorsitzende zugleich Landessprecher.
4. Die Vorstände der Bezirksgruppe bestehen mindestens aus:
a) Bezirksgruppenvorsitzenden
b) Stellvertreter/in Finanzen/Verwaltung
c) Stellvertreter/in Technik/Bildung
5. Bevollmächtigt vom Zentralvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte
der Landes-/Bezirksgruppe sind die/der Landessprecher/Bezirksgrup-
penvorsitzende/r allein oder beide Stellvertreter/innen gemeinschaft-
lich handelnd.
6. Für die Erledigung von Aufgaben können Fachausschüsse gebildet
werden.
7. Die Aufgabe der Landes-/Bezirksgruppe ist die Vertretung des ZDS
in ihrem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt der
Landes-/Bezirksgruppe:
a) die Betreuung der Mitglieder;
b) die Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeit-
geberverbänden zu vertreten;
c) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung jährlicher
Haushaltspläne und rege Ausdehnung zu sorgen;
d) die Durchführung von Mitgliederwerbung;
e) in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung durch-
zuführen, den Kassenbericht vorzulegen und den Haushaltsplan
genehmigen zu lassen;
f) bei der jährlichen Mitgliederversammlung dafür zu sorgen, dass
die Revisoren Bericht über ihre Tätigkeit erstatten können;
g) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, techni-
scher und berufsbildender Hinsicht;
h) die Nachwahl für vakant gewordene Vorstandsämter.
Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erwei-
terte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vor-
nehmen.
Wenn kein Bezirksgruppenvorstand in diesem Regionalverband vor-
han- den ist, übernimmt der Regionalverband die Aufgaben a – h.
8. Alle aus der Tätigkeit der Landes-/Bezirksgruppe entstehenden For-
derungen und Lasten müssen von derselben getragen werden.
9. Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in vierfacher Ausfertigung
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem
Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand, der Regionalver-
bandsvorstand sowie die Unterzeichnenden je ein Exemplar.
10. Die Landes-/Bezirksgruppen des ZDS sind nicht berechtigt, sich als
selbstständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Regionalverbandsvorstandes muss
die Landes-/Bezirksgruppe innerhalb einer Frist von 8 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen. Der Beschluss des Regionalver-
bandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
§ 22 Zentralverbandstag
1. Der Zentralverbandstag ist das oberste Gremium des ZDS, seiner
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten. Er findet alle
zwei Jahre statt. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der
erweiterte Zentralverbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür
ausspricht oder wenn die Hälfte der Bezirksgruppenvorsitzenden sich
dafür ausspricht.
2. Zu den Aufgaben des Zentralverbandstages gehören:
a) Entgegennahme der Berichte des Zentralverbandsvorstandes;
b) Entlastung des Zentralverbandsvorstandes;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
e) Wahl des Schlichtungsausschusses;
f) Wahl der Revisionskommission;
g) endgültige Regelung von Verbandsangelegenheiten;
h) Entscheidung über Anträge;
i) Änderung der Satzung;
j) Beschlussfassung über die Richtlinie zur Durchführung von
Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie);
k) Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Zentral-
verbandstages.
3. Der Zentralverbandstag setzt sich aus den gewählten Delegierten
zusammen und, soweit sie keine Delegierten sind, aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand;
b) dem erweiterten Zentralverbandsvorstand;
c) den Bezirksgruppenvorsitzenden;
d) dem Obmann der Revisionskommission;
e) dem Obmann des Schlichtungsausschusses.
4. Anzahl der Delegierten:
Die Gesamtzahl der Delegierten ist auf rund 99 begrenzt.
Die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen haben so viele
Delegierte, jedoch mindestens einen, als der Neunundneunzigsatz des
Mitgliederstandes am Gesamtmitgliederstand ausmacht. Grundlage
bildet die Zentralkartei.
Prozentzahlen ab 50/100 werden aufgerundet. Der durchschnittliche
Mitgliederstand der letzten 12 abgerechneten Monate vor Einberufung
des Zentralverbandstages bildet die Berechnungsgrundlage.
Die Berechnung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand. Delegierte
müssen ordentliche Mitglieder des ZDS sein. Sie können ihre Rechte
nur persönlich wahrnehmen. Eine Vertretung oder die Übermittlung
ihrer Stimmabgabe per Boten ist unzulässig.
5. Stimmrecht
a) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten; diese
haben sich durch eine vom Zentralverbandsvorstand ausgestellte
Stimmkarte auszuweisen.
b) Stimmkarten sind nicht übertragbar.
c) Jeder Delegierte hat eine Stimme.
6. Fristen
a) Die Einberufung des Zentralverbandstages mit Bekanntgabe der
Tagesordnung hat mindestens 14 Wochen vorher schriftlich durch
den Zentralverbandsvorstand zu erfolgen.
b) Anträge zum Zentralverbandstag müssen mindestens 7 Wochen
vor Beginn der Tagung an den Zentralverbandsvorstand einge-
reicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der ein-
fachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten des
Zentralverbandstages. Ausgenommen hiervon sind verspätet ein-
gehende Satzungsänderungsanträge.
d) Die Arbeitsunterlagen sind spätestens vier Wochen vor Stattfin-
den des Zentralverbandstages zu versenden.
e) Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach dem Zentralver-
bandstag den Delegierten zur Verfügung zu stellen. Dies kann in
schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
7. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend
geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.
9. Der Zentralverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewähl-
ten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Zentralver-
bandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 10 Wochen ein
neuer Zentralverbandstag einberufen werden. Dieser ist unabhängig
von der vorstehenden Satzungsregelung in jedem Fall beschlussfähig.
§ 23 Regionalverbandstag
1. Der Regionalverbandstag ist die Delegiertenversammlung eines Regional-
verbandes und wird alle 2 Jahre vom Regionalverbandsvorstand einberufen.
Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Regional-
verbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür ausspricht oder wenn
die Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorstände sich dafür ausspricht.
2. Der Regionalverbandstag setzt sich zusammen aus den gewählten
Delegierten, die ordentliche Mitglieder sein müssen, oder, soweit sie
keine Delegierten sind:
a) dem Regionalverbandsvorstand;
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden;
c) dem Landes-/Bezirksgruppenvorstand.
3. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten der Landes-/Bezirks-
gruppen. Die Gesamtanzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl
der Delegierten, welche die jeweiligen Landes-/Bezirksgruppen zu einem
Zentralverbandstag entsenden würden. Die Berechnung erfolgt analog zu
§ 22 für die jeweils letzten 12 abgerechneten Monate vor der Einberufung
des Regionalverbandstages. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des
ZDS sein. Sie können ihre Rechte nur persönlich wahrnehmen. Eine Ver-
tretung oder die Übermittlung der Stimmabgabe per Boten ist unzulässig.
4. Die Einberufung des Regionalverbandstages mit Bekanntgabe der
Tagesordnung hat mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch den
Regionalverbandsvorstand zu erfolgen.
5. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches des Regi-
onalverbandes beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschlie-
ßungen.
b) Anträge zum Regionalverbandstag müssen mindestens drei
Wochen vor Beginn der Tagung an den Regionalverbandsvorstand
eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfa-
chen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.
6. Arbeitsunterlagen sind spätestens zwei Wochen vor Stattfindendes
Regionalverbandstages zu versenden.
7. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend ge-
regelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jeder
Delegierte hat eine Stimme.
8. Die Aufgaben des Regionalverbandstages sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) im Turnus von 2 Jahren den Regionalverbandsvorstand und die
Revisionskommission zu wählen, ausgenommen davon sind die
Regionalsekretäre nach § 15 Punkt 2;
e) Wahl des Landessprechers in Ländern mit mehreren Bezirksgrup-
pen (dabei erfolgt die Wahl allein durch die Delegierten der zur
jeweiligen Landesgruppe gehörenden Bezirksgruppen);
der Regionalverbandstag nimmt diese Wahl zur Kenntnis;
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g) Regelung von Angelegenheiten des Regionalverbandes;
h) Festsetzung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Regio-
nalverbandstages.
9. Der Regionalverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewähl-
ten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Regionalver-
bandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von sechs Wochen ein
neuer Regionalverbandstag einberufen werden. Dieser ist, unabhängig
von der vorstehenden Satzungsregelung, in jedem Fall beschlussfähig.
Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach Stattfinden des letzten
Regionalverbandstages an die Delegierten zu versenden.
§ 24 Mitgliederversammlung
1. Jede Landes-/Bezirksgruppe hat jährlich mindestens eine Mitglieder-
versammlung durchzuführen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der
Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vorher mittels Rundschreiben
zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen
Mitgliedern der jeweiligen Bezirksgruppe. Gast- oder Ehrenmitglieder
können durch Beschluss des jeweiligen Landes-/Bezirksgruppenvorstan-
des zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) im Turnus von 2 Jahren den Landes-/Bezirksgruppenvorstand, den
Schlichtungsausschuss und die Revisionskommission zu wählen;
e) die Delegierten und Ersatzdelegierten in ausreichender Anzahl zu
Zentralverbands- und Regionalverbandstagen zu wählen oder die
Wahl auf den Vorstand zu delegieren;
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g) die Regelung von Landes-/Bezirksgruppenangelegenheiten.
5. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches der Lan-
des-/Bezirksgruppe beinhalten. Weitergehende Anträge sind Ent-
schließungen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine
Woche vor Beginn der Versammlung beim Landes-/Bezirksgruppen-
vorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfa-
chen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend gere-
gelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stim-
menthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche
Mitglied der jeweiligen Landes-/Bezirksgruppe hat eine Stimme.
§ 25 Schlichtungsausschüsse
1. Im Zentralverband und in den Landes-/Bezirksgruppen ist je ein
Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss des
Zentralverbandes ist zeitgleich für die Regionalverbände zuständig.
2. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem Obmann und mindes-
tens zwei Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
hat vier Beisitzer.
3. Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht dem jeweiligen
Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses des Zentralverbandes sind
aus fünf verschiedenen Regionalverbänden zu wählen und müssen
ordentliche Mitglieder des ZDS sein.
5. Ausscheidende Mitglieder sind vom erweiterten Zentralverbandsvor-
stand bzw. den erweiterten Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch
Nachwahl zu ersetzen.
6. Die Aufgaben der Schlichtungsausschüsse sind:
a) auf Antrag die Satzungsmäßigkeit von Vorstandsentscheidungen
festzustellen;
b) auf die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Sat-
zung zu achten. Darüber hinaus hat der Schlichtungsausschuss
des Zentralverbandes bei Auflösung mit dem Zentralverbandsvor-
stand über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
7. Der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet sich an dem Ort, an
dem der Obmann die Verwaltung führt.
Auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes erstellt der erweiterte
Zentralverbandsvorstand Empfehlungen für die Arbeit der Schlich-
tungsausschüsse.
§ 26 Revisionskommission
1. Im Zentralverband, in den Regionalverbänden und Landes-/Bezirks-
gruppen ist je eine Revisionskommission zu bilden.
2. Sie besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern, die ordentliche
Mitglieder des ZDS sein müssen.
3. Die Revision erstreckt sich auf Beitragseinzug, die Kasse, die Viertel-
jahres- und Jahresabrechnungen sowie auf die Inventarverzeichnisse.
Die Revisionskommission hat die ordnungsgemäße Verwaltung der
Beiträge sowie die genaue und belegmäßige Buchung der Einnahmen
und Ausgaben zu überprüfen.
4. Die Revisionskommission ist berechtigt, die Kassengeschäfte der
Vorstände jederzeit unangemeldet zu überprüfen.
5. Der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter Finanzen/Verwaltung
sollen den Prüfungen beiwohnen.
6. Zum Abschluss jeder Revision ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen.
7. Ausscheidende Mitglieder sind von den betreffenden erweiterten Vorstän-
den bzw. Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch Zuwahl zu ersetzen.
§ 27 Ausschuss für Technik und Bildung
1. Im Zentralverband ist ein Ausschuss für Technik und Bildung zu bilden.
2. Der Ausschuss für Technik und Bildung besteht aus dem Vorstand
Technik/Bildung als Obmann und mindestens zwei Beisitzern, die
ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen.
3. Über die Aufgaben des Ausschusses für Technik und Bildung erlässt
der erweiterte Zentralverbandsvorstand auf Vorschlag des Zentralver-
bandsvorstandes Richtlinien.
§ 28 Fachpresse
1. Die Fachzeitschrift „Schornsteinfeger” erscheint mindestens 11-mal
im Kalenderjahr und wird an alle ordentlichen Mitglieder kostenfrei
abgegeben.
2. Für die Zustellung an die einzelnen Mitglieder hat der Zentralver-
bandsvorstand Sorge zu tragen.
3. Für den textlichen Inhalt der Fachzeitschrift ist die Redaktion zuständig.
4. Die Redaktion besteht aus einem Redakteur und dem 1. Vorsitzenden.
Im Bedarfsfall können Beisitzer von der Redaktion benannt werden,
die jedoch ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen. Der erweiterte
Zentralverbandsvorstand kann einen Redakteur einstellen.
5. In der Fachzeitschrift sind die Interessen des ZDS zu vertreten und die
Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder durchzuführen.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Redaktionskommission
entscheidet der erweiterte Zentralverbandsvorstand.
§ 29 Fürsorgepflicht
Die ehrenamtlich gewählten Mitglieder der Organe sind während ihrer
Tätigkeit für den ZDS ausreichend gegen Unfälle zu versichern.
§ 30 Allgemeines
1. Sämtliche Zahlungen sind durch den jeweiligen Vorsitzenden anzu-
weisen. Zahlungen an den Vorsitzenden sind vom Vorstand Finanzen/
Verwaltung bzw. Vorstand Technik/Bildung anzuweisen.
2. Von allen Sitzungen und Tagungen sollten Mitschriften und bei Be-
schluss der jeweiligen Teilnehmer Protokolle aufgenommen werden.
Protokolle, sind vom jeweils Schriftführenden zu unterzeichnen.
3. Die Organe geben sich die Geschäftsordnung selbst
§ 31 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.
§ 32 Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
der Mitgliedschaft oder dieser Satzung ist – soweit gesetzlich zulässig – Erfurt.
§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung
1. Untergliederungen können nur durch Beschluss des Zentralverband-
stages, welcher einer Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen
Stimmen bedarf, aufgelöst oder zusammengelegt werden.
2. Darüber hinaus kann vom Zentralverbandstag mit einer Mehrheit
von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen die Neugründung von
Bezirksgruppen beschlossen werden.
§ 34 Auflösung des ZDS
1. Die Auflösung des ZDS kann nur auf Beschluss des Zentralverbands-
tages erfolgen, der zu diesem Zweck einberufen werden muss.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur vom Zentralverbandstag mit einer
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der gewählten Delegierten
gefasst werden.
3. Der Zentralverbandstag entscheidet auch über die Verwendung des
Vermögens. § 34 Punkt 2 gilt entsprechend.
4. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Zentralverbandsvor-
stand.
§ 35 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 3. Mai 2024 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Satzung verliert die bisherige Satzung des ZDS
ihre Gültigkeit. Beschlossen auf dem 42. Zentralverbandstag am 3. Mai
2024 in Leipzig.
Richtlinie zur Durchführung von
Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie beruht auf § 7 Ziffer 1. a) und 1. b) und § 8 der Satzung
des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaft &
Fachverband – und gilt für alle ordentlichen Mitglieder.
§ 2 Zuständigkeit
Die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen ist Angelegenheit
der jeweiligen beantragenden Organisationsebene. Das Vertretungsrecht
wird jeweils vom entsprechenden Vorstand ausgeübt.
Zur Unterstützung sind alle Mandatsträger verpflichtet.
§ 3 Unterrichtung
Besteht die Absicht, Arbeitskampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertra-
ges zu ergreifen, so hat der betreffende Regional-, Landes- bzw. Bezirks-
gruppenvorstand dem Zentralverbandsvorstand unverzüglich Bericht zu
erstatten. Der Zentralverbandsvorstand hat unverzüglich den erweiterten
Zentralverbandsvorstand zu unterrichten.
Besteht die Absicht seitens des Zentralverbandsvorstandes Arbeits-
kampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertrages zu ergreifen, so hat der
Zentralverbandsvorstand unverzüglich den erweiterten Zentralverbands-
vorstand zu unterrichten.
Die Unterrichtung beinhaltet einen Organisationsplan der angedachten
Zeitabläufe der Vorbereitung bis zur Urabstimmung mit Nennung der
Streiklokale, sowie der Streikleiter vor Ort. Eine Vorstellung wie nach
Streikbeginn mit den streikenden Kollegen eine positive Entwicklung des
Streiks beeinflusst werden soll, ist ebenfalls Bestandteil der Unterrich-
tung. Ohne vorherige Unterrichtung darf keine Urabstimmung gemäß §
6 dieser Richtlinie erfolgen.
§ 4 Geltungsbereich
Abs. 1
Vor der Einleitung eines Arbeitskampfes wegen eines Tarifvertrages muss
der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung erteilen.
Abs. 2
Die Einleitung eines Arbeitskampfes für einen Tarifvertrag erfolgt durch
Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes auf Vorschlag des
Zentralverbandsvorstandes.
Abs. 3
Verweigert der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung zur Durchfüh-
rung eines Arbeitskampfes, so kann die antragstellende Untergliederung
eine Entscheidung des erweiterten Zentralverbandsvorstandes beantragen.
§ 5 Streikumfang
Bei Streikmaßnahmen hat der Zentralverbandsvorstand im Einverneh-
men mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand und in Abstimmung
mit dem erweiterten Regionalvorstand durch Beschluss zu entscheiden,
welche räumlichen Bereiche bestreikt werden sollen.
§ 6 Urabstimmung
Abs. 1
Ein Beschluss zur Urabstimmung darf nur gefasst werden, wenn keine
Einigung mit dem Tarifpartner möglich war, eine eventuelle Schlichtungs-
verhandlung ohne Einigung blieb und die Erklärungsfrist abgelaufen ist.
Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Tarifpartner Schlich-
tungsverhandlungen ablehnt.
Abs. 2
Zeitpunkt und Durchführung einer Urabstimmung beschließt der erwei-
terte Zentralverbandsvorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten
Regionalverbandsvorstand des Regionalbereiches, in dem der Streik
beantragt und durchgeführt wird.
Abs. 3
Zur Urabstimmung sind die im zu bestreikenden Bereich beschäftigten
ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen, die inhaltlich von den
Streikzielen betroffen sind.
Die Einladung muss mindestens vom 1. Vorsitzenden und dem jeweils
zu- ständigen Regionalsekretär unterschrieben werden.
Abs. 4
Bei der Urabstimmung sind ordentliche Mitglieder, die Beitragsermäßi-
gung oder Beitragsbefreiung nach § 13 der Satzung des ZDS erhalten,
für den Zeitraum der Arbeitskampfmaßnahmen nicht stimmberechtigt.
Abs. 5
Der 1. Vorsitzende des ZDS bzw. ein von ihm benannter Stellvertreter
muss bei der Urabstimmung anwesend sein, bzw. bei mehreren, gleich-
zeitig stattfindenden Urabstimmungen muss der 1. Vorsitzende an einer
dieser Abstimmungen teilnehmen.
Abs. 6
Die Urabstimmung muss geheim erfolgen. Der Beginn des Streiks bedarf
der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der jeweils stimmberech-
tigten ordentlichen Mitglieder. Die Beendigung des Streiks bedarf der
Zustimmung von mehr als ein Drittel der jeweils stimmberechtigten
ordentlichen Mitglieder.
Abs. 7
Zeitlich befristete Streiks können ohne Urabstimmung vom erweiterten
Zentralverbandsvorstand beschlossen und angeordnet werden. Dieser
Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss einstimmig
erfolgen.
§ 7 Streikbeginn
Der Tarifpartner ist auf regionaler und überregionaler Ebene vom Streik-
beginn und Streikbereich zu unterrichten. Die Unterrichtung übernimmt
der Zentralverbandsvorstand.
§ 8 Organisation des Streiks
Abs. 1
Alle Mandatsträger des ZDS sind verpflichtet, sich besonders für den
Erfolg des Arbeitskampfes einzusetzen. Für jeden Streikbereich ist eine
Streikleitung einzurichten. Weiterhin sind Streikposten und Streiklo-
kal zu benennen. Alle betroffenen Mitglieder sind hiervon zu unter-
richten.
Abs. 2
Die Streikposten unterstehen der Streikleitung.
Abs. 3
Alle Streikenden sind verpflichtet, sich täglich an einer von der Streiklei-
tung bestimmten Stelle zu einer bestimmten Zeit zu melden. Sie haben
sich für die Verrichtung von Notstandsarbeiten, als Streikposten und für
alle sonstigen im Interesse des Streiks nötigen Dienste zur Verfügung der
Streikleitung zu halten. Bei Weigerung kann die Unterstützung entzogen
werden.
Abs. 4
Jedem Mitglied ist am ersten Tag des Streiks eine Streikkarte auszuhän-
digen. Auf dieser Karte muss täglich vermerkt werden, ob das Mitglied
am Streik teilnimmt. Die Zeit der täglichen Eintragung ist so festzusetzen,
dass kein Mitglied vorher oder nachher zur Arbeit gehen kann.
Die Auszahlung von Streikunterstützung erfolgt jeweils am Wochenende
oder bei kürzeren Streiks nach Beendigung desselben. Bei der Auszahlung
ist die Streikkarte mit den täglichen Vermerken vorzulegen.
Ausgezahlte Beträge sind auf der Streikkarte zu vermerken. Bei Nachweis
der Arbeitsunfähigkeit ist dies auf der Streikkarte zu vermerken.
Abs. 5
Bei Beendigung des Streiks ist die Streikkarte einzuziehen.
§ 9 Finanzierung des Streiks
Abs. 1
Zentralverbandsvorstand, Regionalverbandsvorstand, Landes- und
Bezirksgruppen müssen ihre organisatorischen und personellen Mög-
lichkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben ohne Kosten für die streikführende
Organisationsebene zur Verfügung stellen.
Abs. 2
Besondere Kosten für die Organisation des Streiks sind von der jeweiligen
Organisationsebene zu tragen. Der Zentralverbandsvorstand kann im
Einvernehmen mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand finanzielle
Hilfe für die Organisationskosten aus dem Streikfonds gewähren.
Abs. 3
Die Streikunterstützung der Mitglieder wird vom Streikfonds getragen.
§ 10 Streikunterstützung
Abs. 1
Eine Streikunterstützung wird nur dann gezahlt, wenn das Mitglied sich
voll am Streik beteiligt hat. Fehlt der Streikvermerk, ohne dass das Mit-
glied aus triftigen Gründen an der Abholung desselben verhindert war (z.
B. Krankheit), so darf keine Streikunterstützung gezahlt werden.
Abs. 2
Die Streikunterstützung beträgt für jedes am Streik beteiligte oder durch
Aussperrung betroffene Mitglied arbeitstäglich (Montag bis Freitag) min-
destens 60% seines Nettolohnes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind
weitere 10%. Höhere Zahlungen sind auf Beschluss des erweiterten Zen-
tralverbandvorstandes möglich.
Der Anspruch auf Streikunterstützung beginnt mit dem vierten Tag; die
Berechnung jedoch vom ersten Tag ab. Die Auszahlung erfolgt gemäß § 8
Abs. 5. Über die vorgenannten Streikunterstützungen hinaus kann eine
zusätzliche finanzielle Hilfe auf Beschluss des erweiterten Zentralver-
bandsvorstandes aus dem Streikfonds gewährt werden.
Abs. 3
Wird in einem Monat länger als 20 Kalendertage gestreikt, so ist dem
streikenden Mitglied eine monatliche Wohnungszulage in Höhe von 1/13
seines Bruttomonatslohnes zu gewähren. Die Unterstützung nach § 10
Abs. 2 und 3 darf insgesamt 100 % des Nettolohnes nicht überschreiten.
Abs. 4
Ausgesperrte Mitglieder erhalten erst nach Abtretung ihrer Lohnansprü-
che gegen ihren Arbeitgeber an den ZDS Unterstützung gemäß § 10.
Abs. 5
Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe, soweit keine
günstigere Lösung erreicht werden kann, weiterbezahlt (z.B. beitragsfreie
Zeiten). Die vorgenannten Sätze errechnen sich aus dem zuletzt gültigen
Bundestarifvertrag.
Abs. 6
Der Zentralverbandsvorstand hat mit einer Versicherungsgesellschaft
eine Gruppenunfallversicherung für die Dauer des Streiks (welche
Wegeunfälle zum Streiklokal, Streikpostenstehen, usw. abdeckt) abzu-
schließen.
Abs. 7
Ansprüche auf Streikunterstützung erlöschen durch Austritt bzw. bei
Beendigung der Mitgliedschaft im ZDS innerhalb der folgenden 12 Mona-
te nach Beendigung des Streiks. Bereits ausgezahlte Beträge können
zurück- gefordert werden.
§ 11 Gemaßregelten-Unterstützung
An jedes Mitglied, das aufgrund seiner Teilnahme am Arbeitskampf
oder infolge seines Eintretens für die Organisation gemaßregelt wird,
ist der Unterschiedsbetrag zwischen einer Unterstützung aus der
Arbeitslosenversicherung und dem Nettolohn aus dem Streikfonds
zu entrichten.
§ 12 Informationspflicht
Abs. 1
Der Zentralverbandsvorstand, der erweiterte Zentralverbandsvorstand
sind laufend über sämtliche wichtigen Vorkommnisse sowie über den
Fortgang des Streiks zu unterrichten.
Abs. 2
Über die Ergebnisse einer Tarifverhandlung/Schlichtungsverhandlung
sind die lokalen Streikleiter von der Tarifkommission umgehend zu
Unterrichten. Sollte es zu einer Abstimmung zur Beendigung des Streiks
kommen, sind Mitglieder der Tarifkommission auf Wunsch der streiken-
den Untergliederung zur Erläuterung des Angebotes zu entsenden.
Abs. 3
Es ist eine absolute Kommunikationssperre nach außen zu wahren. Der
Entscheid über Annahme/Ablehnung wird, nach Auswertung vom 1. Vor-
sitzenden, dem Tarifpartner mitgeteilt.
Abs. 4
Die Abstimmung zur Annahme des Angebotes oder Ablehnung sowie
zur Beendigung des Streiks ist in allen streikenden Untergliederungen
gleichzeitig durchzuführen.
Abs. 5
Das Ergebnis der Urabstimmung zur Beendigung des Streiks ist allen
streikenden Untergliederungen zeitgleich mitzuteilen.
§ 13 Warnstreik
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsnormen können Warn-
streiks durchgeführt werden. Der durchführende Vorstand hat den Zen-
tralvorstand vor Beginn rechtzeitig zu informieren.
§ 14 Solidaritätsstreik
Bei einem Streik innerhalb einer Region, einer Landes- oder einer Bezirks-
gruppe des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerk-
schaft & Fachverband – kann auch von anderen Vorständen (Ausnahme
Kreis- und Stadtbezirksgruppenvorstände) ein kurzfristiger Solidaritäts-
streik ausgerufen wer- den; bei Solidaritätsstreiks entfällt die Streikun-
terstützung.
§ 15 Besondere Beendigung des Streiks
In besonderen Fällen kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand mit 2/3
Mehrheit die Beendigung des Streiks beschließen.
§ 16 Aussperrung
Bei einer Aussperrung gelten die § 8 – 12 der Streikrichtlinie mit Ausnahme
des § 10 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
Diese Richtlinienänderung wurde vom 39. Zentralverbandstag am 09. Juni
2018 in Leimen beschlossen.
§ 01 Name und Sitz
§ 02 Organisationsbereich und Organisationsgebiet
§ 03 Ziele und Aufgaben
§ 04 Mitgliedschaft
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 06 Wiedereintritt
§ 07 Leistungen
§ 08 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
§ 09 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder
§ 10 Rechtsbeistand
§ 11 Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beiträge
§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung
§ 14 Gliederung und Organe des ZDS
§ 15 Wahlen
§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)
§ 17 Zentralverband
§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand
§ 19 Regionalverbände
§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand
§ 21 Landes-/Bezirksgruppen
§ 22 Zentralverbandstag
§ 23 Regionalverbandstag
§ 24 Mitgliederversammlung
§ 25 Schlichtungsausschuss
§ 26 Revisionskommission
§ 27 Ausschuss für Bildung und Technik
§ 28 Fachpresse
§ 29 Fürsorgepflicht
§ 30 Allgemeines
§ 31 Geschäftsjahr
§ 32 Gerichtsstand
§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung
§ 34 Auflösung des ZDS
§ 35 Inkrafttreten
Anhang
Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen
„Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V.
– Gewerkschaft & Fachverband –”.
Er wird nachfolgend „ZDS” genannt.
2. Der statutengemäße Sitz ist Erfurt. Der verwaltungsmäßige Sitz des
ZDS ist an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
§ 2 Organisationsbereich und Organisationsgebiet
Der Organisationsbereich umfasst alle Personen, die in Betrieben tätig
sind, deren Tätigkeiten mit dem Schornsteinfegerhandwerk in Verbin-
dung zu bringen sind. Das Organisationsgebiet erstreckt sich auf die
Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Ziele und Aufgaben
1. Der ZDS bekennt sich als Gewerkschaft & Fachverband zur freiheitlichen,
demokratischen Grundordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
Er ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, politischen Parteien,
Verwaltungen und Konfessionen.
2. Der ZDS vertritt die Arbeitnehmer/innen, Umschüler/innen und
Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik
Deutschland.
3. Er tritt ein für den Zusammenschluss der nicht selbstständigen Schorn-
steinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4. Er vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen
Interessen seiner Mitglieder.
5. Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Erreichung der Vollbeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk;
b) Verbesserung von Einkommen, Ausbildungs- und Arbeitsbedin-
gungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einwirkung auf
die Gesetzgebung und Behörden;
c) Einwirkung auf die Gestaltung von berufsrechtlichen Vorschriften;
d) Humanisierung der Arbeitswelt, menschengerechte Gestaltung des
Arbeitsplatzes, Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
e) Unterstützung der Gesellenausschüsse und Selbstverwaltungsorgane;
f) Bildungs- und Schulungsarbeit für Mitglieder für die Bereiche
Aus-, Weiter- und Fortbildung;
g) Gestaltung und Mitwirkung als Fachverband bei der Fortschreibung
der technischen Entwicklung für das Schornsteinfegerhandwerk;
h) Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen im sozialen und hand-
werklichen Bereich;
i) Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitglieder;
j) Förderung des gewerkschaftlichen und demokratischen Zusam-
menlebens;
k) Förderung des Brand-, Immissions-, Natur- und Umweltschutzes
sowie Unterstützung geeigneter Maßnahmen
l) Herausgabe der Fachzeitschrift.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der ZDS hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/
in werden, der/die die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk
bestanden hat oder eine Ausbildung/Umschulung zum Schornstein-
feger absolviert.
3. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen:
a) deren Bestrebungen oder Handlungen im Widerspruch zu den Zie-
len des ZDS stehen;
b) die einer verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder
wesentlich für sie wirken;
c) die Mitglied einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführ-
ten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes
stehenden Vereinigung sind oder wesentlich für sie wirken.
4. Gastmitglied können natürliche oder juristische Personen, Verbände oder
Institutionen werden, soweit die Gastmitgliedschaft nicht gewerblich ge-
nutzt wird. Bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ersetzt diese
Mitgliedschaft nicht die Innungsmitgliedschaft. Gastmitglieder haben
keine Stimmrechte oder sonstige Möglichkeiten auf die Willensbildung
des ZDS Einfluss zu nehmen. Sie dürfen keinen maßgeblichen Einfluss
in einer gegnerischen Organisation haben und keinem vertretungsbe-
rechtigten Organ einer solchen Organisation angehören.
5. Die Mitgliedschaft ist durch einen eigenhändig unterschriebenen Auf-
nahmeantrag oder durch den Onlineantrag einer Homepage des ZDS
zu beantragen. Über die Aufnahme in den ZDS beschließt der Landes-/
Bezirksgruppenvorstand oder, wo ein solcher nicht besteht, der Regional-
verbandsvorstand. Sofern der Landes-/Bezirksgruppenvorstand oder, wo
ein solcher nicht besteht, der Regionalverbandsvorstand die Aufnahme
eines Gastmitglieds beabsichtigt, hat er den Aufnahmeantrag unverzüglich
dem erweiterten Zentralverbandsvorstand zu übermitteln. Dieser kann
der Aufnahme des Gastmitglieds dann innerhalb von 6 Monaten nach
Zugang des Aufnahmeantrages beim erweiterten Zentralverbandsvor-
stand widersprechen (Vetorecht). Die Entscheidung über die Ausübung des
Vetorechts wird mit einfacher Mehrheit getroffen und ist unanfechtbar.
6. Das Mitglied erkennt die Satzung des ZDS an.
7. Der Zentralverbandsvorstand stellt nach erfolgter Aufnahme dem
Mitglied einen Mitgliedsausweis aus. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem eingetragenen Datum auf dem Mitgliedsausweis. Der Mitglieds-
ausweis ist Eigentum des ZDS und ist bei Austritt zurückzugeben. Der
Mitgliedsausweis gilt als Legitimation der Verbandszugehörigkeit.
8. Mitglieder, welche an der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks
verhindert sind, können dem ZDS weiterhin angehören, wenn sie ihren
satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen.
9. Wird durch den Bezirks-/Landesgruppenvorstand oder Regionalver-
bandsvorstand eine Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller
gegen die Entscheidung innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim
Zentralverbandsvorstand einlegen. Dieser entscheidet abschließend.
Eine regionale Zuordnung in eine Untergliederung erfolgt in Absprache
mit dem jeweiligen Vorstand.
10. Personen, die sich besonders für das Schornsteinfegerhandwerk oder
im ZDS verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Die
Ehrenmitgliedschaft wird vom erweiterten Zentralvorstand verliehen
und ist ohne Antrag des Mitglieds möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod.
2. Ein Mitglied kann durch einseitige Erklärung austreten:
a) Austrittserklärungen sind schriftlich mit einer Frist von 3 Mona-
ten zum Monatsende einzureichen.
b) Beiträge sind bis zum Ablauf der Austrittsfrist zu entrichten.
c) Mit dem Tage des Austritts erlöschen sämtliche Ansprüche gegen-
über dem ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
ergeben.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder wenn es gegen die
Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt;
b) bei Streikbruch;
c) wenn es länger als 6 Monate Beiträge schuldet und nach voran-
gegangener schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Tagen die
Beiträge nicht bezahlt hat;
d) sobald ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen einer Mit-
gliedschaft erfüllt.
4. Das Ausschlussverfahren ist auf Antrag des Landes-/Bezirksgrup-
pen- oder Regionalverbandsvorstandes oder auf Eigeninitiative vom
Zentralverbandsvorstand einzuleiten. Ein beabsichtigter Ausschluss ist
dem Mitglied vom Zentralverbandsvorstand schriftlich mit Begründung
per Einschreiben mitzuteilen.
5. Dem Auszuschließenden ist vor Vollzug des Ausschlusses 14 Tage
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ab Zugang des Mittei-
lungsschreibens gemäß Ziffer 4 zu gewähren. Nach Ablauf der Frist
entscheidet der Zentralverbandsvorstand über den Ausschluss. Die
Entscheidung ist dem Auszuschließenden mit Begründung schriftlich
bekannt zu geben. Die Entscheidung des Zentralverbandsvorstandes ist
unanfechtbar.
6. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mit-
gliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes. Dies gilt ebenfalls
für die Ausübung von Vorstandsämtern. Die Wählbarkeit bleibt erhalten.
Ein Amtsantritt ist während der Verfahrensdauer jedoch nicht möglich.
7. Der Mitgliedsausweis ist bei Austritt und Ausschluss an den ZDS zu-
rückzugeben.
8. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den ZDS, soweit
sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Gleiches gilt für
die Mitgliedsrechte und -pflichten des Ausgeschlossenen sowie das
Innehaben eines Amtes.
9. Die ordentliche Mitgliedschaft endet am Tag der Bestellung bzw. am
Tag des Wechsels in die Selbstständigkeit.
§ 6 Wiedereintritt
1. Ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit wieder aufgenommen
werden.
2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur nach Beschluss des erwei-
terten Zentralvorstandes aufgenommen werden. Das Antragsrecht
für die Beschlussfassung hat jede Gliederung. Die Gliederung, die den
vorherigen Ausschluss beantragt hat, ist zu hören.
§ 7 Leistungen
1. Neben den sich aus § 3 ergebenden Leistungen haben alle ordentlichen
Mitglieder Anspruch auf:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen;
b) Unterstützung bei Maßregelungen;
c) Beratung, Unterstützung und Rechtsbeistand bei Streitigkeiten aus
dem Sozial-, Berufs- und Arbeitsrecht, soweit diese im Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen;
d) Vertretung gegenüber Arbeitgeberverbänden und Behörden;
e) Absicherung durch eine Freizeit-Unfallversicherung;
f) Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
g) Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
h) ZDS-Arbeitshilfen;
i) Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
2. Ehrenmitglieder haben Anspruch auf:
a) Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
b) Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
c) Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
3. Alle Mitglieder haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a) Teilnahme an ZDS-Veranstaltungen zur Fortbildung und Schulung;
b) Unterstützung bei der Stellensuche;
c) Beratung bei Gehaltsabrechnungen;
d) Informationen zu ausgeschriebenen Kehrbezirken;
e) Mitgliedskonditionen bei der „Schornsteinfeger Verlag GmbH“
(nachfolgend SFV genannt);
f) Mitgliedskonditionen bei „Die Handwerksschule e.V.“
nachfolgend HWS genannt);
4. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungs-
gemäßen Pflichten erfüllt hat.
§ 8 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
1. Die Unterstützung bei Arbeitskämpfen wird nur für die vom Zentral-
verbandsvorstand oder dem erweiterten Zentralverbandsvorstand
genehmigten Streiks und bei Aussperrung gewährt.
2. Richtlinien für die Durchführung von Arbeitskämpfen sind vom Zen-
tralverbandstag zu beschließen.
3. Voraussetzung, Höhe und Zulagen der Unterstützung sind in den
Richtlinien zu bestimmen.
§ 9 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder
1. Werden ordentliche Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit für den ZDS
oder infolge ihres Eintretens für die vom ZDS anerkannten Lohn und
Arbeitsbedingungen gemaßregelt, so erhalten sie Unterstützung.
2. Voraussetzung, Höhe und Zulage der Unterstützung sind in den Richt-
linien gemäß § 8 zu bestimmen.
§ 10 Rechtsbeistand
1. Ordentlichen Mitgliedern kann Rechtsbeistand auf Antrag nach drei-
monatiger Mitgliedschaft und Leistung der entsprechenden Beiträge
gewährt werden und ist unentgeltlich. Ausnahmen von dieser Frist sind
zulässig.
2. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb des
Schornsteinfegerhandwerks und auf Angelegenheiten aus dem Sozi-
alrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
im Schornsteinfegerhandwerk stehen.
3. Anträge auf Rechtsbeistand sind sofort nach Eintritt des Falles unter
genauer Schilderung und Beibringung der nötigen Unterlagen beim
Landes-/Bezirksgruppenvorstand zu stellen. Diese haben gestellte
Anträge dem Zentralverbandsvorstand zu melden.
4. Wird ein Verfahren vom Mitglied ohne Genehmigung eingeleitet oder
fortgeführt, so besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung der
entstehenden Kosten.
5. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf die Gestellung eines sachkun-
digen Prozessbevollmächtigten.
6. Anträge auf Rechtsbeistand sind vom Landes-/Bezirksgruppenvor-
stand abzulehnen, soweit die rechtliche Durchsetzung der begehrten
Interessenwahrnehmung mutwillig bzw. aussichtslos erscheint.
7. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind für arbeitsgerichtlicher
Kammertermine und Landesarbeitsgerichtsbarkeit vom Regional-
verband zu zahlen. Die Kosten für Güteverhandlungen vor dem
Arbeitsgericht sind von der Bezirks- oder Landesgruppe zu tragen.
Abweichende Regelungen in den Regionalverbänden sind auf Be-
schluss zulässig.
8. Der Landes-/Bezirksgruppenvorstand kann unter genauer Schilderung
der Sachlage und unter Beifügung der Unterlagen, wenn es nach Lage
der Sache notwendig erscheint, bereits vor der ersten Instanz die
Regionalgeschäftsstelle oder den Zentralverband anrufen.
9. Wurden vom Antragsteller falsche Angaben gemacht oder Tatsachen
verschwiegen, die für den Ausgang des Streitfalles von Bedeutung sein
könnten, so kann der schon bewilligte Rechtsbeistand zurückgezogen
werden. Entstandene Kosten sind zurückzuerstatten.
10. Rechtsbeistand wird nicht gewährt für Streit- und Klagesachen, die vor
dem Eintritt des Mitgliedes in den Verband entstanden sind, sowie bei
persönlichen Streit- und Klagesachen von ordentlichen Mitgliedern
untereinander.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet für die Ausbreitung des ZDS und dessen
Ziele einzutreten und die Satzung einzuhalten.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Beschlüsse der Verbandsorgane
einzuhalten und den Versammlungen beizuwohnen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Beiträge regelmäßig zu entrichten.
4. Wohnungswechsel hat das Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
5. Bei Lastschriftverfahren hat das Mitglied eine Änderung der Bankver-
bindung unverzüglich dem Regionalverbandsvorstand anzuzeigen.
Abweichende Meldestellen sind auf Beschluss der erweiterten Regio-
nalvorstände möglich.
§ 12 Beiträge
1. Zur Durchführung der Verbandsaufgaben ist monatlich ein Beitrag
zu entrichten, der mindestens 1,15% des örtlich geltenden tariflichen
Spitzenmonatslohnes beträgt. Auszubildende/Umschüler/innen, Gast-
und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag ist eine Bring- bzw.
Schickschuld.
2. Im Auftrag des Zentralverbandsvorstandes zieht die Regionalgeschäfts-
stelle die Beiträge ein. Hiervon abweichende Regelungen können auf
dem Regionalverbandstag beschlossen werden.
Für den frist- und ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die
Regionalgeschäftsstelle gegenüber dem Zentralverbandsvorstand
verantwortlich.
3. Die Landes-/Bezirksgruppen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben
anteilmäßig Mittel aus dem Beitragsaufkommen.
4. Die Höhe der Beitragsanteile für den Zentralverband und die Regio-
nalgeschäftsstelle wird vom Zentralverbandstag festgesetzt, für die
Landes-/Bezirksgruppen vom jeweiligen Regionalverbandstag. Sie
müssen so bemessen sein, dass die satzungsgemäßen Aufgaben der
Verbandsgliederungen durchgeführt werden können.
5. Die Abrechnung des Zentralverbandes mit der Regionalgeschäftsstelle
erfolgt vierteljährlich. Als Grundlage dient die Zentralkartei.
6. Alle Beiträge dürfen nur im Rahmen der Satzungsvorschriften für
Verbandszwecke verwandt werden.
§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung
Ordentliche Mitglieder können auf Antrag eine Beitragsermäßigung bzw.
-befreiung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalten:
1. Anträge auf Beitragsermäßigung bzw. -befreiung sind schriftlich mit
den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalgeschäfts-
stelle zu richten.
2. Eine Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung beginnt mit der Antrag-
stellung. Rückwirkend wird keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt.
3. Für arbeitsunfähig erkrankte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag nach
Ablauf der vollen Entgeltfortzahlung oder gleichwertiger Ersatzleis-
tungen um 75 % des örtlich geltenden Beitrages.
4. Für arbeitslose Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 75 % des örtlich
geltenden Beitrages. Mitglieder, welche Arbeitslosengeld II beziehen,
erhalten eine Beitragsermäßigung von 100 %.
5. Mitgliedern, die den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, ist der
Beitrag um 75 % zu reduzieren.
6. Mitgliedern, die einen berufsbezogenen Fortbildungslehrgang in
Vollzeit absolvieren ist eine Betragsermäßigung von 50 % zu gewäh-
ren. Mitgliedern, die einen Fortbildungslehrgang der HWS in Vollzeit,
Teilzeit- oder Onlineunterricht absolvieren, oder eine weiterführen-
de Schule bzw. Lehranstalt im Vollzeit-, Teilzeit oder Onlineunter-
richt oder im Studium besuchen, ist eine Beitragsermäßigung von
75% zu gewähren. Bei Teilzeit und Onlinefortbildungslehrgängen
wird nur die Zeit ermäßigt, in der ein finanzieller Nachteil für das
Mitglied durch den Lehrgang entsteht. Beitragszahlungen des Regio-
nalverbandes an den Zentralverband für die betroffenen Mitglieder
werden vom Zentralverband in gleicher prozentualer Höhe ermäßigt.
7. Für teilzeitbeschäftigte Mitglieder bis zu 20 Stunden/Woche ermäßigt
sich der Beitrag um 50% des örtlich geltenden Beitrages.
8. Für geringfügig beschäftigte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um
75% des örtlich geltenden Beitrages.
9. Die Mitglieder haben vierteljährlich den Nachweis zu erbringen, dass
die Voraussetzungen nach § 13 Punkt 3, 4, 5 bzw. 6 vorliegen.
10. Mitglieder sind während der Ableistung des Grundwehrdienstes und
des Bundesfreiwilligendienstes vom Beitrag zu befreien.
11. Mit Erreichen des Rentenalters sind die Mitglieder vom Beitrag freizu-
stellen.
12. Nach Wegfall der Ermäßigungs- und Befreiungsgründe hat das Mitglied
die Regionalgeschäftsstelle unverzüglich zu unterrichten.
13. Während der Beitragsermäßigung oder -befreiung werden die Rechte
und Pflichten des Mitglieds (mit Ausnahme der Beitragspflicht nach
§ 12 Punkt 1) nicht berührt.
14. In besonderen Härtefällen kann der erweiterte Regionalvorstand nach
§ 20 Abs. 4a im Einzelfall weitere Beitragsermäßigungen oder -befrei-
ungen beschließen. Die Bundesgeschäftsstelle ist mit schriftlicher
Begründung unverzüglich zu informieren.
§ 14 Gliederung und Organe des ZDS
1. Der ZDS untergliedert sich in Regionalverbände, Landes- und Bezirks-
gruppen. Darüber hinaus können Kreisgruppen und Stadtbezirksgrup-
pen eingerichtet werden.
2. Die Organe des ZDS auf Bundesebene sind:
a) Zentralverbandstag
b) erweiterter Zentralverbandsvorstand
c) Zentralverbandsvorstand
d) Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
e) Revisionskommission
f) Fachausschüsse
3. Die Organe der Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverbandstag/Mitgliederversammlung;
b) erweiterter Regionalverbandsvorstand;
c) Regionalverbandsvorstand;
d) Revisionskommission.
4. Die Organe der Landesgruppen des ZDS sind
a) Landessprecher;
b) Schlichtungsausschuss;
c) Revisionkommission.
5. Die Organe der Bezirksgruppen des ZDS sind:
a) Mitgliederversammlung;
b) erweiterter Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
c) Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
d) Schlichtungsausschuss;
e) Revisionskommission;
f) Fachausschüsse;
g) Kreis- oder Stadtbezirksgruppen (soweit vorhanden).
6. Die Zusammensetzung, Pflichten, Aufgaben und Rechte ergeben sich
aus der Satzung.
7. Beschlussfähigkeit:
a) Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen
(§ 24) sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder
der Organe anwesend sind.
b) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ord-
nungsgemäß einberufen worden sind (§ 24 Punkt 2).
§ 15 Wahlen
1. Die Mitglieder der ZDS-Organe müssen in den dafür zuständigen
Gremien nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden.
2. Die Mitglieder der Organe im ZDS auf Bundesebene und die Regionalse-
kretäre bekleiden ihr Amt vier Jahre. Die in die Vorstände zu wählenden
Mitglieder müssen volljährig sein und sollen seit mindestens einem
Jahr Mitglied des ZDS sein.
3. Gast- und Ehrenmitglieder haben keine Wahlberechtigung und dürfen
in kein Vorstandsamt des ZDS gewählt werden.
§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)
1. Mitglieder der Organe können aus ihren Funktionen abberufen wer-
den, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober
Pflichtverletzung oder satzungswidrigem Verhalten.
2. Die Abberufung muss (i) mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen
erweiterten Vorstand bzw. (ii) bei Regionalverbänden oder Landes-/Be-
zirksgruppen mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen erweiterten
Vorstand und die jeweilige Revisionskommission vorgenommen wer-
den. Die Aussprache und Abstimmung über Abberufung leitet bei dem
Regionalverband oder der Landes-/Bezirksgruppe der Vorstand gemäß
§ 19 (5), bzw. § 21 (5). Bei Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
gemäß § 19 (5) bzw. § 21 (5) leitet der Obmann des zuständigen Schlich-
tungsausschusses die Aussprache und Abstimmung. Der Betroffene
hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
3. Dem Abberufenen ist der Abberufungsbeschluss schriftlich mit Be-
gründung bekannt zu geben. Der Abberufene kann innerhalb von 14
Tagen ab Bekanntgabe Einspruch beim Schlichtungsausschuss des
Zentralverbandes einlegen.
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und soll begründet werden.
Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes gibt daraufhin
eine Empfehlung an den erweiterten Zentralverbandsvorstand ab.
Der erweiterte Zentralverbandsvorstand entscheidet unter Berück-
sichtigung dieser Empfehlung eigenverantwortlich und abschlie-
ßend. Die Entscheidung ist dem Abberufenen schriftlich bekannt
zu geben.
4. Ab Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses bis zur endgültigen
Entscheidung ist der Betroffene von seinen Amtspflichten enthoben.
Seine Aufgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Zeit
fortgeführt.
§ 17 Zentralverband
1. Zur Leitung der Geschäfte des Zentralverbandes wird von den Dele-
gierten des Zentralverbandstages ein Vorstand gewählt.
2. Der Vorstand des Zentralverbandes besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem Vorstand Finanzen/Verwaltung;
c) dem Vorstand Technik/Bildung;
d) den Regionalsekretären.
Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende
allein oder beide Vorstände gemeinschaftlich handelnd.
3. Mitgliedern des Zentralvorstandes nach 2 a; b; c darf kein weiteres Vor-
standsamt im ZDS übertragen werden. Abweichungen sind nur nach
vorheriger Beschlussfassung durch den erweiterten Zentralvorstand
möglich.
4. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können Fachausschüsse
gebildet werden.
5. Die Aufgabe des Zentralverbandsvorstandes ist die Vertretung des
ZDS im Organisationsbereich nach innen und außen. Im Besonderen
obliegt dem Zentralverband:
a) die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen gegenüber den
zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten;
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten, Aufstellung von Haushalts-
plänen und rege Ausdehnung des ZDS zu sorgen;
c) mindestens alle zwei Jahre eine Delegiertenversammlung einzu-
berufen;
d) die Herausgabe von Rundschreiben an die Regionalverbände und
Landes-/Bezirksgruppen über Berufspolitik, Verwaltung, Finanzen,
Technik und Berufsbildung;
e) der Abschluss des Bundestarifvertrages.
6. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem
Verzeichnis erhalten der Obmann der Revisionskommission und die
Unterzeichnenden jeweils ein Exemplar.
§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand
1. Neben dem Zentralverbandsvorstand ist ein erweiterter Zentralver-
bandsvorstand zu bilden.
2. Er besteht aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand;
b) den Landessprechern.
3. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss
des Zentralverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei
Regionalsekretären zusammen.
4. Aufgaben
a) Beschlussfassung aller Bundesangelegenheiten, deren Erledigung
keinen Aufschub duldet;
b) Wahl der Beisitzer des Fachausschusses Technik und Bildung, des
Redakteurs sowie erforderlichenfalls der Fachbeisitzer zur Redak-
tionskommission;
c) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Regi-
onalverbandstagen;
d) Beratung und Entscheidung über Beschwerden gegen die Redakti-
on und die Ausschüsse;
e) Nachwahl für vakant gewordene Zentralverbandsvorstandsämter,
sowie Landessprecher/Bezirksgruppenvorstandsämter in den in
der Satzung besonders geregelten Fällen.
5. Die Beschlüsse des erweiterten Zentralverbandsvorstandes sind für
alle Mitglieder des ZDS bindend.
§ 19 Regionalverbände
1. Die Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverband Nord, bestehend aus den Landesgruppen Berlin,
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schles-
wig-Holstein;
b) Regionalverband Mitte, bestehend aus den Landesgruppen Bre-
men, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den ZDS-Bezirksgrup-
pen in Niedersachsen;
c) Regionalverband West, bestehend aus den ZDS-Bezirksgruppen in
den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen;
d) Regionalverband Südwest, bestehend aus den Landesgruppen
Rheinland-Pfalz und Saarland sowie den ZDS-Bezirksgruppen in
Baden-Württemberg;
e) Regionalverband Südost, bestehend aus der Landesgruppe Sach-
sen sowie den ZDS-Bezirksgruppen in Bayern.
2. Jeder Regionalverband führt den Namen „Zentralverband Deutscher
Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Regionalverband
...”
3. Zur Leitung der Geschäfte des Regionalverbandes wird von den Dele-
gierten der Landes-/Bezirksgruppen ein Vorstand gewählt.
4. Der Vorstand des Regionalverbandes besteht mindestens aus:
a) dem Regionalsekretär
b) dem Stellvertreter Finanzen/Verwaltung
c) dem Stellvertreter Technik/Bildung
d) den Landessprechern.
5. Bevollmächtigt vom Zentralverbandsvorstand zur Erledigung der
Amtsgeschäfte des Regionalverbandes sind der Regionalsekretär allein
sowie beide Stellvertreter gemeinschaftlich handelnd.
6. Der Regionalsekretär sollte gleichzeitig Landessprecher sein.
7. Für die Erledigung von bestimmten Aufgaben können Fachausschüsse
gebildet werden.
8. Die Aufgabe des Regionalverbandsvorstandes ist die Vertretung des
ZDS in seinem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt
dem Regionalverbandsvorstand:
a) den Regionalverband gegenüber Behörden und Arbeitgeberver-
bänden zu vertreten;
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung von Haus-
haltsplänen zu sorgen;
c) mindestens alle zwei Jahre einen Regionalverbandstag einzuberu-
fen;
d) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, techni-
scher und berufsbildender Hinsicht;
e) die Unterstützung der Arbeit der Landes-/Bezirksgruppen.
9. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem
Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand sowie die Unter-
zeichnenden je ein Exemplar.
10. Die Regionalverbände sind nicht berechtigt, sich als selbstständige
Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss der
Regionalverbandsvorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen einen
Regionalverbandstag einberufen. Der Beschluss des erweiterten Zen-
tralverbandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
12. Im Regionalverband sind zur intensiveren Betreuung der Mitglieder
Kreisgruppen zu bilden. Zur Leitung der Kreisgruppe muss von den
Mitgliedern ein Kreisgruppenvorsitzender gewählt werden. Für den
Bereich Bildung/Technik können weitere Mitglieder gewählt werden.
§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand
1. Neben dem Regionalverbandsvorstand ist ein erweiterter Regional-
verbandsvorstand zu bilden.
2. Er besteht aus:
a) dem Regionalverbandsvorstand;
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden.
3. Der erweiterte Regionalverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Be-
schluss des Regionalverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindes-
tens der Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorsitzenden zusammen.
4. Aufgaben:
a) Beschlussfassung aller Regionalverbandsangelegenheiten, deren
Erledigung keinen Aufschub duldet;
b) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Mit-
gliederversammlungen;
c) Nachwahl für vakant gewordene Regionalverbandsvorstandsäm-
ter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann
der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch
Beschluss vornehmen.
5. Die Beschlüsse des erweiterten Regionalverbandsvorstandes sind für
alle Mitglieder des Regionalverbandes bindend.
§ 21 Landes-/Bezirksgruppen
1. In jedem Bundesland können nur eine Landesgruppe und eine oder
mehrere Bezirksgruppen bestehen. Sofern in einem Bundesland nur
eine Bezirksgruppe besteht, ist diese zugleich die Landesgruppe.
2. Jede Landesgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schorn-
steinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Landesgruppe ...”.
Jede Bezirksgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schorn-
steinfeger e.V. – Gewerkschaft & Fachverband – Bezirksgruppe ...”.
3. Zur Leitung der Geschäfte wird von den Mitgliedern der Bezirksgrup-
pen ein Vorstand gewählt. Gehören mehrere Bezirksgruppen zu einer
Landesgruppe, wird für die Landesgruppe zusätzlich ein Landesspre-
cher gewählt. Ist eine Bezirksgruppe zugleich Landesgruppe, ist der
Bezirksgruppenvorsitzende zugleich Landessprecher.
4. Die Vorstände der Bezirksgruppe bestehen mindestens aus:
a) Bezirksgruppenvorsitzenden
b) Stellvertreter/in Finanzen/Verwaltung
c) Stellvertreter/in Technik/Bildung
5. Bevollmächtigt vom Zentralvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte
der Landes-/Bezirksgruppe sind die/der Landessprecher/Bezirksgrup-
penvorsitzende/r allein oder beide Stellvertreter/innen gemeinschaft-
lich handelnd.
6. Für die Erledigung von Aufgaben können Fachausschüsse gebildet
werden.
7. Die Aufgabe der Landes-/Bezirksgruppe ist die Vertretung des ZDS
in ihrem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt der
Landes-/Bezirksgruppe:
a) die Betreuung der Mitglieder;
b) die Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeit-
geberverbänden zu vertreten;
c) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erle-
digung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung jährlicher
Haushaltspläne und rege Ausdehnung zu sorgen;
d) die Durchführung von Mitgliederwerbung;
e) in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung durch-
zuführen, den Kassenbericht vorzulegen und den Haushaltsplan
genehmigen zu lassen;
f) bei der jährlichen Mitgliederversammlung dafür zu sorgen, dass
die Revisoren Bericht über ihre Tätigkeit erstatten können;
g) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, techni-
scher und berufsbildender Hinsicht;
h) die Nachwahl für vakant gewordene Vorstandsämter.
Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erwei-
terte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vor-
nehmen.
Wenn kein Bezirksgruppenvorstand in diesem Regionalverband vor-
han- den ist, übernimmt der Regionalverband die Aufgaben a – h.
8. Alle aus der Tätigkeit der Landes-/Bezirksgruppe entstehenden For-
derungen und Lasten müssen von derselben getragen werden.
9. Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den
Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in vierfacher Ausfertigung
zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und
dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem
Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand, der Regionalver-
bandsvorstand sowie die Unterzeichnenden je ein Exemplar.
10. Die Landes-/Bezirksgruppen des ZDS sind nicht berechtigt, sich als
selbstständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Regionalverbandsvorstandes muss
die Landes-/Bezirksgruppe innerhalb einer Frist von 8 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen. Der Beschluss des Regionalver-
bandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
§ 22 Zentralverbandstag
1. Der Zentralverbandstag ist das oberste Gremium des ZDS, seiner
Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten. Er findet alle
zwei Jahre statt. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der
erweiterte Zentralverbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür
ausspricht oder wenn die Hälfte der Bezirksgruppenvorsitzenden sich
dafür ausspricht.
2. Zu den Aufgaben des Zentralverbandstages gehören:
a) Entgegennahme der Berichte des Zentralverbandsvorstandes;
b) Entlastung des Zentralverbandsvorstandes;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
e) Wahl des Schlichtungsausschusses;
f) Wahl der Revisionskommission;
g) endgültige Regelung von Verbandsangelegenheiten;
h) Entscheidung über Anträge;
i) Änderung der Satzung;
j) Beschlussfassung über die Richtlinie zur Durchführung von
Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie);
k) Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Zentral-
verbandstages.
3. Der Zentralverbandstag setzt sich aus den gewählten Delegierten
zusammen und, soweit sie keine Delegierten sind, aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand;
b) dem erweiterten Zentralverbandsvorstand;
c) den Bezirksgruppenvorsitzenden;
d) dem Obmann der Revisionskommission;
e) dem Obmann des Schlichtungsausschusses.
4. Anzahl der Delegierten:
Die Gesamtzahl der Delegierten ist auf rund 99 begrenzt.
Die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen haben so viele
Delegierte, jedoch mindestens einen, als der Neunundneunzigsatz des
Mitgliederstandes am Gesamtmitgliederstand ausmacht. Grundlage
bildet die Zentralkartei.
Prozentzahlen ab 50/100 werden aufgerundet. Der durchschnittliche
Mitgliederstand der letzten 12 abgerechneten Monate vor Einberufung
des Zentralverbandstages bildet die Berechnungsgrundlage.
Die Berechnung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand. Delegierte
müssen ordentliche Mitglieder des ZDS sein. Sie können ihre Rechte
nur persönlich wahrnehmen. Eine Vertretung oder die Übermittlung
ihrer Stimmabgabe per Boten ist unzulässig.
5. Stimmrecht
a) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten; diese
haben sich durch eine vom Zentralverbandsvorstand ausgestellte
Stimmkarte auszuweisen.
b) Stimmkarten sind nicht übertragbar.
c) Jeder Delegierte hat eine Stimme.
6. Fristen
a) Die Einberufung des Zentralverbandstages mit Bekanntgabe der
Tagesordnung hat mindestens 14 Wochen vorher schriftlich durch
den Zentralverbandsvorstand zu erfolgen.
b) Anträge zum Zentralverbandstag müssen mindestens 7 Wochen
vor Beginn der Tagung an den Zentralverbandsvorstand einge-
reicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der ein-
fachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten des
Zentralverbandstages. Ausgenommen hiervon sind verspätet ein-
gehende Satzungsänderungsanträge.
d) Die Arbeitsunterlagen sind spätestens vier Wochen vor Stattfin-
den des Zentralverbandstages zu versenden.
e) Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach dem Zentralver-
bandstag den Delegierten zur Verfügung zu stellen. Dies kann in
schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
7. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend
geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.
9. Der Zentralverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewähl-
ten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Zentralver-
bandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 10 Wochen ein
neuer Zentralverbandstag einberufen werden. Dieser ist unabhängig
von der vorstehenden Satzungsregelung in jedem Fall beschlussfähig.
§ 23 Regionalverbandstag
1. Der Regionalverbandstag ist die Delegiertenversammlung eines Regional-
verbandes und wird alle 2 Jahre vom Regionalverbandsvorstand einberufen.
Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Regional-
verbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür ausspricht oder wenn
die Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorstände sich dafür ausspricht.
2. Der Regionalverbandstag setzt sich zusammen aus den gewählten
Delegierten, die ordentliche Mitglieder sein müssen, oder, soweit sie
keine Delegierten sind:
a) dem Regionalverbandsvorstand;
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden;
c) dem Landes-/Bezirksgruppenvorstand.
3. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten der Landes-/Bezirks-
gruppen. Die Gesamtanzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl
der Delegierten, welche die jeweiligen Landes-/Bezirksgruppen zu einem
Zentralverbandstag entsenden würden. Die Berechnung erfolgt analog zu
§ 22 für die jeweils letzten 12 abgerechneten Monate vor der Einberufung
des Regionalverbandstages. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des
ZDS sein. Sie können ihre Rechte nur persönlich wahrnehmen. Eine Ver-
tretung oder die Übermittlung der Stimmabgabe per Boten ist unzulässig.
4. Die Einberufung des Regionalverbandstages mit Bekanntgabe der
Tagesordnung hat mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch den
Regionalverbandsvorstand zu erfolgen.
5. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches des Regi-
onalverbandes beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschlie-
ßungen.
b) Anträge zum Regionalverbandstag müssen mindestens drei
Wochen vor Beginn der Tagung an den Regionalverbandsvorstand
eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfa-
chen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.
6. Arbeitsunterlagen sind spätestens zwei Wochen vor Stattfindendes
Regionalverbandstages zu versenden.
7. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend ge-
regelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jeder
Delegierte hat eine Stimme.
8. Die Aufgaben des Regionalverbandstages sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) im Turnus von 2 Jahren den Regionalverbandsvorstand und die
Revisionskommission zu wählen, ausgenommen davon sind die
Regionalsekretäre nach § 15 Punkt 2;
e) Wahl des Landessprechers in Ländern mit mehreren Bezirksgrup-
pen (dabei erfolgt die Wahl allein durch die Delegierten der zur
jeweiligen Landesgruppe gehörenden Bezirksgruppen);
der Regionalverbandstag nimmt diese Wahl zur Kenntnis;
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g) Regelung von Angelegenheiten des Regionalverbandes;
h) Festsetzung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Regio-
nalverbandstages.
9. Der Regionalverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewähl-
ten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Regionalver-
bandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von sechs Wochen ein
neuer Regionalverbandstag einberufen werden. Dieser ist, unabhängig
von der vorstehenden Satzungsregelung, in jedem Fall beschlussfähig.
Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach Stattfinden des letzten
Regionalverbandstages an die Delegierten zu versenden.
§ 24 Mitgliederversammlung
1. Jede Landes-/Bezirksgruppe hat jährlich mindestens eine Mitglieder-
versammlung durchzuführen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der
Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vorher mittels Rundschreiben
zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen
Mitgliedern der jeweiligen Bezirksgruppe. Gast- oder Ehrenmitglieder
können durch Beschluss des jeweiligen Landes-/Bezirksgruppenvorstan-
des zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) im Turnus von 2 Jahren den Landes-/Bezirksgruppenvorstand, den
Schlichtungsausschuss und die Revisionskommission zu wählen;
e) die Delegierten und Ersatzdelegierten in ausreichender Anzahl zu
Zentralverbands- und Regionalverbandstagen zu wählen oder die
Wahl auf den Vorstand zu delegieren;
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g) die Regelung von Landes-/Bezirksgruppenangelegenheiten.
5. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches der Lan-
des-/Bezirksgruppe beinhalten. Weitergehende Anträge sind Ent-
schließungen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine
Woche vor Beginn der Versammlung beim Landes-/Bezirksgruppen-
vorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfa-
chen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend gere-
gelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stim-
menthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche
Mitglied der jeweiligen Landes-/Bezirksgruppe hat eine Stimme.
§ 25 Schlichtungsausschüsse
1. Im Zentralverband und in den Landes-/Bezirksgruppen ist je ein
Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss des
Zentralverbandes ist zeitgleich für die Regionalverbände zuständig.
2. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem Obmann und mindes-
tens zwei Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
hat vier Beisitzer.
3. Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht dem jeweiligen
Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses des Zentralverbandes sind
aus fünf verschiedenen Regionalverbänden zu wählen und müssen
ordentliche Mitglieder des ZDS sein.
5. Ausscheidende Mitglieder sind vom erweiterten Zentralverbandsvor-
stand bzw. den erweiterten Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch
Nachwahl zu ersetzen.
6. Die Aufgaben der Schlichtungsausschüsse sind:
a) auf Antrag die Satzungsmäßigkeit von Vorstandsentscheidungen
festzustellen;
b) auf die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Sat-
zung zu achten. Darüber hinaus hat der Schlichtungsausschuss
des Zentralverbandes bei Auflösung mit dem Zentralverbandsvor-
stand über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
7. Der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet sich an dem Ort, an
dem der Obmann die Verwaltung führt.
Auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes erstellt der erweiterte
Zentralverbandsvorstand Empfehlungen für die Arbeit der Schlich-
tungsausschüsse.
§ 26 Revisionskommission
1. Im Zentralverband, in den Regionalverbänden und Landes-/Bezirks-
gruppen ist je eine Revisionskommission zu bilden.
2. Sie besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern, die ordentliche
Mitglieder des ZDS sein müssen.
3. Die Revision erstreckt sich auf Beitragseinzug, die Kasse, die Viertel-
jahres- und Jahresabrechnungen sowie auf die Inventarverzeichnisse.
Die Revisionskommission hat die ordnungsgemäße Verwaltung der
Beiträge sowie die genaue und belegmäßige Buchung der Einnahmen
und Ausgaben zu überprüfen.
4. Die Revisionskommission ist berechtigt, die Kassengeschäfte der
Vorstände jederzeit unangemeldet zu überprüfen.
5. Der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter Finanzen/Verwaltung
sollen den Prüfungen beiwohnen.
6. Zum Abschluss jeder Revision ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen.
7. Ausscheidende Mitglieder sind von den betreffenden erweiterten Vorstän-
den bzw. Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch Zuwahl zu ersetzen.
§ 27 Ausschuss für Technik und Bildung
1. Im Zentralverband ist ein Ausschuss für Technik und Bildung zu bilden.
2. Der Ausschuss für Technik und Bildung besteht aus dem Vorstand
Technik/Bildung als Obmann und mindestens zwei Beisitzern, die
ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen.
3. Über die Aufgaben des Ausschusses für Technik und Bildung erlässt
der erweiterte Zentralverbandsvorstand auf Vorschlag des Zentralver-
bandsvorstandes Richtlinien.
§ 28 Fachpresse
1. Die Fachzeitschrift „Schornsteinfeger” erscheint mindestens 11-mal
im Kalenderjahr und wird an alle ordentlichen Mitglieder kostenfrei
abgegeben.
2. Für die Zustellung an die einzelnen Mitglieder hat der Zentralver-
bandsvorstand Sorge zu tragen.
3. Für den textlichen Inhalt der Fachzeitschrift ist die Redaktion zuständig.
4. Die Redaktion besteht aus einem Redakteur und dem 1. Vorsitzenden.
Im Bedarfsfall können Beisitzer von der Redaktion benannt werden,
die jedoch ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen. Der erweiterte
Zentralverbandsvorstand kann einen Redakteur einstellen.
5. In der Fachzeitschrift sind die Interessen des ZDS zu vertreten und die
Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder durchzuführen.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Redaktionskommission
entscheidet der erweiterte Zentralverbandsvorstand.
§ 29 Fürsorgepflicht
Die ehrenamtlich gewählten Mitglieder der Organe sind während ihrer
Tätigkeit für den ZDS ausreichend gegen Unfälle zu versichern.
§ 30 Allgemeines
1. Sämtliche Zahlungen sind durch den jeweiligen Vorsitzenden anzu-
weisen. Zahlungen an den Vorsitzenden sind vom Vorstand Finanzen/
Verwaltung bzw. Vorstand Technik/Bildung anzuweisen.
2. Von allen Sitzungen und Tagungen sollten Mitschriften und bei Be-
schluss der jeweiligen Teilnehmer Protokolle aufgenommen werden.
Protokolle, sind vom jeweils Schriftführenden zu unterzeichnen.
3. Die Organe geben sich die Geschäftsordnung selbst
§ 31 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.
§ 32 Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
der Mitgliedschaft oder dieser Satzung ist – soweit gesetzlich zulässig – Erfurt.
§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung
1. Untergliederungen können nur durch Beschluss des Zentralverband-
stages, welcher einer Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen
Stimmen bedarf, aufgelöst oder zusammengelegt werden.
2. Darüber hinaus kann vom Zentralverbandstag mit einer Mehrheit
von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen die Neugründung von
Bezirksgruppen beschlossen werden.
§ 34 Auflösung des ZDS
1. Die Auflösung des ZDS kann nur auf Beschluss des Zentralverbands-
tages erfolgen, der zu diesem Zweck einberufen werden muss.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur vom Zentralverbandstag mit einer
Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der gewählten Delegierten
gefasst werden.
3. Der Zentralverbandstag entscheidet auch über die Verwendung des
Vermögens. § 34 Punkt 2 gilt entsprechend.
4. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Zentralverbandsvor-
stand.
§ 35 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 3. Mai 2024 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten der Satzung verliert die bisherige Satzung des ZDS
ihre Gültigkeit. Beschlossen auf dem 42. Zentralverbandstag am 3. Mai
2024 in Leipzig.
Richtlinie zur Durchführung von
Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie beruht auf § 7 Ziffer 1. a) und 1. b) und § 8 der Satzung
des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaft &
Fachverband – und gilt für alle ordentlichen Mitglieder.
§ 2 Zuständigkeit
Die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen ist Angelegenheit
der jeweiligen beantragenden Organisationsebene. Das Vertretungsrecht
wird jeweils vom entsprechenden Vorstand ausgeübt.
Zur Unterstützung sind alle Mandatsträger verpflichtet.
§ 3 Unterrichtung
Besteht die Absicht, Arbeitskampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertra-
ges zu ergreifen, so hat der betreffende Regional-, Landes- bzw. Bezirks-
gruppenvorstand dem Zentralverbandsvorstand unverzüglich Bericht zu
erstatten. Der Zentralverbandsvorstand hat unverzüglich den erweiterten
Zentralverbandsvorstand zu unterrichten.
Besteht die Absicht seitens des Zentralverbandsvorstandes Arbeits-
kampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertrages zu ergreifen, so hat der
Zentralverbandsvorstand unverzüglich den erweiterten Zentralverbands-
vorstand zu unterrichten.
Die Unterrichtung beinhaltet einen Organisationsplan der angedachten
Zeitabläufe der Vorbereitung bis zur Urabstimmung mit Nennung der
Streiklokale, sowie der Streikleiter vor Ort. Eine Vorstellung wie nach
Streikbeginn mit den streikenden Kollegen eine positive Entwicklung des
Streiks beeinflusst werden soll, ist ebenfalls Bestandteil der Unterrich-
tung. Ohne vorherige Unterrichtung darf keine Urabstimmung gemäß §
6 dieser Richtlinie erfolgen.
§ 4 Geltungsbereich
Abs. 1
Vor der Einleitung eines Arbeitskampfes wegen eines Tarifvertrages muss
der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung erteilen.
Abs. 2
Die Einleitung eines Arbeitskampfes für einen Tarifvertrag erfolgt durch
Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes auf Vorschlag des
Zentralverbandsvorstandes.
Abs. 3
Verweigert der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung zur Durchfüh-
rung eines Arbeitskampfes, so kann die antragstellende Untergliederung
eine Entscheidung des erweiterten Zentralverbandsvorstandes beantragen.
§ 5 Streikumfang
Bei Streikmaßnahmen hat der Zentralverbandsvorstand im Einverneh-
men mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand und in Abstimmung
mit dem erweiterten Regionalvorstand durch Beschluss zu entscheiden,
welche räumlichen Bereiche bestreikt werden sollen.
§ 6 Urabstimmung
Abs. 1
Ein Beschluss zur Urabstimmung darf nur gefasst werden, wenn keine
Einigung mit dem Tarifpartner möglich war, eine eventuelle Schlichtungs-
verhandlung ohne Einigung blieb und die Erklärungsfrist abgelaufen ist.
Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Tarifpartner Schlich-
tungsverhandlungen ablehnt.
Abs. 2
Zeitpunkt und Durchführung einer Urabstimmung beschließt der erwei-
terte Zentralverbandsvorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten
Regionalverbandsvorstand des Regionalbereiches, in dem der Streik
beantragt und durchgeführt wird.
Abs. 3
Zur Urabstimmung sind die im zu bestreikenden Bereich beschäftigten
ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen, die inhaltlich von den
Streikzielen betroffen sind.
Die Einladung muss mindestens vom 1. Vorsitzenden und dem jeweils
zu- ständigen Regionalsekretär unterschrieben werden.
Abs. 4
Bei der Urabstimmung sind ordentliche Mitglieder, die Beitragsermäßi-
gung oder Beitragsbefreiung nach § 13 der Satzung des ZDS erhalten,
für den Zeitraum der Arbeitskampfmaßnahmen nicht stimmberechtigt.
Abs. 5
Der 1. Vorsitzende des ZDS bzw. ein von ihm benannter Stellvertreter
muss bei der Urabstimmung anwesend sein, bzw. bei mehreren, gleich-
zeitig stattfindenden Urabstimmungen muss der 1. Vorsitzende an einer
dieser Abstimmungen teilnehmen.
Abs. 6
Die Urabstimmung muss geheim erfolgen. Der Beginn des Streiks bedarf
der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der jeweils stimmberech-
tigten ordentlichen Mitglieder. Die Beendigung des Streiks bedarf der
Zustimmung von mehr als ein Drittel der jeweils stimmberechtigten
ordentlichen Mitglieder.
Abs. 7
Zeitlich befristete Streiks können ohne Urabstimmung vom erweiterten
Zentralverbandsvorstand beschlossen und angeordnet werden. Dieser
Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss einstimmig
erfolgen.
§ 7 Streikbeginn
Der Tarifpartner ist auf regionaler und überregionaler Ebene vom Streik-
beginn und Streikbereich zu unterrichten. Die Unterrichtung übernimmt
der Zentralverbandsvorstand.
§ 8 Organisation des Streiks
Abs. 1
Alle Mandatsträger des ZDS sind verpflichtet, sich besonders für den
Erfolg des Arbeitskampfes einzusetzen. Für jeden Streikbereich ist eine
Streikleitung einzurichten. Weiterhin sind Streikposten und Streiklo-
kal zu benennen. Alle betroffenen Mitglieder sind hiervon zu unter-
richten.
Abs. 2
Die Streikposten unterstehen der Streikleitung.
Abs. 3
Alle Streikenden sind verpflichtet, sich täglich an einer von der Streiklei-
tung bestimmten Stelle zu einer bestimmten Zeit zu melden. Sie haben
sich für die Verrichtung von Notstandsarbeiten, als Streikposten und für
alle sonstigen im Interesse des Streiks nötigen Dienste zur Verfügung der
Streikleitung zu halten. Bei Weigerung kann die Unterstützung entzogen
werden.
Abs. 4
Jedem Mitglied ist am ersten Tag des Streiks eine Streikkarte auszuhän-
digen. Auf dieser Karte muss täglich vermerkt werden, ob das Mitglied
am Streik teilnimmt. Die Zeit der täglichen Eintragung ist so festzusetzen,
dass kein Mitglied vorher oder nachher zur Arbeit gehen kann.
Die Auszahlung von Streikunterstützung erfolgt jeweils am Wochenende
oder bei kürzeren Streiks nach Beendigung desselben. Bei der Auszahlung
ist die Streikkarte mit den täglichen Vermerken vorzulegen.
Ausgezahlte Beträge sind auf der Streikkarte zu vermerken. Bei Nachweis
der Arbeitsunfähigkeit ist dies auf der Streikkarte zu vermerken.
Abs. 5
Bei Beendigung des Streiks ist die Streikkarte einzuziehen.
§ 9 Finanzierung des Streiks
Abs. 1
Zentralverbandsvorstand, Regionalverbandsvorstand, Landes- und
Bezirksgruppen müssen ihre organisatorischen und personellen Mög-
lichkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben ohne Kosten für die streikführende
Organisationsebene zur Verfügung stellen.
Abs. 2
Besondere Kosten für die Organisation des Streiks sind von der jeweiligen
Organisationsebene zu tragen. Der Zentralverbandsvorstand kann im
Einvernehmen mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand finanzielle
Hilfe für die Organisationskosten aus dem Streikfonds gewähren.
Abs. 3
Die Streikunterstützung der Mitglieder wird vom Streikfonds getragen.
§ 10 Streikunterstützung
Abs. 1
Eine Streikunterstützung wird nur dann gezahlt, wenn das Mitglied sich
voll am Streik beteiligt hat. Fehlt der Streikvermerk, ohne dass das Mit-
glied aus triftigen Gründen an der Abholung desselben verhindert war (z.
B. Krankheit), so darf keine Streikunterstützung gezahlt werden.
Abs. 2
Die Streikunterstützung beträgt für jedes am Streik beteiligte oder durch
Aussperrung betroffene Mitglied arbeitstäglich (Montag bis Freitag) min-
destens 60% seines Nettolohnes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind
weitere 10%. Höhere Zahlungen sind auf Beschluss des erweiterten Zen-
tralverbandvorstandes möglich.
Der Anspruch auf Streikunterstützung beginnt mit dem vierten Tag; die
Berechnung jedoch vom ersten Tag ab. Die Auszahlung erfolgt gemäß § 8
Abs. 5. Über die vorgenannten Streikunterstützungen hinaus kann eine
zusätzliche finanzielle Hilfe auf Beschluss des erweiterten Zentralver-
bandsvorstandes aus dem Streikfonds gewährt werden.
Abs. 3
Wird in einem Monat länger als 20 Kalendertage gestreikt, so ist dem
streikenden Mitglied eine monatliche Wohnungszulage in Höhe von 1/13
seines Bruttomonatslohnes zu gewähren. Die Unterstützung nach § 10
Abs. 2 und 3 darf insgesamt 100 % des Nettolohnes nicht überschreiten.
Abs. 4
Ausgesperrte Mitglieder erhalten erst nach Abtretung ihrer Lohnansprü-
che gegen ihren Arbeitgeber an den ZDS Unterstützung gemäß § 10.
Abs. 5
Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe, soweit keine
günstigere Lösung erreicht werden kann, weiterbezahlt (z.B. beitragsfreie
Zeiten). Die vorgenannten Sätze errechnen sich aus dem zuletzt gültigen
Bundestarifvertrag.
Abs. 6
Der Zentralverbandsvorstand hat mit einer Versicherungsgesellschaft
eine Gruppenunfallversicherung für die Dauer des Streiks (welche
Wegeunfälle zum Streiklokal, Streikpostenstehen, usw. abdeckt) abzu-
schließen.
Abs. 7
Ansprüche auf Streikunterstützung erlöschen durch Austritt bzw. bei
Beendigung der Mitgliedschaft im ZDS innerhalb der folgenden 12 Mona-
te nach Beendigung des Streiks. Bereits ausgezahlte Beträge können
zurück- gefordert werden.
§ 11 Gemaßregelten-Unterstützung
An jedes Mitglied, das aufgrund seiner Teilnahme am Arbeitskampf
oder infolge seines Eintretens für die Organisation gemaßregelt wird,
ist der Unterschiedsbetrag zwischen einer Unterstützung aus der
Arbeitslosenversicherung und dem Nettolohn aus dem Streikfonds
zu entrichten.
§ 12 Informationspflicht
Abs. 1
Der Zentralverbandsvorstand, der erweiterte Zentralverbandsvorstand
sind laufend über sämtliche wichtigen Vorkommnisse sowie über den
Fortgang des Streiks zu unterrichten.
Abs. 2
Über die Ergebnisse einer Tarifverhandlung/Schlichtungsverhandlung
sind die lokalen Streikleiter von der Tarifkommission umgehend zu
Unterrichten. Sollte es zu einer Abstimmung zur Beendigung des Streiks
kommen, sind Mitglieder der Tarifkommission auf Wunsch der streiken-
den Untergliederung zur Erläuterung des Angebotes zu entsenden.
Abs. 3
Es ist eine absolute Kommunikationssperre nach außen zu wahren. Der
Entscheid über Annahme/Ablehnung wird, nach Auswertung vom 1. Vor-
sitzenden, dem Tarifpartner mitgeteilt.
Abs. 4
Die Abstimmung zur Annahme des Angebotes oder Ablehnung sowie
zur Beendigung des Streiks ist in allen streikenden Untergliederungen
gleichzeitig durchzuführen.
Abs. 5
Das Ergebnis der Urabstimmung zur Beendigung des Streiks ist allen
streikenden Untergliederungen zeitgleich mitzuteilen.
§ 13 Warnstreik
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsnormen können Warn-
streiks durchgeführt werden. Der durchführende Vorstand hat den Zen-
tralvorstand vor Beginn rechtzeitig zu informieren.
§ 14 Solidaritätsstreik
Bei einem Streik innerhalb einer Region, einer Landes- oder einer Bezirks-
gruppe des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerk-
schaft & Fachverband – kann auch von anderen Vorständen (Ausnahme
Kreis- und Stadtbezirksgruppenvorstände) ein kurzfristiger Solidaritäts-
streik ausgerufen wer- den; bei Solidaritätsstreiks entfällt die Streikun-
terstützung.
§ 15 Besondere Beendigung des Streiks
In besonderen Fällen kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand mit 2/3
Mehrheit die Beendigung des Streiks beschließen.
§ 16 Aussperrung
Bei einer Aussperrung gelten die § 8 – 12 der Streikrichtlinie mit Ausnahme
des § 10 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
Diese Richtlinienänderung wurde vom 39. Zentralverbandstag am 09. Juni
2018 in Leimen beschlossen.